Abwägung der Stellungnahmen zum FNP


Daten angezeigt aus Sitzung:  . Sitzung des Gemeinderates, 14.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat . Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Verwaltung hat die nochmalige Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu den geänderten Bereichen aus der Fassung vom 24.11.2020 durchgeführt. Es wurden insgesamt 23 Fachbehörden beteiligt. Davon haben 12 Fachbehörden (+6 Fachstellen des Landratsamtes) eine nochmalige Stellungnahme abgegeben. 
Aus der Bürgerschaft wurde 1 Einwand vorgebracht.
Der Gemeinderat nimmt die Abwägung zu den Stellungnahmen wie folgt vor:


  1. Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern

Keine Einwendungen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.



  1. AELF, Erding


Das AELF weist auf die Stellungnahme mit dem Az. AELF-ED-L2.2-4611.2-13-4-2 vom 10.01.2020 hin. Des Weiteren bittet es noch um Beachtung folgender Punkte: Flächenverluste zu Lasten der Landwirte sind möglichst zu vermeiden. Unvermeidliche Flächenverluste sind auszugleichen und eine einvernehmliche Lösung ist anzustreben. Es sollte der Erhalt der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen beachtet werden, um eine vielfältige strukturierte und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft für die regionale Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen zu erhalten, zu unterstützen und weiter zu entwickeln.
Durch die Umwandlung von Flächen für die Landwirtschaft in Dorf-, Misch- oder Wohngebiete werden landwirtschaftliche Betriebe, die sich in bzw. in der Nähe dieser Gebiete befinden in zunehmendem Maße beeinträchtigt. Die Belange der Landwirtschaft sind bei diesen Betrieben in besonderer Weise zu berücksichtigen. 
Grünstreifen und Ausgleichsflächen grenzen an landwirtschaftliche Nutzflächen an bzw. liegen in dessen Nähe. Aus landwirtschaftlicher Sicht darf es zu keinen Nachteilen für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen künftig kommen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die in Bezug genommene Stellungnahme vom 10.01.2020 wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 30.06.2020 bereits beschlussmäßig behandelt. Auf die Abwägung wird insofern verwiesen. 
Gegenüber dem Vorentwurfsstand wurde der Anteil der Siedlungsflächen deutlich reduziert. Dies kommt auch dem Erhalt landwirtschaftlicher Flächen zugute. Im Umfeld von landwirtschaftlichen Betrieben werden zudem in der Regel Dorfgebiete ausgewiesen, die die Belange der Landwirtschaft insbesondere in Hinblick auf mögliche Immissionen entsprechend berücksichtigen. 




  1. Bayerischer Bauernverband


Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 14.01.2020 bleibt weiterhin aufrechterhalten.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die in Bezug genommene Stellungnahme vom 14.01.2020 wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 30.06.2020 bereits beschlussmäßig behandelt. Auf die Abwägung wird insofern verwiesen. 


  1. Bayernwerk AG – Netzcenter Pfaffenhofen


Gegen die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes bestehen weiterhin keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Mit dem Schreiben vom 14.01.2020 und 19.05.2017, hat die Bayernwerk Netz GmbH bereits Stellungnahmen zum Verfahren abgegeben, welche weiterhin ihre Gültigkeit behalten. 
Mittlerweile ist ein weiterer Abschnitt der 20-kV-Freileitung abgebaut. 
Beilliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die abgebauten Anlagen (gelb markiert) dargestellt sind. 
Bayernwerk Netz GmbH bedankt sich für die Beteiligung am Verfahren und steht für Rückfragen gerne zur Verfügung. Bayernwerk bittet bei weiteren Verfahrensschritten um Beteiligung.


Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und als Zustimmung der Planung gewertet.
Die in Bezug genommene Stellungnahmen vom 14.01.2020 und 19.05.2017 wurden bereits beschlussmäßig behandelt. Auf die Abwägung wird insofern verwiesen. 

Der Hinweis bezüglich der 20-kV-Freileitung wird zur Kenntnis genommen und in der Planzeichnung redaktionell angepasst. 




  1. Gemeinde Hohenkammer

Der Gemeinderat Hohenkammer hat beschlossen, dass Belange der Gemeinde Hohenkammer nicht betroffen werden, Einwände werden nicht erhoben.


Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und als Zustimmung der Planung gewertet.



  1. Regierung Oberbayern

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
Die Gemeinde Kranzberg stellt den Flächennutzungsplan neu auf. Im vorangegangenen Verfahrensschritt wurde mitgeteilt (RS 07.01.2020), dass keine Bedenken bestünden, sofern eine geplante Wohnbaufläche in Thalhausen reduziert wird. Der Abwägung (vgl. Beschlussbuchauszug vom 30.06.2020) hinsichtlich des geplanten Allgemeinen Wohngebiets nördlich der Wiegenfeldstraße kann jedoch gefolgt werden. 
Die o.g. Planung steht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und als Zustimmung der Planung gewertet.



  1. Regionaler Planungsverband München


Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o.g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und als Zustimmung der Planung gewertet.



  1. Staatliches Bauamt Freising

Gegen die o.g. Maßnahme, bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Freising keine weiteren Einwände, sofern unsere Stellungnahme (siehe Anhang) von 05.12.2019 weiterhin Gültigkeit behält. 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die in Bezug genommene Stellungnahme vom 05.12.2019 wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 30.06.2020 bereits beschlussmäßig behandelt. Auf die Abwägung wird insofern verwiesen. 



  1. Wasserwirtschaftsamt München (26.04.21)


Zu der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kranzberg hatten das WWA sich letztmals mit Schreiben vom 08.01.2020 geäußert. Das WWA hat eine Stellungnahme hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Themen „Lage im Überschwemmungsgebiet“ und „Altlastenverdachtsflächen“ abgegeben. Nach Prüfung des vorliegenden Entwurfs des Flächennutzungsplans stellten das WWA fest, dass diese Einwände gänzlich unberücksichtigt geblieben sind. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung sind dem WWA laut Stellungnahme vom 26.04.2021 nicht bekannt. Es hält die Stellungnahme vom 08.01.2020 vollumfänglich aufrecht und bittet um eine entsprechende Korrektur des vorliegenden Entwurfs.

Zudem weist das WWA darauf hin, dass die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes der Amper seit einigen Jahren ausgelaufen ist. Demzufolge sollte die Bezeichnung in der Karte „Schutzgut Wasser “von vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet“ in ermitteltes Überschwemmungsgebiet HQ100 geändert werden. 
Außerdem befindet sich das Planungsgebiet in einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten. Es ist vom Wirkungsbereich eines Extremhochwassers (HQextrem) betroffen. Es besteht die entsprechende nachrichtliche Übernahme- und Kennzeichnungspflicht.

Die von Seiten des WWA genannte Stellungnahme vom 08.01.2020 ist nicht wie geplant bei der Gemeinde angekommen. Im Nachgang hat sich herausgestellt, dass diese Stellungnahme irrtümlich lediglich an das Landratsamt geschickt wurde. Zwischenzeitlich liegt diese Stellungnahme vor und wird nun nachfolgend ebenfalls behandelt. 

Die Bezeichnung des Überschwemmungsgebietes wird redaktionell angepasst. Ebenso wird nachrichtlich der Wirkungsbereich eines Extremhochwassers in der Karte „Schutzgut Wasser“ ergänzt.




  1. Wasserwirtschaftsamt München (08.01.20)


Zu der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kranzberg hatte sich das WWA bereits mit Schreiben vom 26.05.2017, Az.: 5-4621-FS 13-11090/2017 und ergänzendem Schreiben vom 02.07.2018, Az.: 5-4621-FS 13-15879/2018, geäußert. Zu dem aktuell vorliegenden Entwurf nimmt das WWA wie folgt Stellung:

