Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die erforderlichen Gemeindestraßen innerhalb des Gemeindegebiets. Ist eine Gemeindestraße ordnungsgemäß hergestellt, so hat die Straßenbaubehörde sie zu widmen (Art. 47 BayStrWG). Die Widmung von Straßen im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“ erhalten. Durch die Widmung von Straßen gehen die Verkehrssicherungs- und Unterhaltspflichten an die Gemeinde über. In der Widmung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur beschränkt öffentlich genutzt werden dürfen (z. B. Fuß- und oder Radwege), dies regelt Art. 53 Nr. 2 BayStrWG. Die nachfolgende Verkehrsfläche im Hauptort Küps wurde im Zuge der Erschließung des Baugebietes „Zettlitzweg / Melanger“ neu gebaut und steht im Eigentum sowie der Straßenbaulast des Marktes Küps. Sie wird gemäß Art. 6 und Art. 46 Nr. 2 (Ortsstraßen) des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
- Verlängerung der Ortsstraße Küps Nr. 47 „Melanger“
Im Zuge der Erschließung des Baugebietes „Zettlitzweg / Melanger“ wurde die Ortsstraße 47 ‚Melanger‘ verlängert. Die Verlängerung besteht aus einer herausgemessenen Teilfläche der Flur-Nr. 1208/2, die der Flur-Nr. 1209 zugemessen wurde.
Der nachfolgend näher bezeichnete und im beigefügten Lageplan markierte Weg wird gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG zur Ortstraße (Art. 46 Abs. 2) gewidmet:
Art: Widmung (Verlängerung)
Bezeichnung: Ortsstraße Nr. 47 „Melanger“, Ortsteil Küps
Flur-Nr.: Gemarkung Küps, 1209, Teilflächen von 1263/2 und 1198
Anfangspunkt: Kreisstraße 22, Flur-Nr. 1263/2, bei Nordwestecke Flur-Nr. 49/5
Endpunkt: a) Ortsstraße Ringstraße, Flur-Nr. 1198 bei Nordostecke
Flur-Nr. 1200/1
b) Grenze zu Flur-Nr. 1200/18
Verlängerung: 14,5 Meter
Widmungsbeschränkung: keine
Straßenbaulastträger: Markt Küps