Neugenehmigung einer Gasverstromungsanlage und Änderungsgenehmigung der Gaserzeugung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage, Giesenbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  . Sitzung des Gemeinderates, 14.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat . Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö beschließend 9.1

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt die bereits in Betrieb befindliche Biogasanlage abzuändern. Die Anlage erfüllt auch nach der antragsgegenständlichen Erweiterung die Privilegierungstatbestände gem. §35 Abs.1 Nr.6 des BauGB.

Neugenehmigung gem. § 4 BlmSchG der Gasstromungsanlage
Die Betriebsweise der Gasverstromungsanlage wird in einen Regelbetrieb gemäß Anhang 3, EEG 2014 (Flexibilitätsprämie) abgeändert. Somit soll die Gasverwertung künftig, über den 24h-Tag hinweg, nicht mehr kontinuierlich mit gleichbleibender Leistung erfolgen, sondern wird dem Netzfahrplan des Netzbetreibers angepasst.

Änderungsgenehmigung gem. §16 BlmSchG der Gaserzeugungsanlage
Die bisherigen Einsatzstoffe werden von 14,68 to/Tag auf 23,19 to/Tag erhöht. Die resultierende Gaserzeugungsmenge steigt dadurch von 726.270 Nm3/a auf 1.023.592 Nm3/a (Normkubikmeter/Ar). 

Für diese Erweiterung müssen zwei zusätzliche Foliengasspeicher, ein weiteres Endlager sowie eine Einwallung, zwei Umschlagstationen, Vorlagebehälter, Separierstation, Flüssigeintragung und Pumpstation errichtet werden.
Die Auswirkungen der dadurch entstehenden Immissionen wurden anhand von gutachterlichen Untersuchungen folgend bewertet. Als maßgebliche Immissionsorte wurden in Abstimmung mit der Immissionsschutzbehörde der südliche Ortsrand von Giesenbach (Nr. 22 + 25) sowie von Gremertshausen (Nr. 82) gewählt.        

Lärm:

Während der Ernteeinfuhr, der Gärrestausfuhr sowie im Regelbetrieb der Anlage liegen die Immissionsbelastung während Tag und Nachtzeiten unterhalb der gem. TA Lärm einzuhaltenden Werte.

Geruch:
Das Ergebnis der Immissionsprognose zeigt, dass der Immissionsbeitrag der Biogasanlage nach Umsetzung der geplanten Erweiterung die Irrelevanzschwelle an den nächstgelegenen Wohnnut-zungen nicht überschreitet. Gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie ist somit davon auszugehen, dass die geplante Anlage keinen relevanten Beitrag zur Geruchsbelastung liefert.

Schadstoffe:
Die Ausbreitungsrechnungen zeigen, dass die Ammoniak-Zusatzbelastung die geltende Irrelevanzschwelle unterschreitet. Damit bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme. 
Die Irrelevanzschwellen für Stickoxide und Schwefeldioxid von werden ebenfalls deutlich unterschritten. Somit ist gemäß TA Luft davon auszugehen, dass eine vorhandene Belastung durch das geplante Vorhaben nicht maßgeblich erhöht wird.
Die maximale Säuredeposition der geplanten Anlage liegt in den Schutzgebieten ebenfalls unter den derzeit verfügbaren Abschneidekriterien.

Die Gemeinde Kranzberg und insbesondere die zu schützenden Bewohner aus den maßgeblichen Immissionsorten werden nach den vorliegenden Gutachten in ihren Belangen weder eingeschränkt noch belastet. Das gemeindliche Einvernehmen kann daher erteilt werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat erhebt keine Einwände gegen die geplanten Maßnahmen und stimmt somit der Neu- und Änderungsgenehmigung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.10.2021 11:36 Uhr