Bebauungsplan "Westliche Ringstraße", Abwägung der Stellungnahmen zu § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 (frühzeitige Beteiligung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 06.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö 4

Sachverhalt

Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs. 1 und der Bürger nach § 3 Abs. 1 zum Bebauungsplan „Westliche Ringstraße“ wurden 20 Behörden beteiligt.
Davon haben 14 Behörden eine Stellungnahme abgegeben, 6 davon mit Bedenken oder Anregungen und 8 Behörden ohne Anregungen und Bedenken. 6 Behörden haben sich nicht geäußert. Aus der Bürgerschaft kamen keine Einwände.

Beschluss 1

Landratsamt Freising - Immissionsschutz

Stellungnahme:

Der LDEN ist ein Tag-Abend-Nachtzeitraum-Index, der die Durchschnittbelastung über 24 Stunden beschreibt. Der Abend- und Nachtzeitraum wird dabei strenger beurteilt als der Tagzeitraum (siehe hierzu § 2 der 34. BImSchV). Er kann daher nicht direkt mit den Orientierungswerten der DIN 18005 verglichen werden. Gebiete mit einem LDEN unterhalb von 55 dB(A) werden im Lärmkataster aber nicht erfasst. Der LNight eignet sich eher für einen orientierenden Vergleich, da er zumindest den gleichen Beurteilungszeitraum von 22.00 – 6.00 Uhr zugrunde legt.

Die Orientierungswerte der DIN 18005 für WA werden mit 55/45 dB(A) angegeben. Ob im westlichen Bereich des Plangebietes (1. Häuserzeile) an den westlichen bzw. südwestlichen Gebäudeseiten die Orientierungswerte nachts eingehalten werden können, ist nicht mit Sicherheit zu bestätigen. Aufgrund des Kartenmaterials wird sich der Beurteilungspegel wahrscheinlich im Bereich von 50 und 45 dB(A) bewegen. Hier wird in der Begründung unter Nr. 11.2 nicht darauf eingegangen.

Das LRA – Immissionsschutz weist darauf hin, dass bei Beurteilungspegel über 45 dB(A) gemäß DIN 18005 selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf nicht möglich ist.
Ob nachts Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume an den o.g. Gebäudeseiten vorzusehen sind, könnte nur über eine schalltechnische Berechnung festgestellt werden. Gutachter sind in der ReSyMeSa - Datenbank gelistet.


Abwägungsvorschlag:

Aufgrund des bereits geprüften Abstands und den Angaben im Kartenmaterial des BayernAtlas wird ein Schallgutachten als nicht erforderlich angesehen, da die Werte im Plangebiet überwiegend eingehalten werden können. Lediglich der westliche Bereich könnte um max. 5 dB(A) über den Orientierungswerten der DIN 18005 für WA liegen. Diese eventuellen Überschreitungen liegen im akzeptablen Bereich.

Beschlussvorschlag:

Diese Hinweise auf etwaige Überschreitungen um max. 5 dB(A) der Orientierungswerte der DIN 18005 für WA und mögliche Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume an der westlichen Gebäudeseite der westlichen Häuserzeile werden unter den Hinweisen im Bebauungsplan mit aufgeführt und in der Begründung ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Landratsamt Freising - Altlasten

Stellungnahme:

Es liegen dem Landratsamt Freising aktuell keine Kenntnisse über Altlasten oder schädliche Bodenverunreinigungen zu den betroffenen Flächen (Fl.Nrn. 469/37. 469/38, 469/39, 469/40, 469/42, 469/43, 469/44, Gem. Kranzberg) vor. Es besteht keine Eintragung im Altlastenkataster.
Die Tatsache, dass dem Landratsamt keine Kenntnisse über Altlasten vorliegen, schließt deren Vorhandensein nicht von generell aus.
Laut Planbeschreibung ist das überplante Gebiet 15.300 m² groß. Die Flächen werden gemäß Fotodokumentation landwirtschaftlich genutzt. Genauere Angaben zur Historie fehlen.
Ein geotechnischer Bericht und eine Kampfmittelvorerkundung wurden in der Planbeschreibung erwähnt, lagen den Planunterlagen aber leider nicht bei.  
In Anbetracht erhöhter, oft schwer kalkulierbarer Entsorgungskosten, die anfallen können, falls Bodenverunreinigungen oder Altlasten festgestellt werden, sind genaue historische Recherchen von großem Vorteil.
Maßgeblich für das Schutzgut Boden ist die Einhaltung der sog. Prüfwerte nach § 8Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG i.V.m. Anhang 2 der Bundesbodenschutzverordnung für die jeweilige Nutzung (hier: Wohnbebauung). Diese Prüfwerte sind nachweislich einzuhalten.
Sollten Bodenverunreinigungen feststellbar sein, ist das Landratsamt Freising unverzüglich zu verständigen und die weitere Vorgehensweise abzusprechen. Ein entsprechender Hinweis wurde bereits im Entwurf aufgenommen.

Gemäß § 4 Abs. 1 BBodSch G sowie §§ 1, 202 BauGB sind bei allen Bau- und Planungsmaßnahmen die Grundsätze des schonenden und sparsamen Umgangs mit Boden zu beachten.
Es wird darauf hingewiesen, dass der im Zuge der Baumaßnahmen anfallende Erdaushub möglichst im Plangebiet zu verwerten ist. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.
Der Nachweis bzw. die Umsetzung des schonenden (fachgerechten) Umgangs mit dem Boden kann in der Regel mit einem Bodenmanagementkonzept erfolgen.
Dieses Konzept ist sinnvoll um Oberboden, kulturfähigen Unterboden und Aushub zweckmäßig wiederzuverwerten und nicht beanspruchten Boden zu schonen.
Inhalt des Bodenmanagementkonzepts ist u.a:
Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bodens / Erdmassenberechnungen/ Mengenangaben bezüglich künftiger Verwendung des Bodens / direkte Verwendung im Baugebiet / außerhalb des Baugebietes / Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung / bei Zwischenlagerung Anlage von Mieten nach DIN 19731/ Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen/ Ausweisung von Lagerflächen/ Ausweisung von Zuwegungen / Ausweisung von Tabuflächen (z.B. Flächen mit keiner bauseitigen Beanspruchung ) / Geeignete Witterung

Hinweis zum Flächenverbrauch:
Laut Begründung zum Bebauungsplan beträgt die Größe des neuen Baugebietes 1,53 Hektar. Überbaut werden 0,73 Hektar.
In Bayern soll sorgsamer mit der Fläche umgegangen werden. Daher wird in Bayern eine Richtgröße für den Flächenverbrauch (Siedlungs- und Verkehrsfläche) von 5 ha je Tag im Landesplanungsgesetz angestrebt (siehe Koalitionsvertrag S. 30).
Die Fläche Bayerns beträgt 7.055.000 Hektar. Anteilig auf das Gemeindegebiet Kranzberg (3950 Hektar) heruntergerechnet ergäbe sich ein jährlicher Flächenverbrauch von 1,02 Hektar. Dieser sollte in der Regel nicht überschritten werden. Mit der Ausweisung des Bebauungsplanes wären ca. 70 % des jährlichen Flächenverbrauchs ausgeschöpft.


Abwägungsvorschlag:

Zu Altlasten und Bodenverunreinigungen:
Die Ergebnisse des geotechnischen Berichts sowie der Kampfmittelvorerkundung wurden im Bebauungsplan mit aufgenommen und berücksichtigt. Gemäß dem geotechnischen Bericht und der Kampfmittelvorerkundung sind im Planungsgebiet keine relevanten Schadstoffgehalte und Flächen, die mit Kampfmitteln belastet sind, bekannt. Eine Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des BBodSchG ist gemäß dem Gutachten nicht zu besorgen.
Der geotechnische Bericht sowie die Kampfmittelvorerkundung werden im nächsten Beteiligungsverfahren mit beigelegt.

