Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerschaft


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 26.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.04.2022 ö beschließend 7.1

Sachverhalt

Im Zuge der Frühzeitigen Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange wurden insgesamt 19 Behörden beteiligt. Davon haben 11 Behörden eine Stellungnahme abgegeben. Im Landratsamt sind 12 Fachstellen gehört worden, davon haben 4 Fachstellen eine Stellungnahme abgegeben.
Von der Bürgerschaft gingen 3 Einwände ein.

  1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB


Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben:
  1. Wasserwirtschaftsamt 
  2. Landratsamt Freising, Wasserrecht 
  3. Landratsamt Freising, Altlasten 
  4. Landkreis Freising Kreisbrandrat 
  5. Bayerischer Bauern Verband 
  6. Bayernwerk Netz GmbH

  • Abwägungs- und Beschlussvorschläge siehe unten


Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne abwägungsrelevante Inhalte abgegeben:
  1. Regierung von Oberbayern
  2. Regionaler Planungsverband München 
  3. Landratsamt Freising, Gesundheitsamt 
  4. Landratsamt Freising, Kreisarchäologie 
  5. Landratsamt Freising, Abgrabung 
  6. Landratsamt Freising, Straßenverkehr 
  7. Landratsamt Freising, Naturschutz 
  8. Landratsamt Freising, Immissionsschutz 
  9. Landratsamt Freising, Bauleitplanung 
  10. Landratsamt Freising, Ortsplanung 
  11. Landratsamt Freising, Tiefbau
  12. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg – Erding 
  13. ZV Wasserversorgungsgruppe Freising-Süd 
  14. IHK für München und Oberbayern 
  15. Gemeinde Neufahrn
  16. Gemeinde Hohenkammer 

  • Kein Beschluss erforderlich


Folgende Bürgerinnen und Bürger haben Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben:
  1. Martina Schafstadler und Christian Bronek
  2. Familie Wendt
  3. Elfriede und Stefan Kerschl

  • Abwägungs- und Beschlussvorschläge siehe unten


  1. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB



  1. Wasserwirtschaftamt München (Schreiben vom 29.07.2021)

Stellungnahme: 
Im nördlichen Bereich der Fl.-Nr. 472/2, Gmk. Kranzberg, liegt der Bebauungsplan im berechneten Überschwemmungsgebiet der Amper, welches sich seit dem Jahre 2017 im Festsetzungsverfahren am Landratsamt Freising befindet. 
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen gemäß § 78 Abs. 1 WHG untersagt. 
Durch das Setzen der Baugrenze direkt an den Rand der Überschwemmungsgebietsgrenze ist nicht ausgeschlossen, das bauliche Bestandteile oder Nebenanlagen des Hauses, wie z.B. Terrassen, in das Überschwemmungsgebiet verlagert werden und dieses beeinträchtigten. 
Wir bitten darum, die Grenze des Bebauungsplans außerhalb oder entlang des Überschwemmungsgebietes verlaufen zu lassen sowie die Baugrenze mit einem Abstand von mindestens 5 m zum Überschwemmungsgebiet der Amper festzusetzen.

Abwägungsvorschlag:
Um den Eingriff in das berechnete Überschwemmungsgebiet zu begrenzen und mögliche Überflutungsgefahren zu minimieren, werden die Festsetzungen überprüft und entsprechend angepasst. Die Empfehlung die Baugrenze mit mindestens 5 m Abstand zum berechneten Überschwemmungsgebiet festzusetzen wird als angemessen erachtet.


Beschlussvorschlag:
Dem Einwand wird entsprochen. Die Baugrenze wird mit einem Abstand von ca. 5 m zum berechneten Überschwemmungsgebiet festgesetzt.

Anwesend:                        14
Für den Beschluß:                12
Gegen den Beschluß:                2




  1. Landratsamt Freising, Wasserrecht (Schreiben vom 09.08.2021)

Stellungnahme: 
Der Arbeitsbereich Überschwemmungsgebiete teilt mit: Es ist nach der Begründung des Bebauungsplans beabsichtigt, dass „die Grundstücke aus dem Bebauungsplan „Links der Amper – Mitte“ […] in den Bebauungsplan „Links der Amper – West“ mit einbezogen“ werden. Dies ist aus wasserrechtlicher Sicht insoweit unproblematisch, da es sich dabei um ein bereits bestehendes Baugebiet handelt und kein neues ausgewiesen wird.  
Die genannten Flurnummern 469/22, 469/30 und 469/4 (alle Gemeinde und Gemarkung Kranzberg) befinden sich weder in einem vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch im faktischen Überschwemmungsgebiet der Amper.  Die Flurnummer 469/0 Gemeinde und Gemarkung Kranzberg ist ebenfalls von der Änderung des Bebauungsplans betroffen und befindet sich teilweise im Bereich eines HQextrem und damit in einem Risikogebiet außerhalbeines Überschwemmungsgebietes. § 78 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG trifft allerdings nicht zu, da sich die Flurnummer bereits innerhalb des Bebauungsgebietes „Links der Amper-West“ befindet und damit kein neues Baugebiet ausgewiesen wird.  

