Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - Widmung öffentlicher Verkehrsflächen, Verlängerung des beschränkt-öffentlichen Weg Nr. 49 "Fußweg Melm I - Melm II"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 21.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 21.03.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die nachfolgende Verkehrsfläche im Ortsteil Küps wurde neu ausgebaut und dient der besseren fußläufigen Verbindung der beiden Baugebiete Melm I & Melm II. Die neue Verkehrsfläche steht im Eigentum sowie der Straßenbaulast des Marktes Küps und verlängert den bereits gewidmeten beschränkt-öffentlichen Weg. Nr. 49 „Fußweg Melm I – Melm II“.

  1. Verlängerung des beschränkt öffentlichen Weges Nr. 49 „Fußweg Melm I – Melm II“

Der nachfolgend näher bezeichnete und im beigefügten Lageplan markierte Weg wird gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG zum beschränkt- öffentlichen Weg (Art. 52 Abs.2) gewidmet:

Bezeichnung:                        Weg-Nr. 49, Fußweg Melm I – Melm II – Ortsteil Küps
Flur-Nr.:                                Gemarkung Küps 1241/11
Anfangspunkt:                        Gemarkung Küps Flur-Nr. 1242 „Melm“
Endpunkt:                        Gemarkung Küps Flur-Nr. 1235 „Feld- und Waldweg Nr. 52“
Verlängerung:                        40 Meter
Widmungsbeschränkung:        Fußweg
Straßenbaulastträger:                Markt Küps

Beschluss

Das zusätzliche Teilstück ist entsprechend den Ausführungen zu widmen und dem Fußweg „Melm I – Melm II“ zuzurechnen. Die Widmung ist amtlich bekannt zu machen und im Anschluss in das Straßenbestandsverzeichnis einzutragen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.03.2023 09:31 Uhr