Zum schonenden und sparsamen Umgang mit Boden:
Die Hinweise zum Umgang mit Oberboden und Erdmaterial werden in der Bauausführung berücksichtigt.

Zum Flächenverbrauch:
Neben dem Bebauungsplan „Westliche Ringstraße“ befindet sich noch die Bebauungsplanänderung „Links der Amper – West“ in Aufstellung. Durch die Aufstellung werden zusätzlich ca. 0,13 ha in Anspruch genommen. Somit ergibt sich eine Gesamtsumme von 0,86 ha, welches ca. 84 % des jährlichen Flächenverbrauchs entspricht.


Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. Der geotechnische Bericht sowie die Kampfmittelvorerkundung werden im nächsten Beteiligungsverfahren mit beigelegt.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 3

Landratsamt Freising – Gesundheitsamt

Stellungnahme:

Da das Grundstück künftig höherwertiger genutzt wird als bisher geplant war, sind die Maßnahme- und Prüfwerte, des Wirkungspfad Boden - Mensch des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) einzuhalten.

Sollte bei den Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen oder Altlasten festgestellt werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass das Landratsamt Freising - Sachgebiet 41- unverzüglich verständigt wird.  

Falls der Oberboden ausgetauscht wird, muss der neu aufgebrachte Oberboden die Prüf- und Maßnahmenwerte des Wirkungspfads Boden - Mensch des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) einhalten.  

IfSG §§ 37,38, 41 Alle Gebäude sind an das öffentliche Kanalnetz sowie an die öffentliche Trinkwasserleitung anzuschließen.

Abwägungsvorschlag:

Die Meldepflicht bezüglich etwaiger Bodenverunreinigungen oder Altlasten ist im Bebauungsplan unter den Hinweisen bereits erwähnt.

Die Baufläche wurde im Rahmen des Baugrundgutachtens hinsichtlich Altlasten untersucht. Die untersuchten Bodenproben waren unauffällig. Eine Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des BBodSchG ist gemäß dem Gutachten nicht zu besorgen.
Die Hinweise zum Umgang mit Oberboden und Erdmaterial werden in der Bauausführung berücksichtigt.

Der Hinweis zum Anschlusszwang der Gebäude an das öffentliche Kanal- und Trinkwassernetz wird im Bebauungsplan mit aufgenommen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Hinweise werden im Bebauungsplan ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 4

Landratsamt Freising – Kreisbrandrat

Stellungnahme:

Flächen für die Feuerwehr:
Die Zufahrt und die Verkehrsflächen für die Feuerwehr sind nach der Technische Regel:
RASt 06 („Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen") so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr verwiesen. Die Details (Bewegungsflächen usw.) sind mit der Feuerwehr und im Einvernehmen mit der Kreisbrandinspektion festzulegen.

Löschwasserversorgung:
Nach dem Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. Zur Sicherstellung der Erstmaßnahmen bei der Brandbekämpfung ist in einer Entfernung von maximal 75 m zum Objekt eine Wasserentnahmestelle einzuplanen.
Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Gemeinde zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das Arbeitsblatt w 405 des DVGW herangezogen werden.

Rettungshöhen:
Aus Aufenthaltsräumen von nicht ebenerdig liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Fensterbrüstungshöhe von max. 8 m, kann der 2. Rettungsweg auch über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (Art. 31 BayBO).

Abwägungsvorschlag:

Die Realisierung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen wurde vorab durch Fahrkurven überprüft, sodass die Befahrbarkeit durch ein Rettungsfahrzeug gesichert ist. Der Straßenausbau erfolgt nach den gültigen technischen Regelwerken.

Der erforderliche Löschwasserbedarf kann aus dem öffentlichen Trinkwassernetz bereitgestellt werden. Die Hinweise zur Planung der Löschwasserentnahmestellen werden in der Erschließungsplanung berücksichtigt.