Lage im Überschwemmungsgebiet:
Teilbereiche von baulichen Nutzungen liegen im ermittelten Überschwemmungsgebiet der Amper. Das Überschwemmungsgebiet der Amper wurde am 05.08.2010 vorläufig gesichert. Das ermittelte Überschwemmungsgebiet der Amper wurde vom WWA München in Unterlagen dargestellt und dem Landratsamt Freising mit Schreiben vom 13.07.2017 zur Festsetzung übergeben. Das Festsetzungsverfahren durch das Landratsamt Freising dauert aktuell weiter an. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleit-plänen nach § 78 Abs. 1 WHG untersagt. Dem WWA München liegen Hinweise vor, dass für Teilbereiche, die als allgemeine Wohngebiete in dem vorliegenden Entwurf der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kranzberg ausgewiesen werden und die im festzusetzenden Überschwemmungsgebiet liegen, kein Baurecht in Form eines Bebauungsplans vorliegt. Die Neuausweisung eines Bebauungsplans in festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist nach §78 Abs. 1 WHG untersagt (s.o.). Das WWA empfiehlt dringend, den vorliegenden Entwurf mit den bestehenden Bebauungsplänen der Gemeinde Kranzberg abzugleichen. Flächen ohne Baurecht sollten im festzusetzenden Überschwemmungsgebiet in der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans nicht mehr als allgemeines Wohngebiet etc. ausgewiesen werden.

Altlastenverdachtsflächen:
Es liegen weiterhin Hinweise vor, dass entgegen den Angaben unter Ziffer 3.4.3 des Flächennutzungsplanes die Altlastenverdachtsflächen auf dem Gemeindegebiet Kranzberg nicht auf die fünf genannten Fälle mit den Kennziffern 17800046, 17800047, 17800099, 17800787 und 178000835 begrenzt werden können. Nach unseren Informationen existieren noch eine ehemalige aufgefüllte Kiesgrube auf Fl.Nr.599, Gemarkung Hohenbercha und ein ehemaliger aufgefüllter Weiher auf Fl.Nr.719, Gemarkung Kranzberg, jeweils mit Bauschutt- und Hausmüllanteilen. Die Hinweise des Landratsamtes Freising, Bodenschutzrecht, sind diesbezüglich zu beachten.

 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde den Belangen des Hochwasserschutzes von Beginn an eine hohe Bedeutung zugemessen. Neuausweisungen von Siedlungsflächen innerhalb von Überschwemmungsgebieten wurden hierbei von vornherein ausgeschlossen. Dennoch befinden sich Teilbereiche von Baugebieten westlich der Amper im Hauptort Kranzberg innerhalb von Überschwemmungsgebieten. In der Regel handelt es sich hierbei um bereits bestehende Baugebiete. Nicht bereits bebaute Flächen werden nur in kleinem Umfang und unter Vorliegen folgender Gründe als Baugebiet dargestellt:

  1. Bereich westlich Seestraße


Der Bereich ist Bestandteil des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Kranzberger See“. Es handelt sich daher nicht um eine Neuausweisung von Bauflächen.

  1. Bereich östlich Am Zollanger


Sofern diese Bereiche nicht bereits bebaut sind, wurden sie bereits im bestehenden rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen. Auch hier handelt es sich somit nicht um eine Neuausweisung von Bauflächen. 



  1. Bereich westlich Am Zollanger

Auch diese Bereiche sind inzwischen weitestgehend bebaut, so dass die WA-Ausweisungen Großteils eine Anpassung an den Bestand darstellen. Lediglich im Norden finden sich noch kleinere unbebaute Bereiche, die unter Berücksichtigung der Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplanes und zur Schaffung eines einheitlichen Ortsrandes nicht weiter aufgeteilt wurden. Zudem ist im Bereich der östlichen Flächen bereits eine Erschließung abgemarkt. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Flächennutzungsplan kein Baurecht schafft und Belange des Hochwasserschutzes insbesondere der Nachweis eines Retentionsausgleiches in den nachgeschalteten einzelnen Baugenehmigungsverfahren erfolgen kann. 


Die Hinweise werden berücksichtigt. Die genannten Flächen werden entsprechend gekennzeichnet. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine nachrichtliche Übernahme von bestehenden Fachdaten und somit um eine redaktionelle Anpassung. 



  1. Handwerkskammer München und Oberbayern


Keine Einwendungen.


Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und als Zustimmung der Planung gewertet.



