Mit dem Erlass des Wärmeplanungsgesetzes werden die Gemeinde verpflichtet, in Sachen Wärmeplanung tätig zu werden.
§2 Ziele
Klimaneutralität für Wärmesektor bis 2045
Bis 01.01.2030 mind. 50% EE-Anteil bei Wärmeerzeugung
§6 Planungsverantwortliche Stelle
Die planungsverantwortliche Stelle (Gemeinde) hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Wärmeplanung durchzuführen.
Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.
§4 Pflicht zur Wärmeplanung
Die Ländersind verpflichtet sicherzustellen, dass Wärmepläne erstellt werden
Verpflichtung:
Gemeinden < 100.000 Einwohner: 30. Juni 2028
Die Länder können für Gemeinden < 10.000 Einwohner (am Stichtag) ein vereinfachtes Verfahren (§22) oder Konvoibildungvorsehen
§5 Bestehende Wärmepläne
Pflicht zur Durchführung nach § 4 Absatz 1entfällt, wenn: Beschluss zur Durchführung vor dem Inkrafttreten des WPG
Veröffentlichung bis 30.06.2026 erfolgt
Inhaltliche Vergleichbarkeit* gegeben
§7 Beteiligung
Beteiligung der Öffentlichkeit und aller Träger öffentlicher Belange verpflichtend
In der Sitzung wird uns das Verfahren und auch der Ablauf, wie man zum Ergebnis kommt, von Vertretern der ESB – Energie Südbayern vorgestellt.
Für die Wärmeplanung gibt es bei einer Antragstellung noch im Jahr 2023 eine Förderung in Höhe von 90 v.H.. Ab dem Jahr 2024 sind 70 % Förderung in Aussicht gestellt.