Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz - Widmung öffentlicher Verkehrsflächen, Verlängerung der Ortsstraße 8 "Zettlitzweg I"
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 15.03.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die erforderlichen Gemeindestraßen innerhalb des Gemeindegebiets. Ist eine Gemeindestraße ordnungsgemäß hergestellt, so hat die Straßenbaubehörde sie zu widmen (Art. 47 BayStrWG). Die Widmung von Straßen im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“ erhalten. Durch die Widmung von Straßen gehen die Verkehrssicherungs- und Unterhaltspflichten an die Gemeinde über. Die nachfolgende Verkehrsfläche im Ortsteil Küps wurde im Zuge der Erschließung des Baugebietes „Zettlitzweg / Melanger“ neu gebaut und steht im Eigentum sowie der Straßenbaulast des Marktes Küps. Sie wird gemäß Art. 6 und Art. 46 Nr. 2 (Ortsstraßen) des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Gemeindestraße i.S.d. Art. 46 Nr. 2 – Verlängerung der Ortstraße Nr. 8 „Zettlitzweg I“ – Ortsteil Küps
Durch die Erschließung der vier Bauparzellen des Baugebietes „Zettlitzweg / Melanger“ wurde die bereits gewidmete Ortsstraße Nr. 8 „Zettlitzweg I“ im Bereich des oberen Friedhofparkplatzes ausgebaut und um 38,0 m verlängert. Die Straße besteht aus den Flur-Nr. 63, 1200, und Teilstücken von 67. Neuer Endpunkt des Straßenastes „a“ wird die Flur-Nr. 1200/15, 1200/17. Im Sinne des BayStrWG sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinn des Baugesetzbuchs dienen.
Art: Gemeindestraße, Ortsstraße (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG)
Widmungsbeschränkung: Keine
Bezeichnung: Ortsstraße Nr. 8 „Zettlitzweg I“ – Ortsteil Küps
Flur-Nr.: Gemarkung Küps, Flur-Nr. 63, 1200 und Teilstücke von 67
Verlängerung: 38,0 Meter
Ende Ast „a“: Flur-Nr. 1200/15 und 1200/17 Gemarkung Küps
Beschluss
Das zusätzliche Teilstück der Flur-Nr. 1200 der Gemarkung Küps ist als Ortsstraße zu widmen und der Ortsstraße Nr. 8 „Zettlitzweg I“ zuzurechnen. Die Widmung ist amtlich bekannt zu machen und im Anschluss in das Straßenbestandsverzeichnis einzutragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.03.2023 10:41 Uhr