Von den Veränderungen des Bebauungsplanes „Links der Amper-West“ liegt nur die Fl.Nr. 472/2 Gemeinde und Gemarkung Kranzberg teilweise im faktischen Überschwemmungsgebiet der Amper und bisher im Außenbereich. Der neue Planumgriff schließt damit kleinflächig Bereiche ein, die sich im zur Zeit faktischen Überschwemmungsgebiet der Amper befinden. Insoweit gilt das Verbot zur Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG hier noch nicht.

Gemäß § 77 WHG Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Dies gilt insbesondere bei faktischen Überschwemmungsgebieten, da dort das Verbot zur Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht zum Tragen kommt. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG kann nur bei überwiegenden Gründen der Allgemeinheit vom Erhaltungsgebot abgesehen werden, wobei in diesem Falle ein Ausgleich zu leisten wäre. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist das Erhaltungsgebot als Planungsleitsatz von der Gemeinde in die Abwägung nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 WHG in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge einzubeziehen. § 78 WHG findet wie oben ausgeführt keine unmittelbare Anwendung, insbesondere der materiellen Gehalte von § 78 Abs. 2 WHG ist aber in die Abwägung einzustellen. Wäre die Ausweisung eines Baugebiets nach § 78 Abs. 2 WHG auch schon im festgesetzten Überschwemmungsgebiet zulässig, muss dies auch für das faktische Überschwemmungsgebiet gelten. Die Vorschrift lässt einen Eingriff nicht bereits dann zu, wenn bei einem Verzicht auf die Bebauung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt oder wenn durch Ausgleichsmaßnahmen eine Schmälerung der Leistungsfähigkeit des natürlichen Rückhaltevermögens verhindert werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. V. 10.10.2016 – 1 NE 16.1765). Um den Eingriff in das faktische Überschwemmungsgebiet zu rechtfertigen, müssen Belange von höherem Gewicht dem Erhalt des Überschwemmungsgebiets als Rückhaltefläche entgegenstehen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Allen abwägungsrelevanten Belangen ist mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachzugehen und die so ermittelten Belange zutreffend zu gewichten (vgl. BayVGH, Urteil v. 16.12.2016, 15 N 15.1201). Bei der Abwägungsentscheidung sind die durch die Bauleitplanung berührten öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Sofern dies noch nicht geschehen ist, sollte dies in jedem Fall noch erfolgen. Enthält die Entscheidung einen in der Fehlerlehre anerkannten Abwägungsfehler, ist die Bauleitplanung rechtswidrig.
Die Bebauung auf der Fl.Nr. 472/2 Gde. und Gmk. Kranzberg ist durch Baugrenzen an die HQ-Linie gesetzt und findet damit nicht innerhalb des faktischen Überschwemmungsgebietes der Amper statt. Es kann jedoch durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht ausgeschlossen werden, dass weitere bauliche Anlagen im Bereich der Rückhalteflächen des faktischen Überschwemmungsgebietes errichtet werden können. Eventuell wäre es eine Möglichkeit, die beabsichtigte Bebauungsplan-Grenze so zu verändern, dass das faktische Überschwemmungsgebiet der Amper nicht überplant wird.

Es sollte im Bebauungsplan, sofern weiterhin ein Teil des Bebauungsplans das faktische Überschwemmungsgebiet der Amper betrifft, darauf hingewiesen werden, dass das Überschwemmungsgebiet der Amper demnächst festgesetzt werden soll und mit Festsetzung des Überschwemmungsgebietes bauliche oder sonstige Anlagen wie z.B. Zäune, Wälle oder die Veränderung der Geländeoberfläche nach § 78 Abs. 3 Satz 1 und § 78a Abs. 1 WHG darin grds. verboten sind und auch nach Ausweisung eines Baugebietes einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedürfen. Dies gilt im Übrigen auch für baugenehmigungsfreie Vorhaben.  

