Antrag auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan Schafgasse/Wachholder; Errichtung einer Einfriedung zur öffentlichen Verkehrsfläche, Bauort: Schafgasse 9b, Flur-Nr. 301, Gemarkung Schmölz


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 02.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Küps) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 02.02.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Abweichend zu den Vorgaben des gültigen Bebauungsplans Schafgasse/Wachholder wurde vom Bauherrn ein blickdichter Gartenzaun mit einer Höhe bis zu 1.93 m über Gelände errichtet. Nach einer Ortseinsicht durch die Bauüberwachung des Landkreises Kronach wurde der Eigentümer des Grundstückes aufgefordert einen Antrag auf isolierte Befreiung vom B-Plan beim Markt Küps zu stellen.
Grundsätzlich sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2.00 m nach BayBO innerorts verfahrensfrei zulässig, sofern die Regeln örtlicher Bauvorschriften wie Bebauungspläne eingehalten werden. Entsprechend des beigefügten hier gültigen Bebauungsplans sind zu öffentlichen Verkehrsflächen Zäune nur bis zu einer Höhe über Gelände von 1.20 m und Hecken bis zu 1.50 m zulässig. Diese Regelung wird von der Nachbarbebauung des Baugebietes eingehalten und begründet sich aus dem ortsprägenden Charakter von Einfriedungen aber auch aus der besseren Verkehrssicherheit sowie Einsehbarkeit insbesondere im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich der öffentlichen Straße. Eine Befreiung von den Festsetzungen ist nur bei triftigen Gründen durch den Markt Küps möglich, wurde innerhalb des Baugebietes noch nicht gewährt und hätte auch Vorbildcharakter für zukünftige Einfriedungen.
In der beigefügten Begründung weist der Antragsteller auf die ehemalige deutlich höhere Hecke hin, das hohe Verkehrsaufkommen in der Schafgasse sowie den Wunsch, seinen Garten ungestört und unbeobachtet genießen zu können.
Im vorliegenden Fall wiegt das Allgemeininteresse nach einer besseren Verkehrssicherheit sowie Einsehbarkeit insbesondere im Kreuzungs- und Einmündungsbereich höher als das Einzelinteresse des Antragsstellers auf eine ungestörte und unbeobachtete Gartennutzung. Deshalb kann dem vorlegten Antrag nach Ansicht der Verwaltung nicht stattgegeben werden. Auch der ortsbildprägende Eindruck durch die zwei Meter hohe Einfriedung, welche zudem noch komplett blickdicht ist und daher einen mauerartigen Eindruck vermittelt, wirkt sich nachteilig auf das Umfeld und die Gestaltung des Baugebietes aus. Daher gilt es derlei Präzedenzfälle unbedingt zu vermeiden. 
Nach einer kurzen Aussprache über die Eindrücke der Gremiumsmitglieder im Rahmen der durchgeführten Ortseinsicht kam es zu folgendem Beschluss:

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur isolierten Befreiung wird nicht erteilt. Die dargelegten Gründe des Allgemeinwohls nach einer besseren Verkehrssicherheit sowie Einsehbarkeit insbesondere im Kreuzungs- und Einmündungsbereich werden ebenfalls gesehen und wiegen auch nach Meinung des Gremiums höher als das Einzelinteresse des Antragsstellers auf eine ungestörte und unbeobachtete Gartennutzung. Die Verwaltung wird damit beauftragt, das Ergebnis dem Grundstückseigentümer mitzuteilen. Die Beseitigungsanordnung ist der unteren Bauaufsichtsbehörde anzutragen. Als grundsätzlicher Richtwert für entsprechende Bauherrnberatung sollte in vergleichbaren Fällen eine maximale Zaunhöhe von 1,50 Meter – bei durchbrochenen Zäunen (Lattenzaun, Maschendraht, Doppelstabmattenzaun) – für entsprechende Befreiungen von Bebauungsplänen angenommen werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.02.2022 10:52 Uhr