Kommunale Wärmeplanung - Präsentation durch die Energie Südbayern GmbH


Daten angezeigt aus Sitzung:  41. Sitzung des Gemeinderates, 21.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 41. Sitzung des Gemeinderates 21.11.2023 ö 1

Sachverhalt

Mit dem Erlass des Wärmeplanungsgesetzes werden die Gemeinde verpflichtet, in Sachen Wärmeplanung tätig zu werden.

§2 Ziele
Klimaneutralität für Wärmesektor bis 2045
Bis 01.01.2030 mind. 50% EE-Anteil bei Wärmeerzeugung

§6 Planungsverantwortliche Stelle
Die planungsverantwortliche Stelle (Gemeinde) hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Wärmeplanung durchzuführen. 
Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.
§4 Pflicht zur Wärmeplanung
Die Ländersind verpflichtet sicherzustellen, dass Wärmepläne erstellt werden

Verpflichtung:
Gemeinden < 100.000 Einwohner: 30. Juni 2028
Die Länder können für Gemeinden < 10.000 Einwohner (am Stichtag) ein vereinfachtes Verfahren (§22) oder Konvoibildungvorsehen

§5 Bestehende Wärmepläne
Pflicht zur Durchführung nach § 4 Absatz 1entfällt, wenn: Beschluss zur Durchführung vor dem Inkrafttreten des WPG
Veröffentlichung bis 30.06.2026 erfolgt
Inhaltliche Vergleichbarkeit* gegeben
§7 Beteiligung 
Beteiligung der Öffentlichkeit und aller Träger öffentlicher Belange verpflichtend

In der Sitzung wird uns das Verfahren und auch der Ablauf, wie man zum Ergebnis kommt, von Vertretern der ESB – Energie Südbayern vorgestellt.

Für die Wärmeplanung gibt es bei einer Antragstellung noch im Jahr 2023 eine Förderung in Höhe von 90 v.H.. Ab dem Jahr 2024 sind 70 % Förderung in Aussicht gestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Durchführung der Wärmeplanung für das Gebiet der Gemeinde Krün – mit Ausnahme der Gemeindeteile Elmau und Kranzbach - und beauftragt die Verwaltung die weiteren Schritte, insbesondere den Förderantrag, zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.12.2023 06:50 Uhr