Abwägungsvorschlag:
Siehe hierzu auch Abwägung zur Stellungnahem des Wasserwirtschaftsamtes oben (mind. 5 m Abstand der Baugrenze zum faktischen Überschwemmungsgebiet).
Um klar zu stellen, dass ein Eingriff in das berechnete Überschwemmungsgebiet nicht zu erfolgen hat, sollte der Bebauungsplanumgriff entsprechend gefasst werden, so dass das berechnete Überschwemmungsgebiet nicht überplant wird. Zudem sollte der Empfehlung entsprochen werden, darauf hinzuweisen, dass ein Festsetzungsverfahren läuft und mit Festsetzung entsprechende Bauverbote und sonstige Eingriffe grundsätzlich unzulässig sind und einer Ausnahmegenehmigung bedürfen.


Beschlussvorschlag:
Dem Einwand wird entsprochen. Die Grenze des Bebauungsplans wird das berechnete Überschwemmungsgebiet aussparen. Zudem werden Hinweise bezüglich der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes und den damit resultierenden Regelungen mit aufgenommen.


Anwesend:                        14
Für den Beschluß:                12
Gegen den Beschluß:                2


  1. Landratsamt Freising, Altlasten (Schreiben vom 16.08.2021)

Stellungnahme: 
Es liegen dem Landratsamt Freising aktuell keine Kenntnisse über Altlasten oder schädliche Bodenverunreinigungen zu den betroffenen Flächen (Fl.Nrn. 472/2, 472/22, 469/30, 469/4, Gem. Kranzberg) vor. Es besteht keine Eintragung im Altlastenkataster.  
Die Tatsache, dass dem Landratsamt keine Kenntnisse über Altlasten vorliegen, schließt deren Vorhandensein nicht generell aus. 
Laut Planbeschreibung ist das überplante Gebiet 4.320 m² groß. Die Flächen werden aktuell als private Grünflächen genutzt. Genauere Angaben zur Historie fehlen.  
Ein geotechnischer Bericht und eine Kampfmittelvorerkundung wurden in der Planbeschreibung erwähnt, lagen den Planunterlagen aber leider nicht bei und beziehen sich außerdem auf das Bebauungsplangebiet "westliche Ringstraße".  
In Anbetracht erhöhter, oft schwer kalkulierbarer Entsorgungskosten, die anfallen können, falls Bodenverunreinigungen oder Altlasten festgestellt werden, sind genaue historische Recherchen von großem Vorteil.  
Maßgeblich für das Schutzgut Boden ist die Einhaltung der sog. Prüfwerte nach § 8Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG i.V. mit Anhang 2 der Bundesbodenschutzverordnung für die jeweilige Nutzung (hier: Wohnbebauung). 
Diese Prüfwerte sind nachweislich einzuhalten.  
Sollten Bodenverunreinigungen feststellbar sein, ist das Landratsamt Freising unverzüglich zu verständigen und die weitere Vorgehensweise abzusprechen. Hier sollte ein entsprechender Hinweis im Entwurf des Bebauungsplanes aufgenommen werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 BBodSch G sowie §§ 1, 202 BauGB sind bei allen Bau- und Planungsmaßnahmen die Grundsätze des schonenden und sparsamen Umgangs mit Boden zu beachten.  
Es wird darauf hingewiesen, dass der im Zuge der Baumaßnahmen anfallende Erdaushub möglichst im Plangebiet zu verwerten ist. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. 
Der Nachweis bzw. die Umsetzung des schonenden (fachgerechten) Umgangs mit dem Boden kann in der Regel mit einem Bodenmanagementkonzept erfolgen.  
Dieses Konzept ist sinnvoll um Oberboden, kulturfähigen Unterboden und Aushub zweckmäßig wiederzuverwerten und nicht beanspruchten Boden zu schonen.  
Inhalt des Bodenmangagementkonzepts ist u. a: 
Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bodens / Erdmassenberechnungen/ Mengenangaben bezüglich künftiger Verwendung des Bodens / direkte Verwendung im Baugebiet / außerhalb des Baugebietes / Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung / bei Zwischenlagerung Anlage von Mieten nach DIN 19731/ Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen/ Ausweisung von Lagerflächen/ Ausweisung von Zuwegungen / Ausweisung von Tabuflächen (z.B. Flächen mit keiner bauseitigen Beanspruchung) / Geeignete Witterung.

