Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die erforderlichen Gemeindestraßen innerhalb des Gemeindegebiets. Ist eine Gemeindestraße ordnungsgemäß hergestellt, so hat die Straßenbaubehörde sie zu widmen (Art. 47 BayStrWG). Die Widmung von Straßen im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“ erhalten. Durch die Widmung von Straßen gehen die Verkehrssicherungs- und Unterhaltspflichten an die Gemeinde über. In der Widmung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur beschränkt öffentlich genutzt werden dürfen (z. B. Fuß- und oder Radwege), dies regelt Art. 53 Nr. 2 BayStrWG. Die nachfolgenden Verkehrsflächen im Hauptort Küps wurden im Zuge der Erschließung des Baugebietes „südlich Ringstraße“ neu gebaut und stehen im Eigentum sowie der Straßenbaulast des Marktes Küps. Sie werden gemäß Art. 6 und Art. 46 Nr. 2 (Ortsstraßen) bzw. Art. 53 Nr. 2 (beschränkt öffentlicher Weg) des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
- Verlängerung der Ortsstraße Küps Nr. 43 „Ringstraße II“
Im Zuge der Erschließung des Baugebietes „südlich Ringstraße“ wurde die Ortsstraße 43 ‚Ringstraße II‘ verlängert. Die Verlängerung besteht aus der Flur-Nr. 761/1 und einer Teilfläche von 746.
Der nachfolgend näher bezeichnete und im beigefügten Lageplan markierte Weg wird gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG zur Ortstraße (Art. 46 Abs. 2) gewidmet:
Art: Widmung (Verlängerung)
Bezeichnung: Ortsstraße Nr. 43 „Ringstraße II“, Ortsteil Küps
Flur-Nr.: Gemarkung Küps, 761/1, Teilflächen von 96 & 746 & 1198
Anfangspunkt: Ortsstraße „Ringstraße I“, Flur-Nr. 96, bei Flur-Nr. 177
Endpunkt: a) öffentlicher Feld- und Waldweg Flur-Nr. 746
auf Höhe Flur-Nr. 766/1
b) öffentlicher Feld- und Waldweg Flur-Nr. 756
c) Wendehammer bei Flur-Nr. 761/4 & 761/5
Verlängerung: 81 Meter
Widmungsbeschränkung: keine
Straßenbaulastträger: Markt Küps
- Widmung zum beschränkt öffentlichen Weg Küps Nr. 50 – Rad- und Fußweg Melm II – südlich Ringstraße
Im Zuge der Erschließung des Baugebietes „südlich Ringstraße“ wurde ein Weg zur rad- und fußläufigen Verbindung der beiden Baugebiete „Melm II“ und „südlich Ringstraße“ neu hergestellt. Der Weg beginnt im Westen am öffentlichen Weg 81 – Flur-Nr. 1218 und verläuft circa 98 Meter in Richtung Osten und endet am öffentlichen Weg 26 – Flur-Nr. 756.
Im Sinne des BayStrWG sind beschränkt-öffentliche Wege Straßen, die einem beschränkt-öffentlichen Verkehr dienen und eine besondere Zweckbestimmung haben können. Hierzu zählen die Geh- und Radwege, soweit diese nicht Bestandteile anderer Straßen sind (selbstständige Geh- und Radwege).
Art: Widmung zum beschränkt öffentlichen Weg (Art. 53 Nr. 2 BayStrWG)
Bezeichnung: Nr. 50 – OT Küps, Rad- und Fußweg Melm II – südlich Ringstraße
Flur-Nr.: Gemarkung Küps, 1220/1, Teilfläche aus 1219
Beginn: ÖFW 81, Flur-Nr. 1218
Ende: ÖFW 26 „In der Flur Zettlitz“, Flur-Nr. 756
Gesamtlänge: 98 Meter
- Einziehung einer Teillänge des Feld- und Waldweges Küps ÖFW 52 „Flur-Nr. 1235“
Bereits in der Sitzung vom 05.05.2021 hat der Bau- und Umweltausschuss den Beschluss zur Einziehung der Teillänge gefasst. Durch die Erschließung der Baugebiete „Melm II“ sowie „südlich Ringstraße“ hat das östliche Teilstück des ÖFW 52 seine Verkehrsbedeutung als Feld- und Waldweg verloren und ist einzuziehen. Im Sinne des Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes ist eine öffentlich gewidmete Straße dann einzuziehen, wenn diese jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder bei Vorliegen von überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls. Die Absicht der Einziehung wurde im Mitteilungsblatt vom 16.07.2021 amtlich bekannt gemacht. Innerhalb der 3-monatigen Auslegungsfrist wurde ein Einwand, der allen Ratsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt wurde, fristgerecht eingereicht. Dieser wird wie folgt gewürdigt:
Das Straßenstück ist in Gänze nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben. Genutzt wird die Straße aktuell nur von den Anliegern zur rückseitigen Erschließung der Grundstücke (was die Widmung bzw. die Beschilderung nicht vorsieht) sowie von Spaziergängern. Mit der Neuanlage des bereits gewidmeten Fußweges Melm I – Melm II sowie des, im Beschluss unter Ziffer 2 genannten, Rad- und Fußweges Melm II – südlich Ringstraße ist jetzt die geforderte östliche rad- und fußläufige Erschließung gesichert, die bei der Veröffentlichung der Einziehungsabsicht im Jahr 2021 bemängelt wurde.
Das einzuziehende Teilstück beginnt im Westen beim Regenrückhaltebecken des Baugebiet „Melm II“ auf Höhe der Flur-Nr. 1217 und 1219, verläuft circa 108 Meter in Richtung Osten und endet bei der Grenze zu Flur-Nr. 756.
Die Zuwegung der östlich des Baugebietes „Melm II“ anliegenden landwirtschaftlichen Flächen Flur-Nr. 1220 bis 1227 ist über das verbleibende Teilstück des ÖFW 26 mit den Flur-Nr. 756 gegeben. Das einzuziehende Teilstück wird somit für die anliegenden Grundstücke nicht mehr benötigt.
Art: Absicht der Einziehung einer Teillänge eines öffentlichen
Feld- und Waldweges
Bezeichnung: ÖFW 52, Flur-Nr. 1235 – Ortsteil Küps
Flur-Nr.: Gemarkung Küps 1235
Anfangspunkt: Gemarkung Küps, Flur-Nr. 1258 „Röthenstraße / KC22“
Neuer Endpunkt: Gemarkung Küps, bei Flur-Nr. 1217 und 1219
Länge: Verkürzung um 108 Meter
Widmungsbeschränkung: keine
Straßenbaulastträger: die beteiligten Anlieger