Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage, Flurstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 16.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.04.2024 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Beantragt wird ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Flurstraße 1“ und ist im Baugenehmigungsverfahren mit folgenden Befreiungen beantragt:
  1. Wandhöhe Wohnhaus:    zulässig 4,40 m, geplant 4,48 m
  2. Sockelhöhe Wohnhaus:   zulässig 0,30 m, geplant 0,58 m
  3. Wandhöhe Garage:      zulässig 2,40 m, geplant 2,99 m
  4. Dazu ist noch folgende Abweichung nach BayBO zur Wandhöhe der Garage beantragt, zulässig im Mittel 3,00 m an der Grundstücksgrenze, geplant 3,28 m.
Im Zuge der Prüfung durch das Bauamt wurden zudem noch folgende Punkte festgestellt, die ebenfalls nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen und die somit weitere Befreiungen erfordern:
  1. Baukörpertiefe: zulässig 9,00 m, geplant 9,35 m, Bisher haben alle Wohnhäuser die Gebäudetiefe von 9,00 m eingehalten, mit Ausnahme der Hs. Nr. 11, bei der die Gebäudetiefe 9,50 m beträgt. (dafür gibt es jedoch keine Befreiung und keine Genehmigung, da es 2003 im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt wurde)
  2. Überschreitung der Baugrenze an der Straßenseite um 1,50 m, bei Wohnhaus und Garage, was zur Folge hat, dass der Stauraum vor der Garage nur 4,0 m beträgt.
  3. Höhenlage Fußboden: zulässig 0,30 m über Straße, geplant 0,50 m über Straße

Zu Punkt 7, Höhenlage des Fußbodens wurde vom Bauherrn nachgewiesen, dass auch die Nachbargrundstücke diese Festsetzung nicht eingehalten haben. Der FFB von Haus Nr. 3 liegt bei 447,20 müNN, der Fußboden von Haus Nr. 7 liegt bei 447,60 müNN, und der FFB des Wohnhauses von Haus Nr. 5 ist mit 447,40 müNN beantragt, also im Mittel der Nachbarhäuser. 
Auf Grund dessen kann zu Punkt 7 einer Befreiung zugestimmt werden, was folglich auch die Punkte 2, 3, und 4 nach sich zieht. 

Beschluss

Aus Sicht der Verwaltung kann zu den Punkten 1, 2, 3, 4, 7 und 5 einer Befreiung/Abweichung zugestimmt werden. Zu Punkt 6 kann einer Befreiung nicht zugestimmt werden, so dass die Baugrenze (5,50 m von der nördlichen Grundstücksgrenze) sowie der Stauraum vor der Garage zwingend einzuhalten ist. 
Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen nur unter der Voraussetzung erteilt, wenn die Baugrenzen und der Stauraum vor der Garage eingehalten wird und die Eingabeplanung dahingehend geändert wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.05.2024 12:00 Uhr