Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags; Neufassung und Anpassung, Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  30. Sitzung des Gemeinderates, 22.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 30. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2022 ö beratend 1

Sachverhalt

Der Bürgermeister erläutert, dass die aktuell rechtskräftige Fremdenverkehrsbeitragssatzung aus dem Jahr 1981 datiert und bisher lediglich geringfügig geändert wurde (z.B. Umstellung auf Euro).

Die Verwaltung hat aufgrund dieser Tatsache vorgeschlagen, die Satzung deshalb auf die aktuelle Mustersatzung anzupassen. 

Bei der Überprüfung der derzeit gültigen Satzung wurde festgestellt, dass die Höhe der Mindestbeitragssätze bisher nicht nach der Mustersatzung berechnet wurde. Der Mindestbeitragssatz ergibt sich, indem der Mittelwert der branchendurchschnittlichen Gewinnspanne mit der Messzahl 0,5 und mit dem Beitragssatz nach § 3 Abs. 4 multipliziert wird. 

Zudem ist vorgeschrieben, dass es bei der Abrechnung des Beitrags unabhängig vom Ermittlungstatbestand (nach Gewinn, steuerbarem Umsatz oder dem sog. „Bettenzehnerl“) zu keiner Verkürzung der Beitragsschuld und damit zu keiner unterschiedlichen Behandlung der Beitragsschuldner kommen darf.

Bei der Kalkulation wurde festgestellt, dass die Höhe des derzeitigen „Bettenzehnerls“ nicht mehr zeitgemäß und mittlerweile eine erhebliche Verkürzung der Beitragsschuld zur Veranlagung (Abrechnung nach Gewinn bzw. steuerbarem Umsatz) darstellt. Dadurch ergibt sich eine nicht zulässige Ungleichbehandlung gegenüber den Vermietern, bei welchen der Fremdenverkehrsbeitrag nach § 3 der Satzung berechnet wird. Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, das Bettenzehnerl daher von 0,18 € auf 0,40 € zu erhöhen.

In der aktuellen FVBS gibt es keine Regelung, ab welcher Größe Beherbergungsbetriebe eine Erklärung zur Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrages abgeben müssen bzw. nach dem Bettenzehnerl veranlagt werden. Ein Vergleich der Abrechnungen mit den drei Ermittlungstatbeständen ist daher nicht möglich. Um in Zukunft die vorgeschriebene Angleichung vornehmen zu können und dadurch rechtskonform zu bleiben, wird vorgeschlagen, dass Beherbergungsbetriebe mit mehr als 8 Betten gemäß § 4 Abs. 2 FVBS eine Erklärung abzugeben haben. Dieses Vorgehen ist durch die Regelung in § 6 Abs. 3 Buchst. a) FVBS gedeckt.






Der Hauptverwaltungs- und Finanzausschuss hat in der Sitzung vom 08.11.2022 folgende Empfehlungen beschlossen:

  1. Der Hauptverwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages in der vorgelegten Form als Neufassung zu beschließen.
  2. Der Hauptverwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zu beschließen, dass alle gewerblichen Betriebe (über acht Betten) ausschließlich über den Gewinn bzw. steuerbaren Umsatz veranlagt werden.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt die Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages in der vorgelegten Form als Neufassung. Der Satzungsbeschluss wird gefasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, dass alle gewerblichen Betriebe (über acht Betten) ausschließlich über den Gewinn bzw. steuerbaren Umsatz veranlagt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.12.2022 09:04 Uhr