  1. Erzbischöfliches Ordinariat München


Vielen Dank für die erneute Beteiligung am Verfahren. Das Ordinariat bedauert, dass die Anregungen aus der Stellungnahme vom 14.01.2020 abgelehnt wurden. Da diese für es jedoch nach wie vor Relevanz haben, verweist es hiermit erneut auf unsere Stellungnahme vom 14.01.2020.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die in Bezug genommene Stellungnahme vom 14.01.2020 wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 30.06.2020 bereits beschlussmäßig behandelt. Auf die Abwägung wird insofern verwiesen.



  1. Landratsamt Freising, SG 42, Untere Naturschutzbehörde

Aufgrund der Tatsache, dass sich der Flächennutzungsplan mit integrierten Landschaftsplan in der Fassung vom 24.11.2020 von der Fassung vom 06.11.2019 kaum unterscheidet bzw. mehr oder weniger nahezu identisch ist, hat die Stellungnahme vom 30.01.2020 auch im Hinblick auf die erneute Trägerbeteiligung nach wie vor Gültigkeit. In der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 27.04.2021 wird daher auf diese Stellungnahme verwiesen. Daher erhalten Sie beide Stellungnahmen.

Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen:
siehe Stellungnahme vom 30.01.2020

Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o. g. Plan berühren können:
siehe Stellungnahme vom 30.01.2020

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in den Abwägungen nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)
Der zur Stellungnahme vorgelegte Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan in der Fassung vom 24.11.2020 ist mehr oder weniger identisch mit der Fassung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan in der Fassung vom 6.11.2019. Zu diesem Flächennutzungsplan wurde durch die Untere Naturschutzbehörde im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB am 30.01.2020 Stellung genommen. Nachdem sich hinsichtlich der, in dieser Stellungnahme geäußerten Bedenken, Anregungen und Einwände keine wesentlichen bzw. entscheidungserheblichen Änderungen ergeben haben wird auf diese Stellungnahme vom 29.01.2020 vollinhaltlich verwiesen. 
Nach wie vor fehlen insbesondere naturschutzrelevante Aussagen und Darstellungen im Flächennutzungsplan mit Stand vom 24.11.2020. Ebenso ist der Maßstab 1:25 000 für die landschaftsplanerischen Inhalte nicht geeigneten um eine angemessene Aussageschärfe für den Flächennutzungsplan zu bekommen, der im Planungsmaßstab 1:5000 gefertigt wurde. Um die Problematik etwas zu verdeutlichen stelle man sich z.B. vor, dass auch alle Ausweisungen zu Bauflächen im Maßstab 1:25000 vorgenommen worden wären. Dadurch wird hoffentlich erkennbar, dass der Flächennutzungsplan in diesem Falle mehr oder weniger unbrauchbar wäre.

Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im Hinblick auf den Flächennutzungsplan in der Fassung vom 24.11.2020 erhebliche Abwägungsdefizite bis hin zu eindeutigen Abwägungsausfällen geltend zu machen. Planerische Aussagen zum Erhalt, zur Entwicklung und Gestaltung der Ortsbilder und des Landschaftsbildes fehlen mehr oder weniger vollständig. Die landschaftsplanerischen Inhalte beschränken sich auf nachrichtliche Übernahmen zu Schutzgebieten, Biotopbeständen etc. Die vorhandenen Bestände wurden nicht bewertet. Planerische Aussagen zur Entwicklung von Natur und Landschaft fehlen.
Auf die bereits zitierte Stellungnahme vom 30.01.2020 wird diesbezüglich verwiesen. die in dieser Stellungnahme enthaltenen Ausführungen haben nach wie vor ihre Gültigkeit und treffen auch auf den Flächennutzungsplan vom 24.11.2020 mehr oder weniger vollinhaltlich zu.

Aufgrund dieser Sachlage sind hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Hinblick auf den Flächennutzungsplan in der Fassung vom 24.11.2020 erhebliche Abwägungsdefizite bis hin zu eindeutigen Abwägungsausfällen geltend zu machen. Eine Genehmigungsfähigkeit dieses Flächennutzungsplanes ist aufgrund der erheblichen Defizite bezüglich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht gegeben

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

Die Flächenausweisungen der Baugebiete 79, 80 und 81 in Berg aus dem FNP-Entwurf sind im FNP-Entwurf vom 24.11.2020 nicht mehr enthalten. Dies wird aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege begrüßt. Hinzugekommen ist hier jedoch nun die Neuausweisung Nr. 79 im Süden von Berg. Es ist als eine Ortsabrundung einzustufen, die aus naturschutzfachlicher Sicht unbedenklich ist soweit sie sich nicht in das hier unmittelbar angrenzenden Landschaftsschutzgebiet ausdehnt. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist jedoch eine angemessene Ortsrandeingrünung erforderlich, die entsprechend darzustellen ist. 

