Informationen des Ersten Bürgermeisters; Aufstellung des Bebauungsplans "südlich der Ringstraße"; Aufstellung des Bebauungsplans "Erweiterung Am Berg"; Festlegung der Nutzung solarer Strahlungsenergie


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 27.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Küps) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.04.2022 ö informativ 1.3

Sachverhalt

In seiner letzten Sitzung am 12. April 2022 erteilte der Marktgemeinderat der Verwaltung den Auftrag, eine textliche Festsetzung zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, insbesondere durch Photovoltaik nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB (Solarfestsetzung) zu erarbeiten. 
Der Marktgemeinderat legte zur Begründung der Solarfestsetzungen in den Bebauungsplänen als Gründe insbesondere fest:  Neben der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Belangen des globalen Klimaschutzes stehen zur städtebaulichen Rechtfertigung der Solarfestsetzungen die Ausführungen zur Nutzung erneuerbarer Energien nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB im Mittelpunkt. Auch Belange der lokalen Wertschöpfung nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB mit dem Fokus auf die kommunale Wirtschaftsförderung für den Bereich der erneuerbaren Energien spricht dafür, entsprechende Festsetzungen niederzulegen. Die Verwaltung schlägt daher folgende textliche Festsetzung zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie (Solarfestsetzung) vor: 
„Im gesamten Geltungsbereich dieses Bebauungsplans sind geeignete Dachflächen der Hauptgebäude mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten. Eine Kombination mit Solarwärmekollektoren ist möglich.“  Aus folgenden Gründen sollte aus Sicht der Verwaltung von flächen- oder leistungsmäßigen Vorgaben entsprechender Module bzw. Kollektoren abgesehen werden:
 
       Dachneigung, Dachform und Dachausrichtung haben eine erheblich höhere Auswirkung auf die gewonnene Energie als die reine Nutzfläche. Aus diesem Grund ist die Leistung der PV-Anlage deutlich höher zu werten als die Größe. Darüber hinaus würde es den Bauherren deutlich in der Größe des Grundrisses und der Wahl der Dachform einschränken.
       PV-Anlagen von über 10 kWp werden nicht mehr als Liebhaberei betrachtet, sondern unterliegen einer Gewinnerzielungsabsicht, sind einkommensteuerpflichtig und bedeuten einen Mehraufwand in der Steuererklärung. Dies liegt nicht im Interesse der Bauherren. 
       In der Regel liegt bei aktuellen Planungen das Hauptaugenmerk auf ein energieeffizientes Bauen. Eine überdimensionierte PV-Anlage würde den Energiebedarf des Hauses deutlich übersteigen. Dies wäre nicht im Sinne einer Nachhaltigkeit und noch weniger wirtschaftlich. 
       Strom darf je nach Energieanbieter, nur in einer bestimmten Höhe ins Netz eingespeist werden. Eine Überproduktion durch eine zu große PV-Anlage widerspricht auch hier dem Grundgedanken der Nachhaltigkeit, da überschüssige Energie nicht verwertet wird. Hinzu kommt, dass es nicht wirtschaftlich ist.
       Momentan ist ein enormer Preisanstieg der Baukosten, sowie eine nachteilige Zinsentwicklung zu verzeichnen. Dadurch entstehen momentan erhebliche Mehrkosten beim Bau eines Eigenheims, weshalb eine PV-Anlage auch nur so groß sein sollte, dass sie effektiv, v.a. zur Eigenbedarfsdeckung, genutzt werden kann. Eine PV-Anlage, die aufgrund der Flächenvorgabe u.U. überdimensioniert ist, sollte diesbezüglich in Frage gestellt werden.

Die Verwaltung weiß sich daher mit der gewählten Formulierung der textlichen Festsetzung auf dem richtigen Weg und wird diese in den Bebauungsplanentwurf mit aufnehmen. 

Ohne Beschlussfassung

Datenstand vom 02.05.2022 13:04 Uhr