In der Gemeinderatssitzung am 14.05.2024 wurden 2 Standorte vorgestellt, Variante 1, im Wald, was privilegiert ist und Variante 2 auf dem Grundstück Fl. Nr. 1051 in offener Landschaft, die bevorzugt wird.
Der Gemeinderat hat dann in seiner Sitzung am 23.07.2024 den Aufstellungsbeschluß zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes für ein „Sondergebiet Windenergie“ im Bereich Grandlmiltach gefasst, zu dem das Verfahren gerade läuft, also Grundstück Fl. Nr. 1051 der Gemarkung Hohenbercha.
Mit Herrn Hinterseher von der Fa. „Südlicht-Solar“ wie auch im Gemeinderat wurde bisher besprochen, dass im Bereich von Grandlmiltach nur 1 Windanlage entsteht bzw. gebaut wird. Eine zweite Anlage, und dass er parallel dazu noch für das andere Grundstück (V1) eine Bauvoranfrage für eine Windenergieanlage stellt, wurde von Herrn Hinterseher in keinem einzigen Gespräch mit der Gemeinde angedeutet oder vorgebracht.
Im August hat sich herausgestellt, dass für das Grundstück Fl. Nr.1058 Gemarkung Hohenbercha (V1) eine Bauvoranfrage im Landratsamt eingereicht wurde, zu der wir eine Stellungnahme abgeben müssen, die wir daraufhin mit einer negativen Stellungnahme auf dem Verwaltungsweg an das Landratsamt gegeben haben, da aus den vorgenannten Gründen die Voraussetzungen für ein weiteres Windrad nicht vorliegen, und weil laut den bisherigen Absprachen in diesem Bereich nur eine Windanlage entstehen darf.
Herr Hinterseher teilte uns auf Nachfrage mit, dass er die Bauvoranfrage als zweite Möglichkeit eingereicht hat, falls der erste Standort mit dem Bauleitplanverfahren scheitern sollte.
Nachdem wir die negative Stellungnahme aufgrund des laufenden Bauleitplanverfahrens abgegeben hatten, und diese Bauvoranfrage noch nicht abgeschlossen ist, sind wir vom Landratsamt noch einmal aufgefordert worden, diese Bauvoranfrage dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Allerdings teilt das Landratsamt gleichzeitig mit, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht unter Bedingungen, Vorbehalten oder Voraussetzungen erteilt werden kann. Ist die Zustimmung zu einem Vorhaben an eine Voraussetzung, Bedingung oder einen Vorbehalt geknüpft, muss dies als Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens angesehen werden.