In Zinklmiltach wurde die Flächenausweisung des MD im Norden des Ortsteiles nach Westen hin ausgeweitet. Die vorhandenen orts- und landschaftsbildenden Gehölzbestände sind zu erhalten und darzustellen. Ebenso sind auch hier die Ortsränder mit Gehölzen soweit vorhanden zu erhalten bzw. zu entwickeln und ggfls. neu zu schaffen. Entsprechende Darstellungen sind in den Flächennutzungsplan mit aufzunehmen.

In Hohenbercha wie auch weiteren Ortsteilen fehlen ab Seite 132 die bauplanungsrechtlichen Festlegungen wie z.B. WA, MD etc. Dies betrifft auch die Ortsteile Zinklmiltach, Berg und Ampertshausen. Entsprechende Berichtigungen sind vorzunehmen. Ebenso sind auch in diesen wie in allen anderen Ortsteilen Ortsbild. und/oder landschaftsbildprägende Grünstrukturen zu erhalten, zu entwickeln und ggfls. neu zu schaffen.

Die Erweiterung der Bauflächenausweisung im Nordosten von Ampertshausen ist zurückzunehmen. Der vorhandene orts- und landschaftsbildprägende Gehölzbestand ist zu erhalten. Gleiches gilt für die ansonsten vorhandenen Grünbestände. Unzureichende Ortsränder sind durch Neupflanzungen und die Darstellung von Grünstreifen neu zu schaffen. 

Insgesamt wurden die Bauflächenausweisungen von vormals 22,6 ha auf 21,5 ha reduziert. Dadurch reduziert sich auch der Bedarf der erforderlichen Ausgleichs-/Ersatzflächen durch die dadurch bedingten Eingriffe um 0,7 ha.
Hinsichtlich der angeblich zur Verfügung stehenden Flächen für erforderliche Ausgleichs- resp. Ersatzmaßnahmen ist u.a. eine Gegenüberstellung der bereits verbuchten resp. erforderlichen Ausgleichs-/Ersatzflächen zu den noch verfügbaren vorzunehmen. Bisher nicht erfolgte Flächenmeldungen sind dabei zu berücksichtigen.

Ansonsten wird vollinhaltlich auf die Stellungnahme vom 30.01.2020 verwiesen. 

Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinsichtlich des Flächennutzungsplanes mit angeblich integrierten Landschaftsplan aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege erhebliche Bedenken bestehen. Der Unteren Naturschutzbehörde wurde bis dato noch kein Landschaftsplan als Fachplan zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Kranzberg vorgelegt oder dieser mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Diese Abstimmung ist bereits nach der HOAI im Leistungsbild enthalten. Die HOAI ist bei öffentlichen Aufträgen verbindlich anzuwenden. Erst nach Erstellung eines entsprechenden Fachplanes unter Berücksichtigung des Leistungsbildes und der Inhalte zum Landschaftsplan nach der HOAI kann eine ordnungsgemäße Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgenommen werden. Anderenfalls liegen wie bereits schon erwähnt Abwägungsfehler bis hin zu Abwägungsausfällen vor.


Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die in Bezug genommene Stellungnahme vom 30.01.2020 wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 30.06.2020 bereits beschlussmäßig behandelt. Auf die Abwägung wird insofern verwiesen. 