Beschlussvorschlag:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. Der geotechnische Bericht sowie die Kampfmittelvorerkundung werden im nächsten Beteiligungsverfahren mit beigelegt.
Der Bebauungsplan wird zum nächsten Beteiligungsverfahren an die Erschließungsplanung angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 5

Wasserwirtschaftsamt München

Stellungnahme:

Niederschlagswasser:
In den Festsetzungen zum Bebauungsplan ist unter Nr.8 festgehalten, dass die Abwasserentsorgung im Trennsystem zu erfolgen hat.  
Diese Vorgabe entspricht den wasserwirtschaftlichen Grundsätzen und wird vom WWA begrüßt.  
Zudem wird eine Regenrückhalte-Fläche festgesetzt. Das WWA nimt an, dass damit ein Versickerungsbecken gemeint ist. Es ist in der Festsetzung des Bebauungsplans zu konkretisieren, welches Niederschlagswasser in die als RR gekennzeichnete wasserwirtschaftliche Fläche eingeleitet werden soll. Das WWA vermutet, dass nur das Regenwasser der Verkehrsflächen dort eingeleitet werden soll, denn in der Begründung wird unter Nr. 11.4 angegeben, dass die Bauinteressenten verpflichtet sind, das Versickerungspotential in Eigenverantwortung untersuchen zu lassen. Diese Angabe ist jedoch etwas widersinnig zu dem Ergebnis des geotechnischen Berichts. Dieser soll gemäß der Ziffer 11.4 der Begründung besagen, dass versickerungsfähige Schichten ab einer Tiefe von 2m vorliegen. Warum soll das Versickerungspotential geprüft werden, wenn dies bereits im Rahmen der Erstellung des geotechnischen Berichts gemacht wurde? Unterscheidet sich die Versickerungsfähigkeit einzelner Bereiche oder war die Untersuchung nicht flächendeckend?
Der geotechnische Bericht liegt dem WWA nicht vor. Das WWA bittet darum, uns zukünftig immer geotechnische Berichte, soweit vorhanden, bei einer Beteiligung im Bebauungsplanverfahren vorzulegen.

Zusammenfassung:
Die Angaben zum Niederschlagswasser sind bis zur erneuten Beteiligung gem. § 4 Abs.2 BauGB auf Grundlage des geotechnischen Berichts zu prüfen und die Angaben im Bebauungsplan und in der Begründung zu konkretisieren. Außerdem ist der geotechnische Bericht vorzulegen.


Abwägungsvorschlag:

Auf der Grünfläche ist ein Spielplatz vorgesehen.

In der Regenrückhaltefläche war seitens der Erschließungsplanung eine Rückhalterigole für die Niederschlagsentwässerung der Verkehrsflächen angedacht. Im weiteren Verlauf wird eine hydraulische Berechnung des Bestandsnetzes durchgeführt und überprüft, ob eine Rigole letztendlich erforderlich ist.

Da der regelkonforme Flurabstand für eine Versickerung nicht eingehalten werden kann, wird das anfallende Niederschlagswasser in den öffentlichen RW Kanal eingeleitet.
Entsprechende wasserrechtliche Anträge werden im Laufe der Erschließungsplanung gestellt.


Beschlussvorschlag:

Sofern nach der hydraulischen Berechnung des Bestandsnetzes eine Rückhalterigole erforderlich ist, wird diese entsprechend im Bebauungsplan berücksichtigt. Eine etwaige Regenrückhaltefläche wird im Bebauungsplan entsprechend konkretisiert.
Der geotechnische Bericht wird im nächsten Beteiligungsverfahren mit beigelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 6

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Stellungnahme:

An das Plangebiet grenzen intensiv genutzte landwirtschaftliche Nutzflächen an. Es kann zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die Landwirtschaft kommen. Diese können auch am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden und sollten den künftigen Bauwerbern mitgeteilt werden.  

Bezüglich der Grenzbepflanzung zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen werden ab einer Bewuchshöhe von zwei Metern Grenzabstände von mindestens vier Metern zum Nachbargrundstück empfohlen, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden.

