Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen, Ringstraße, Kranzberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.12.2022 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Ortsteil:
Kranzberg
Gebietsart nach BauNVO:
WA
Bebauungsplan:
1. Änderung „Links d. Amper West“
Beurteilung nach BauGB:
§30

Der geplante Neubau liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Links der Amper – West“ und richtet sich nach dessen Festsetzungen bzw. nach denen der 1. Änderung des BPlans.

Die Baukörper Wohnhaus und Garage werden in den jeweilig festgelegten Baufenstern situiert. Eine Überschreitung findet nicht statt. 

Maße d. baulichen Nutzung: 
Das Wohnhaus wird in der Bauweise E+I geplant. Die festgesetzten Maße GRZ 0,3 und GFZ 0,35 werden nicht überschritten. Die Dachform Satteldach mit 20° Dachneigung sowie die Wandhöhe von 6,05m entsprechen den Festsetzungen der Bebauungsplanänderung.

Die Garage wird mit einem begrünten Flachdach und einer Wandhöhe von 2,40m geplant. Die nachzuweisenden 2 Stellplätze können hier untergebracht werden. Der vorgeschriebene Stauraum zwischen Garage und Straße von 5,0m wird eingehalten.


Zu diesem Vorhaben werden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt:
1. Festsetzung 6.2 – Höhenlagen von Gebäuden
Die Ergebnisse des bauseitigen Bodengutachtens stellen den Bemessungswasserstand HHW auf 445,0 m ü. NHN fest. Zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 30 cm würde bedeuten, dass sämtliche Bauteile unterhalb, z.B. Fenster und Türen, abgedichtet werden müssen. Um dies zu vermeiden soll die Oberkante Rohfußboden auf 445,30m ü. NHN angehoben werden. 
Das Grundstück liegt außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets.

Gemäß Bebauungsplan wäre die Höhe des Rohfußbodens auf max. 30cm über Straßenniveau vorgeschrieben. Das sich aus der Befreiung ergebende Maß würde später bei 61 cm liegen.
Bei Ausreizung aller festgesetzten Höhen wäre das Maß von Straßenoberkannte bis Wandhöhe (Schnittpunkt Außenwand/Dachhaut) 6,60m. Auf Grundlage der vorliegenden Planung beträgt dieses Maß noch 6,66m. Um die maximale Wandhöhe einzuhalten ist der Baukörper auf die oben genannte Höhe von 6,60m, gemessen ab Oberkante Straßenniveau bis Schnittpunkt Außenwand/Dachhaut, zu reduzieren.

2. Festsetzung 6.4 -  Dacheindeckung
Das Dach soll als Photovoltaik-Ganzdach eingedeckt werden. Dachziegel sind bei dieser Ausführung nicht notwendig.

Aufgrund der Energiewende kann das Photovoltaikdach befürwortet werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Blendwirkung so gering wie möglich gehalten wird.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag auf Baugenehmigung zu. Der Befreiung hinsichtlich der Dacheindeckung (Ganzdach-Photovoltaik) wird zugestimmt. Die Befreiung zur Höhenlage wird unter Einhaltung der in Punkt 1 beschriebenen Voraussetzung erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.02.2023 14:29 Uhr