Nach einer Reihentestung am 23.02.2021 mit zwei positiven Fällen und der folgenden Quarantäne für einen Teil des Personals, die Hortgruppe sowie einige Krippenkinder wurde das Kinderhaus vom 25.02.2021 bis zum 10.03.2021 in Rücksprache mit Gesundheitsamt und Landratsamt geschlossen. Die Verwaltung schlägt vor, für diesen Zeitraum die Gebühren zu erstatten.
Weiterhin waren nach der Impfung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am 14.03.2021 am darauffolgenden Montag und Dienstag (15. und 16.03.2021) aufgrund von Impfreaktionen einige Gruppen geschlossen. Die Verwaltung schlägt vor, die Gebühren für die beiden Tage bei den betroffenen Gruppen zu erstatten.
Für Januar und Februar 2021 werden laut GR-Beschluss auch für die nicht gebuchten Zeiten die Gebühren erstattet. Die hierfür benötigten Buchungsdaten wurden jetzt von der Kinderhausleitung zur Verfügung gestellt. Dies hatte sich aufgrund der Schließung verzögert. Die prozentuale Rückerstattung ist jedoch, entgegen der ursprünglichen Einschätzung, aufgrund der so unterschiedlichen Buchungszeiten, die pro Woche variieren, sehr arbeitsaufwändig. Die Verwaltung schlägt daher vor, für die Zeiträume der Rückerstattung während der Pandemie von 20 Buchungstagen pro Monat auszugehen. Werden einzelne Tage nicht gebucht, wird jeweils 1/20 pro nicht gebuchten Tag erstattet.
Um zukünftig immer gleich zu verfahren, schlägt die Verwaltung eine Änderung der Gebührensatzung vor.
Folgender § 6a soll eingefügt werden:
§ 6a Gebührenrückerstattung im Schließungsfall
(1) Wird die Kindertageseinrichtung ersatzlos geschlossen oder nur im Notbetrieb geöffnet, verringert sich die Besuchsgebühr für jeden vollen Schließungstag bzw. bei Notbetrieb ohne Inanspruchnahme der Notbetreuung um ein Zwanzigstel.
(2) Ab 20 Schließungstagen entfällt eine Monatsgebühr.
(3) Eine Minderung für mehr als 20 Schließungstage pro Monat ist nicht möglich.
(4) Die regulären, jährlichen Schließungstage, einschließlich der zulässigen Klausurtage etc. (Teamfortbildungen) zählen nicht als ersatzlose Schließungstage.
Hierzu muss eine Änderungssatzung beschlossen werden. Die Satzung soll baldmöglichst in Kraft treten.