Hinweis zum Flächenverbrauch:  
Laut Begründung zum Bebauungsplan beträgt die Größe des neuen Baugebietes 0,43 Hektar. Vollständig versiegelt werden den Angaben zufolge mindestens 0,13 Hektar, eher mehr, da private Zufahrten oft ebenfalls total versiegelt werden. 
In Bayern soll sorgsamer mit der Fläche umgegangen werden. Daher wird in Bayern eine Richtgröße für den Flächenverbrauch (Siedlungs- und Verkehrsfläche) von 5 ha je Tag im Landesplanungsgesetz angestrebt (siehe Koalitionsvertrag S. 30).
Die Fläche Bayerns beträgt 7.055.000 Hektar. Anteilig auf das Gemeindegebiet Kranzberg (3950 Hektar) heruntergerechnet ergäbe sich ein jährlicher Flächenverbrauch von 1,02 Hektar. Dieser sollte in der Regel nicht überschritten werden. Mit der Ausweisung des Bebauungsplanes wären rund 13 % des jährlichen Flächenverbrauchs ausgeschöpft. 
Zuzüglich der 70% aus dem Bebauungsplan Nr. 102 - westliche Ringstraße - wären somit mindestens 83 % des jährlichen Verbrauches ausgeschöpft.

Abwägungsvorschlag:
Ein Bodengutachten oder eine Kampfmitteluntersuchung wurde für das gegenständliche Änderungsverfahren nicht durchgeführt. Da in unmittelbarer Nähe der Bebauungsplan „Westliche Ringstraße“ für ein neues Baugebiet zurzeit aufgestellt wird, wurden die Ergebnisse aus den zugehörigen Gutachten zur Beurteilung herangezogen.
Da es sich um bereits erschlossene private Grundstücke handelt, ist jeder Grundstückseigentümer selbst verpflichtet, etwaige Bodenverunreinigungen dem Landratsamt Freising zu melden. Der entsprechende Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgeführt werden.
Die Hinweise zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden sind in der Begründung mit aufgeführt. Die detaillierten Hinweise des Landratsamtes können für die Grundstückseigentümer bzw. Bauinteressenten im Bebauungsplan mit aufgeführt werden.
Die Hinweise zum Flächenverbrauch werden dankend zur Kenntnis genommen.


Beschlussvorschlag:
Die Hinweise bezüglich etwaiger Bodenverunreinigungen und die Hinweise zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden werden in den Bebauungsplan mit aufgenommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Anwesend:                        14
Für den Beschluß:                14
Gegen den Beschluß:                0


  1. Landkreis Freising Kreisbrandrat (Schreiben vom 03.08.2021)

Stellungnahme: 
Flächen für die Feuerwehr:
Die Zufahrt und die Verkehrsflächen für die Feuerwehr sind nach der Technische Regel RASt 06 („Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“) so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 1 (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr verwiesen. Die Details (Bewegungsflächen usw.) sind mit der Feuerwehr und im Einvernehmen mit der Kreisbrandinspektion festzulegen.

Löschwasserversorgung:
Nach dem Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. Zur Sicherstellung der Erstmaßnahmen bei der Brandbekämpfung ist in einer Entfernung von maximal 75 m zum Objekt eine Wasserentnahmestelle einzuplanen.
Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Gemeinde zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das Arbeitsblatt W 405 des DVGW herangezogen werden.

Rettungshöhen:
Aus Aufenthaltsräumen von nicht ebenerdig liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Fensterbrüstungshöhe von max. 8 m, kann der 2. Rettungsweg auch über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (Art. 31 BayBO).

Abwägungsvorschlag:
Es werden keine neuen Erschließungsstraßen errichtet. Die Anwendung der RASt 06 ist demnach hinfällig. Die Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr sind von den Grundstückseigentümern bzw. Bauherren selbst zu beachten.
Da es sich um ein bereits bebautes Gebiet handelt, ist die Löschwasserversorgung gesichert.
Da lediglich zweigeschossige Gebäude mit einer maximalen Wandhöhe von 6,30 m errichtet werden dürfen, ist eine Fensterbrüstungshöhe von über 8 m nicht zu erwarten. Somit ist der 2. Rettungsweg sichergestellt.


Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Anwesend:                        14
Für den Beschluß:                14
Gegen den Beschluß:                0


  1. Bayerischer Bauern Verband (Schreiben vom 27.07.2021)

Stellungnahme: 
Wir weisen darauf hin, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen in der Umgebung der drei neuen Bauparzellen, Lärm- Staub- und Geruchsemissionen entstehen. Während der Ernte und in Stoßzeiten muss teilweise auch an Sonn- und Feiertagen sowie in Ausnahmefällen auch in der Nacht gearbeitet werden. Die zukünftigen Anwohner müssen unbedingt darauf hingewiesen werden. Die Landwirte dürfen keine Beschränkungen erfahren. 