Der Landschaftsplan bzw. das landschaftsplanerische Konzept wurde im Rahmen mehrerer Termine mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt (z.B. Scopingtermin am 14.06.2016, sowie weitere Termine im LRA). Die Vorgehensweise wurde dabei einvernehmlich abgestimmt. Dem Vorwurf, dass erhebliche Abwägungsdefizite bis Abwägungsausfälle vorliegen, wird daher widersprochen. Die Gemeinde hat in vorbildlicher Weise die natur- und artenschutzfachlichen Belange untersucht und die Ergebnisse im Landschaftsplan dargestellt und erläutert. Dieser wiederum war Grundlage für sämtliche Planungen im Flächennutzungsplan. Entscheidungserhebliche Belange aus dem Landschaftsplan wurden in den Flächennutzungsplan integriert. Hierbei wurde der Gemeinderat intensiv beteiligt. 

Die Hinweise zu den Flächenausweisungen der Baugebiete 79, 80 und 81 werden als Zustimmung zur Planung gewertet. Die Darstellung der Ortsrandeingrünung in nachfolgenden Genehmigungsverfahren geregelt. 

Auch die Hinweise zur Flächenausweisung in Zinklmiltach werden als Zustimmung zur Planung gewertet. Bzgl. der Ortsrandeingrünung gilt das gleiche wie bereits oben erläutert. 


Die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen sind in der Plandarstellung des Flächennutzungsplanes dargestellt und in der Legende erläutert. Die in der Begründung genannten Grafiken werden redaktionell ergänzt. Bzgl. Ortsrandeingrünung siehe oben. 


Die Ausweisung von Bauflächen im Nordosten von Ampertshausen ist mit den zuständigen Fachbehörden am Landratsamt einvernehmlich abgestimmt. Auch die übergeordneten und weiteren Fachbehörden (z.B. Regierung v. Obb., Regionaler Planungsverband) erheben keine Einwände. Dem Hinweis wird daher nicht entsprochen. Bzgl. Ortsrandeingrünung siehe oben. 

Die Berechnung von Ausgleichserfordernissen erfolgte gemäß Leitfaden „Bauen im Einklang mit der Natur“ des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen (2003) und ist im Umweltbericht detailliert dargestellt. Weitere Erfordernisse sind nicht veranlasst. 

Der Landschaftsplan wurde inhaltlich mit der UNB am Landratsamt abgestimmt. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Landschaftsplan um ein fachgutachterliches Planwerk ohne eigenständige Genehmigung handelt. Planungsrelevante Informationen und Erfordernisse wurden in den Flächennutzungsplan übernommen.



  1. Landratsamt Freising, SG 41, Immissionsschutzbehörde


Sonstige fachliche Information und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:
Redaktioneller Hinweis: 
In der Begründung wird in den Erläuterungen zu Abb. 25 auf eine Fläche "108 Anpassung an Bestandssituation, Umwandlung von WA zu MD" verwiesen. Diese ist in der oben genannten Abb. nicht enthalten. 
Die Fläche 108 findet man in Abb. 29 Hohenbercha. 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die genannten Abbildungen der Begründung werden redaktionell angepasst.



  1. Landratsamt Freising, SG 41, Altlasten

Es wird auf die Stellungnahme vom 16.01.2020 (siehe Anlage) verwiesen. Im Umweltbericht wurden seit 2018 keine Korrekturen zu den Altlastenverdachtsflächen aufgenommen, ebenso liegt uns keine Stellungnahme zu Recherchen der Gemeinde bezüglich der Flurgrundstücke 719, 720, Gemarkung Kranzberg sowie 599, Gem. Hohenbercha vor. Auch die Altlastenverdachtsfläche "Kühnhauser Weiher" (ABuDIS - Kataster-Nr. 17800844) wurde bisher nicht aufgenommen. 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Flurstücke mit den Fl.Nr. 719, 720, Gemarkung Kranzberg sowie 599, Gem. Hohenbercha werden ebenfalls als Altlastenverdachtsflächen gekennzeichnet. Die Planzeichnung wird redaktionell angepasst. 

Hinsichtlich der Altlastenverdachtsfläche „Kühnhauser Weiher“ wird auf die Abwägung zum Entwurf verwiesen. Im Bereich Kühnhauser Weiher wurden umfangreiche Sanierungsarbeiten durchgeführt. Das Flurstück ist in Bezug auf die Altlastenthematik nicht mehr relevant und das Flurstück wird nicht als Altlastenverdachtsfläche dargestellt. 