Abwägungsvorschlag:

Die Hinweise zu etwaigen Emissionen aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen sind im Bebauungsplan bereits enthalten. Der Hinweis wird hinsichtlich der Stellungnahme noch konkretisiert.
Die Hinweise zu Grenzpflanzungen werden in den Bebauungsplan mit aufgenommen.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Hinweise bezüglich landwirtschaftlicher Emissionen konkretisiert und bezüglich Grenzpflanzungen ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 7

Bayerischer Bauernverband

Stellungnahme:

Wir weisen darauf hin, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen, Lärm- Staub- und Geruchsemissionen entstehen. Während der Ernte und in Stoßzeiten muss teilweise auch an Sonn- und Feiertage sowie in Ausnahmefällen auch in der Nacht gearbeitet werden. Die zukünftigen Anwohner müssen unbedingt darauf hingewiesen werden. Die Landwirte dürfen durch das geplante Wohngebiet keine Beschränkungen erfahren.

Des Weiteren ist darauf zu achten, dass eine ordentliche Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen in der Umgebung zu gewährleisten ist. Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben eine Breite von bis zu 3,5 m und diese sollten problemlos die Straßen befahren können. Zudem dürfen die Verkehrswege von Anwohnern des ausgewiesenen Wohngebietes nicht als zusätzliche Parkmöglichkeit gebraucht werden.


Abwägungsvorschlag:

Die Hinweise zu etwaigen Emissionen aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen sind im Bebauungsplan bereits enthalten. Der Hinweis wird hinsichtlich der Stellungnahme noch konkretisiert.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Hinweise bezüglich landwirtschaftlicher Emissionen konkretisiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 8

Bayernwerk Netz GmbH

Stellungnahme:

Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.


Kabel

Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0/5 m rechts und links zur Trassenachse.

Bayernwerk weist darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit Bayernwerk geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Die Hinweise im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125 sind zu beachten.

Kabelplanung

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel und Mittelspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 6 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach §123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.

  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist Bayernwerk ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Es dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Der Hinweis ist in die Begründung an die Bauherren aufzunehmen.


Transformatorenstation

Um eine wirtschaftliche und zukunftsorientierte elektrische Erschließung im Zuge der Energiewende (wie Ausbau von Erneuerbaren Energien, E-Mobilität, Speicherlösungen) zu gewährleisten, ist es erforderlich bei einer Erweiterung des geplantes Baugebietes einen Trafostationsstandort vorausschauend zu berücksichtigen. Hierfür bitten wir Sie, eine entsprechende Fläche von ca. 20 qm für den Bau und Betrieb zukünftig notwendiger Transformatorenstationen in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Verfügung zu stellen. Der Standort muss öffentlich zugänglich sein.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können online über das Planauskunftsportal eingeholt werden unter https://meineplanauskunft.de/LineRegister/extCIient?theme=bag.


Abwägungsvorschlag:

Die Hinweise betreffen die Erschließungsplanung und werden an die betreffenden Stellen weitergeleitet. Ein Standort für eine Transformatorenstation wurde bereits berücksichtigt und mit aufgenommen. Im Zuge der Erschließungsplanung wird der Standort abgestimmt und im Bebauungsplan berücksichtigt.


Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an die betreffenden Stellen weitergeleitet.
Der Standort der Transformatorenstation wird entsprechend den Abstimmungsergebnissen im Bebauungsplan berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 9

Deutsche Telekom Technik GmbH

Stellungnahme:

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.

Entlang des Geltungsbereichs verlaufen Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Die Telekom bittet, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Die Telekom macht darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Die Telekom beantragt daher Folgendes sicherzustellen:

  • dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,

  • dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.

  • Die Telekom bittet dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.

  • In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Die Telekom bittet sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.


Abwägungsvorschlag:

Die Hinweise betreffen die Erschließungsplanung und werden an die betreffenden Stellen weitergeleitet. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an die betreffenden Stellen weitergeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 10

Der Gemeinderat fasst den Billigungs- und Auslegungsbeschluss und beauftragt die Verwaltung mit der Einarbeitung der Abwägungsergebnisse und mit der Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.08.2021 14:37 Uhr