Des Weiteren ist darauf zu achten, dass eine ordentliche Bewirtschaftung der anliegenden Flächen zu gewährleisten ist. Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben eine Breite von bis zu 3,5 m und diese sollten problemlos die Straßen befahren können. Die Verkehrswege, insbesondere die Ringstraße dürfen von Anwohnern der neuen Bauparzellen nicht als zusätzliche Parkmöglichkeit gebraucht werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Grundstücke grenzen an landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Daher ist mit Lärm- Staub- und Geruchsemissionen zu rechnen. Hierauf sollte im Bebauungsplan verwiesen werden.
Die bestehende Ringstraße weist eine Fahrbahnbreite von ca. 5,5 m auf. Parken am Fahrbahnrand ist gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich erlaubt. Eine Einschränkung für landwirtschaftliche Fahrzeuge ist demnach nicht zu erwarten.


Beschlussvorschlag:
Die Hinweise zu den möglichen Lärm- Staub- und Geruchsemissionen werden im Bebauungsplan mit aufgenommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Anwesend:                        14
Für den Beschluß:                14
Gegen den Beschluß:                0


  1. Bayernwerk Netz GmbH (Schreiben vom 13.07.2021)

Stellungnahme: 
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Bei uns dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter https://meine-planauskunft.de/LineRegister/extClient?theme=bag.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise betreffen die Bauausführung und sind von den Grundstückseigentümern bzw. Bauherren zu beachten.


Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Anwesend:                        14
Für den Beschluß:                14
Gegen den Beschluß:                0

  1. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB


  1. Martina Schafstadler und Christian Bronek (Schreiben vom 27.07.2021)

Stellungnahme: 
Die aktuell definierte Verkehrsfläche innerhalb des Privatgrundstückes mit der Flurnummer 469/49 ist respektive war zu keiner Zeit Vertragsbestandteil bei der Neugliederung der Grundstücksflächen bzw. Integration der Verkehrsfläche Fuß- und Radweg mit der Flurnummer 469/156 zwischen der Gemeinde Kranzberg und den Grundstückseigentümern. 

Eine Überplanung bzw. Erweiterung der Verkehrsfläche Fuß und Radweg mit der Flurnummer 469/156 erfolgt, nach Vereinbarung zwischen der Gemeinde Kranzberg und dem Grundstückseigentümer, ausschließlich über eine etwaige Integrations- sowie Infrastrukturrealisierung der südlichen/ südwestlichen Grundstücksflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die gegenwärtige Vorgehensweise der Gemeinde Kranzberg spiegelt diesen Vereinbarungsstand offenkundig nicht wider.

Da der Kaufwert des Grundstückes mit der Flurnummer 469/49 deutlich gemindert worden wäre bzw. der Wert des Grundstückes mit der Festlegung dieser Verkehrsfläche im Bebauungsplan signifikant reduziert wird, widersprechen wir in Anlehnung an die obenstehenden Punkte der 1. Änderung am Bebauungsplan „Links der Amper - West" fristgerecht.

Abwägungsvorschlag:
Bereits im Bebauungsplan „Links der Amper – Mitte“ wurde auf Flurnummer 469/49 eine Trasse für die Wasserableitung vorgesehen. Diese wird zwar erst mit vollständiger Bebauung der noch unbebauten südlichen Flächen benötigt, soll jedoch zum jetzigen Zeitpunkt bereits weiterhin gesichert werden.
Um eine adäquate Grundstücksnutzung der Flurnummer 469/49 zu ermöglichen, wird die Trasse auf einer Länge von ca. 40 m versetzt und verläuft somit auf Flurnummer 469/30, um dann im hinteren Bereich wieder auf der ursprünglich angedachten Trasse zu verlaufen. Die Erschließung des hinterliegenden Grundstücksteils ist weiterhin gewährleistet. Gleichzeitig wird hier ein öffentlicher Fuß- und Radweg festgesetzt, um eine spätere Durchwegung des Wohngebietes zu sichern.
Diese Verlängerung des Fußweges mit der zu sichernden Regenwasserableitung wurde erforderlich, da mit der zwischenzeitlichen Grundstücksteilung der Fl. Nr. 469/49 und den daraus folgenden Eigentumsverhältnissen der neu entstandenen Fl. Nr.469/49 eine dahingehende Anpassung (Verlängerung) erforderlich wurde. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Anwesend:                        14
Für den Beschluß:                14
Gegen den Beschluß:                0


