Änderungssatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.02.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Gemeinde Kranzberg hat im Jahr 2019 eine Waschmaschine in Höhe von 12.834,15 € und einen Trockner in Höhe von 7.270,90 € für das zentrale Waschen und Trocknen der Einsatzkleidung der Ortsfeuerwehren Kranzberg, Thalhausen, Hohenbercha und Gremertshausen angeschafft. 

Neben den Ortsfeuerwehren der Gemeinde Kranzberg besteht nun auch bei anderen Feuerwehren das Interesse, die Einsatzkleidung an der Waschmaschine und dem Wäschetrockner zu reinigen.

Diese Inanspruchnahme stellt eine freiwillige Aufgabe (Art. 4 Abs. 3 BayFwG) dar und die Gemeinde kann die Benutzung durch eine Benutzungssatzung öffentlich-rechtlich regeln und aufgrund einer gesonderten Gebührensatzung Gebühren erheben (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BayFwG i. V. m. Art. 2 und 8 KAG). 

Gebühren für freiwillige Leistungen (z. B. Wäscherei oder Atemschutzwerkstatt) und Pflichtaufgaben können in einer gemeinsamen Gebührensatzung geregelt werden und die freiwilligen Leistungen können somit auch durch Gebührenbescheid geltend gemacht werden. 

  • d. h. eine Änderung der bisherigen Gebührensatzung wäre notwendig

Ferner kann die Gemeinde für die Inanspruchnahme der Feuerwehr für freiwillige Aufgaben aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages ein Entgelt verlangen, wenn ein solcher Vertrag geschlossen wurde. Beim Waschen und Trocknen von Einsatzkleidung handelt es sich damit um einen Werkvertrag i. S. d. § 631 BGB, da zu den vertragsgemäßen Hauptleistungspflichten die Herstellung des Reinigungserfolgs und nicht die bestimmte Anzahl der Reinigungsstunden gehört (Beschluss der OLG Köln v. 12.04.2012 19 U 215/11.). Dieser Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Antrag und Annahme §§ 145 ff. BGB) zusammen. 

  • d. h. Abrechnung erfolgt ganz normal per Rechnung an Auftragnehmer

Herr Frank übernimmt die Reinigungs- und Trocknungsarbeiten und die Kommunikation mit den Feuerwehren. Die Dokumentation erfolgt über den beigefügten Auftragsschein. Die Abrechnung über Bescheid oder Rechnung (je nachdem ob sich für die privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Variante entschieden wird) erfolgt über die Gemeindeverwaltung.

Bisher wurde die Dienstleistung per Rechnungstellung angeboten. Was zur Folge hat, dass Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist. Aus diesem Grund soll nun die Anlage der Gebührensatzung um den Punkt 4 ergänzt werden. Die Umsatzsteuer entfällt somit künftig.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der geänderten Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.04.2024 13:31 Uhr