  1. Landratsamt Freising, SG 33, Straßenverkehrsrecht


Die Begründung zum Flächennutzungsplan (Entwurf) enthält unter Nr. 4.7.5 (S. 84 f.) Ausführungen zum ÖPNV. Die dazugehörige Tabelle 30: ÖPNV Anbindung ist nicht aktuell, da beispielsweise samstags zwischen Kranzberg und Freising über die MVV-Regionalbuslinie 619 vier Fahrten angeboten werden. 
Wir empfehlen eine Aktualisierung der Tabelle. Die aktuellen Fahrpläne sind über die Homepage des Landratsamtes Freising oder des MVV abrufbar (siehe hierzu auch bereits unsere Stellungnahme vom 19.12.2019).


Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Tabelle 30 wird aus der Begründung entfernt. Stattdessen wird ein Verweis auf die Homepage des MVV ergänzt.



  1. Landratsamt Freising, Gesundheitsamt


Möglichkeiten der Überwindung:
Siehe Stellungnahmen vom 16.05.2017 und 17.12.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die in Bezug genommene Stellungnamen vom 16.05.2017 und 17.12.2019 wurden bereits beschlussmäßig behandelt. Auf die Abwägung wird insofern verwiesen. 



  1. Landratsamt Freising, Kreisarchäologie


Innerhalb der im Plangebiet bekannten, und in der Neuaufstellung benannten Bodendenkmäler, sowie in deren Nähebereichen, ist mit weiteren Bodendenkmälern zu rechnen. Besondere Tragweite hat darunter das Bodendenkmal D-1-7535-0007 (Befestigte Höhensiedlung der mittleren Bronzezeit und der Hallstattzeit ("Bernstorf") sowie Abschnittsbefestigung des frühen Mittelalters ("Schanzl")), in dessen Umgebung sind mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weitere Bodendenkmäler, z.B. ein zugehöriger Bestattungsplatz, zu vermuten sind. Der Schutz von solchen Befunden ist von größter denkmalfachlicher Bedeutung. 
Zudem sind in einigen Gemeindebereichen weitere, noch unbekannte Bodendenkmäler aufgrund der besonderen Siedlungsgunst der Lage und der Bodengüte (nordöstliches Gemeindegebiet (von Kranzberg bis Ampertshausen) und westlich der Amper) sowie aufgrund der erhöhten Denkmaldichte in der Umgebung (nordöstliches Gemeindegebiet) zu vermuten. 
Daher ist es notwendig, Maßnahmen in diesen Bereichen bodendenkmalfachlich vorzubereiten, zu begleiten und ggf. eine Ausgrabung, Bergung und Dokumentation durchzuführen. Für Bodeneingriffe jeglicher Art ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 
Es wird empfohlen sich frühzeitig mit der Kreisarchäologie Freising und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege in Verbindung zu setzen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden in nachgeschalteten Bebauungsplan- und Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt.


Einwand aus der Bürgerschaft: Kieslinger, Herbert

Das o.g. Grundstück ist irrtümlich im neuen Flächennutzungsplan als „Grünfläche“ eingezeichnet. 
Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein Baugrundstück für eine Doppelhaushälfte (die andere Hälfte wurde bereits gebaut). 
Das Grundstück liegt „Am Zollanger“ und ihm wurde bereits die Hausnummer 9 zugeteilt. Es ist komplett erschlossen (Kanalanschluss, Wasser und Strom) und auch für die Straßenbeleuchtung wurde bereits ein Mast bezahlt. 
Beim Bau der Nachbar-Doppelhaushälfte wurde auch für dieses Grundstück ein Vorbescheid genehmigt. 
Hiermit beantrage ich, dass das Grundstück wie im derzeit bestehenden Flächennutzungsplan wieder als „Allgemeines Wohngebiet“ eingetragen wird. 
Rechtliche Schritte und etwaige Schadensersatzansprüche behalte ich mir vor.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das betroffene Grundstück wird redaktionell angepasst und zukünftig als Wohnbaufläche ausgewiesen.

Anwesend:                16
Für den Beschluß:     15
Gegen den Beschluss: 0
Gemeinderätin Sonja Kieslinger ist aufgrund von persönlicher Beteiligung von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Datenstand vom 21.10.2021 11:36 Uhr