  1. Familie Wendt (Schreiben vom 04.08.2021)

Stellungnahme: 
Hiermit möchten wir eine persönliche Stellungnahme zum o.a. Bebauungsplan mit 1. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplans links der Amper Mitte abgeben.
Seit dem Jahr 2010 beabsichtigt die Gemeinde Wohnbauland zu entwickeln, um Baugrundstücke im Rahmen eines sog. Einheimischenmodells, an Bürgerinnen und Bürger abzugeben. In Erwägung gezogen wurde dazu die noch freie, unbebaute Fläche im Bereich der Ringstraße in Kranzberg. Dazu hat der damalige Bürgermeister Herr Scholz alle Grundstückseigentümer zu einer Besprechung der von der Gemeinde angestellten Überlegungen am 10.11.2010 ins Kranzberger Rathaus eingeladen.
Hier wurde mitgeteilt, dass die gesamte unbebaute Fläche als Baugebiet im Einheimischenmodell erschlossen werden soll. Alle Grundstückseigentümer sollten danach 40 Prozent Ihrer Grundstücksfläche an die Gemeinde verkaufen, 20 Prozent kostenlos an die Gemeinde für den Bau von öffentlichen Straßen, Freiflächen usw. abtreten und 40 Prozent der Grundstücksfläche bekommt der Eigentümer zur freien Verfügung gestellt. Diese Vorstellung blieb zunächst ohne weitere Ergebnisse, da einige Grundstückseigentümer mit der vorgeschlagenen Aufteilung der Grundstücksflächen nicht einverstanden waren.

Zwei weitere Gesprächsrunden mit den Grundstückseigentümern und der Gemeinde im Juli und November 2012 liefen ebenfalls erfolglos und ohne weitere Ergebnisse. Auch mit dem Bürgermeister Herrn Scholz und der Sachgebietsleitung im Bauamt konnte in durchgeführten Einzelgesprächen keine Übereinkunft der Grundstückseigentümer und der Gemeinde erzielt werden. Somit verlief die angedachte Planung der Gemeinde ins Nichts.

Anfang Januar 2018 hat dann der Bürgermeister Hammerl einen erneuten Anlauf zur Entwicklung von Wohnbauland in der inneren Ringstraße unternommen. Dazu fand am 18.01.2018 erneut ein Treffen zwischen den Grundstückseigentümern und der Gemeinde statt. In dem hiervorgestellten „Baulandmodell" soll die Gemeinde Kranzberg zu 50 Prozent Miteigentümer der zu überplanenden Fläche werden. Die Gemeinde erwirbt diese Flächen zum Preis von Bauerwartungsland. Dieser Preis wird It. Bodenrichtwerten und Gutachten festgestellt. Sofern alle Grundstückseigentümer eines künftigen Baugebiets diese Teilflächen notariell an die Gemeinde verkaufen, wird mit einem Bebauungsplan, einer Baulandumlegung und der Erschließung Baurecht für die Parzellen geschaffen.
Mit in diesem geplanten Bauerwartungsland waren auch die Flurstücke 469/49, 469/30 und eine Teilfläche des Grundstücks 469/22 eingeschlossen.

Sowohl der damalige Bürgermeister Herr Scholz und der jetzige Bürgermeister Herr Hammerl haben immer in allen Gesprächen und Versammlungen betont, dass die Umsetzung des Baugebietes nur erfolgt, wenn alle Grundstückseigentümer bereit sind, zu den von der Gemeinde vorgegeben Konditionen die vorgesehenen Grundstücksflächen zu verkaufen.
Ausnahmen von dieser Regelung wird es nicht geben!

In Einzelgesprächen hat dann der Bürgermeister Herr Hammerl und der Verwaltungsleiter Herr Burgstaller versucht die Grundstückseigentümer zu einem Verkauf an die Gemeinde zu überzeugen.
In diesen persönlichen Gesprächen ist dann auch nochmals mitgeteilt worden, dass alle Grundstückseigentümer gleich gestellt und gleich behandelt werden. Während dieses Gespräches und der Zusage der Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer haben wir unsere Einwilligung zum Teilverkauf unseres Grundstücks an die Gemeinde abgegeben. Seit diesem Termin und der Willenserklärung des Verkaufs haben wir bis zum heutigen Tage keinen weiteren Informationen von der Gemeinde erhalten.

