Verwendung des steuer- und handelsrechtlichen Gewinns bei Betrieben gewerblicher Art
Daten angezeigt aus Sitzung:
37. Sitzung des Gemeinderates, 04.07.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Bürgermeister erklärt, dass die Gemeinde Krün mehrere Betriebe gewerblicher Art (BGA) in Form von Regiebetrieben führt. Diese werden im Haushalt der Gemeinde geführt. (Wasserversorgung, Abwasserversorgung, PV-Anlagen, Tourismus, Parkplätze, Skilift)
Über die jährlichen Gewinne aus dem BGA kann die Gemeinde Krün als Trägerkörperschaft unmittelbar verfügen. Dies hat jedoch die Folge, dass die ausgeschütteten Gewinne fiktive Einkünfte aus dem Kapitalvermögen darstellen und eine Kapitalertragssteuer in der Höhe von 15% an die Finanzverwaltung abgeführt werden muss. Um dies zu vermeiden, hat die Gemeinde Krün durch einen förmlichen Beschluss (GR-Beschluss) die Möglichkeit, dass der Gewinn durch Stehenlassen (Rücklage) dem Regiebetrieb weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung steht. Dieser Beschluss muss jedoch jedes Jahr bis spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gefasst werden. Es kann jedoch auch ein Grundsatzbeschluss für die Folgejahre gefasst werden.
Beschluss
Der steuer- und handelsrechtliche Gewinn der Regiebetriebe der Gemeinde Krün soll ab dem Veranlagungsjahr 2020 durch „Stehenlassen“ weiterhin den einzelnen Betrieben gewerblicher Art als Eigenkapital zur Verfügung stehen und der Allgemeinen Rücklage zugeführt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 02.08.2023 07:09 Uhr