Mit großem Erstaunen haben wir nun festgestellt, dass es eine Änderung des Bebauungsplanes geben soll und für die Flurstücke 469/49, 469/30 und eine Teilfläche des Grundstücks 469/22 ein Baurecht geschaffen werden soll. Damit erklären wir uns nicht einverstanden und bitten um Stellungnahme, warum jetzt einige Grundstücksflächen - entgegen anderer Zusagen - aus der ursprünglichen Planung des Baugebietes herausgenommen werden und die Eigentümer ein exklusives Baurecht ohne Einheimischenmodell erhalten.
Wie kann es möglich sein, dass einige Grundstückseigentümer privilegiert und mit einem Baurecht ausgestattet werden?
Es war von unserem Verständnis immer so, dass alle Grundstückseigentümer in dem geplanten Bauerwartungsland gleichbehandelt werden. Dies ist offensichtlich jetzt nicht mehr der Fall.

Wir appellieren an alle Gemeinderatsmitglieder und die Verantwortlichen innerhalb der Gemeindeverwaltung sich an Ihre gegeben Versprechen und Zusagen zu halten und für alle Grundstückseigentümer eine Gleichbehandlung dieser Angelegenheit herzustellen.

Mit dem Baugebiet "Westliche Ringstraße" wird ja ebenfalls bereits für ein Teilgebiet des ursprünglich geplanten gesamten Bebauungsgebietes eine Ausnahmeregelung geschaffen.
Unser Ziel war es immer einen gültigen Bebauungsplan für alle Grundstückseigentümer zu gleichen Bedingungen zu bekommen.
Wir fordern Sie auf, unsere Stellungnahme im Rahmen einer Gemeinderatssitzung öffentlich zu besprechen und den geschilderten Sachverlauf darzustellen um eine öffentliche Diskussion des Gemeinderates zu ermöglichen. Mit einer ungleichen Behandlung der Grundstückeigentümer innerhalb des geplanten Baugebietes erklären wir uns nicht einverstanden.

Abwägungsvorschlag:
Nach dem Grundsatzbeschluss der Gemeinde Kranzberg greift bei Ausweisung von neuen Baugebieten durch neu aufzustellende Bebauungspläne das Baulandmodell, wonach 50% der Grundstücksfläche an die Gemeinde abzutreten sind. 
Im hier laufenden Verfahren handelt es sich jedoch um die Änderung eines bereits bestehenden Bebauungsplans mit bereits erschlossenen Grundstücken. Das heißt, bei den nun überplanten Grundstücken mit den Fl. Nrn. 469/49, 469/30 und 469/22 handelt es sich jeweils um Teilflächen dieser Flurstücke, die bereits im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes enthalten sind, und zwar als private Grünfläche. Diese Teilflächen werden nun geändert.
Zudem sind die gegenständlichen Grundstücke kleinteilig, so dass eine 50%ige Aufteilung zu nicht bebaubaren Grundstücksteilen führen würde. 


Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Anwesend:                        14
Für den Beschluß:                14
Gegen den Beschluß:                0



  1. Elfriede und Stefan Kerschl (Schreiben vom 12.08.2021)

Stellungnahme: 
Das Gebot der Gleichbehandlung sollte für alle Bürgerinnen und Bürger in Kranzberg gelten. Die Gemeinde Kranzberg plant die Erteilung von Baurecht für drei Grundstücke in der Ringstraße. Aus unserer Sicht wird hier gegen das Recht der Gleichbehandlung verstoßen und wir bitten daher die Planung nochmals zu korrigieren:

1. Beteiligung bei den Erschließungskosten

Bei der einzeiligen Erschließung der westlichen Ringstraße haben alle Anwohner sich an den Erschließungskosten beteiligen müssen, um Baurecht zu erhalten. Wenn hier nachträglich private Grünflächen zu Bauparzellen ernannt werden, ist es ein Gebot der Gleichbehandlung, dass sich die Grundstückseigentümer der geplanten Bauparzellen angemessen an den Erschließungskosten beteiligen. Die Kosten könnten sich z.B. nach den aktuellen Erschließungskosten beim Einheimischen-Modell der Ringstraße-West richten. Eine anteilige Rückerstattung an die Grundstückseigentümer in der westlichen Ringstraße, die die Straße finanziert haben, erscheint nicht zielführend. Vielmehr könnten die Einnahmen aus den Erschließungen z.B. für die Modernisierung des Kinderspielplatzes in der Nähe der Ringstraße verwendet oder andere Angebote geschaffen werden, die den Kranzberger Bürgern zugutekommen.

2. Einbeziehung der Flächen in das Einheimischen-Modell

Die Grünfläche an der Ringstraße (Teilstück Flurnummer 469/49), wie auch die Grünfläche 469/30 waren bis 2019 in den Plänen der Gemeinde als Flächen im Einheimischen-Modell berücksichtigt und erst ab diesem Zeitpunkt aus der Planung herausgenommen worden. Nach Auskunft von Bürgermeister Hammerl sind beide Flächen in bestehenden Bauplänen als Grünfläche ohne Baurecht aufgeführt.

Bei Grünflächen, die ohne Not als Baugrund ausgewiesen werden, hat die Gemeinde das Recht und auch die Pflicht, hier den Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden und eine 50%ige Grundstücksabtretung geltend zu machen, wie es auch im Einheimischen-Modell vorgesehen ist. Die Gemeinde könnte prüfen, die Flurzelle 469/30 zudem in die Flächen für das Einheimischen-Modell aufzunehmen und zeitgemäß zu überplanen, anstatt mit einer Stichstraße eine Bebauung in zweiter Reihe zu genehmigen.

3. Ausweitung des Einheimischen-Modells auf Flächen der nördlichen Ringstraße

Die Flurzellen 472 und 472/2 liegen im Außenbereich. Die Schaffung von Baurecht mit dem geplanten Baufenster sind aufgrund der massiven Veränderung der Bebauung (Lage nicht identisch zur bisherigen Bebauung) nicht mit Bestandschutz zu begründen und auch angesichts der Zufahrtssituation nicht nachvollziehbar. Auch hier wird ohne Not Bauland geschaffen und gleiches Recht den Eigentümern auf der Straßenseite gegenüber verwehrt.

Die Gemeinde wird daher aufgefordert die gesamte Fläche einschließlich der Flurstücks 472/3 in das Einheimischen-Modells aufzunehmen und einen Bebauungsplan zu erstellen. Auch hier ist es ein Gebot des Gleichheitsgebots, dass die Grundstückseigentümer 50 % der Flächen abtreten und eine „ordentliche" Überplanung der Fläche und Erschließung seitens der Gemeinde vorgenommen wird.

4. Ausweitung des Einheimischen-Modells auf die gesamte Fläche innerhalb der Ringstraße

Die Diskussionen um ein Einheimischen-Modell in der westlichen Ringstraße dauern weit über 10 Jahre. Die betroffenen Grundstückseigentümer haben sich über Jahre gegen die Umsetzung eines Einheimischen-Modells ausgesprochen, weil eine 50%ige Abgabe der betreffenden Flächen als unverhältnismäßig angesehen wurde, insbesondere weil die Grundstückseigentümer etwa nördlich der Ringstraße oder auch in der Flurstraße keinerlei derartige Abgaben zu leisten hatten bzw. haben und Bauflächen mittlerweile einen enormen finanziellen Wert darstellen.

Bürgermeister Scholz wie auch Bürgermeister Hammerl haben den Grundstückseigentümern wiederholt versichert, dass ein Einheimischen-Modell nicht umgesetzt wird, wenn sich ein einziger Besitzer weigert. Nach Aussagen von Bürgermeister Hammerl haben bis auf einen Besitzer letztlich alle Grundstückseigentümer - und auch wir - dem Einheimischen-Modell zugestimmt. Trotzdem wird nur ein Teil des ursprünglich geplanten Einheimischen-Modells
umgesetzt und uns damit ein Baurecht für unsere Kinder vorenthalten.

Wir möchten die Gemeinde daher auffordern zu prüfen, inwieweit das Einheimischen-Modell für die gesamte Fläche umgesetzt werden kann, z.B. durch Ausweisung einer Grünfläche.

Wir bitten darum, dass die aufgeführten Aspekte in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung erörtert werden und die Gemeinde die Diskussion um das Einheimischen-Modell nochmals aufnimmt mit dem Ziel, die hierfür eingeplanten Flächen deutlich zu erweitern und die Konditionen für die Schaffung von Bauland für alle Grundstückseigentümerinnen und Eigentümer gleich zu gestalten


Abwägungsvorschlag:
Sie Abwägung zur Stellungnahme Familie Wendt oben.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Anwesend:                        14
Für den Beschluß:                14
Gegen den Beschluß:                0



Datenstand vom 31.05.2022 09:40 Uhr