Satzungsbeschluss:
Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351), erlässt der Markt Küps, Landkreis Kronach, folgende Satzung:
Satzung des Marktes Küps über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung -Friedhofsgebührensatzung 2024 (FGS 2024)-
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt Küps erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtung, sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.
(2) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, Gebühren in dieser Satzung nicht aufgeführt, so werden diese Gebühren gesondert festgelegt. Dies geschieht unter Berücksichtigung von Umfang und Wert der Leistung, in entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze.
(3) An Gebühren werden erhoben: Grabgebühren (§ 4), Verwaltungsgebühren (§6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer
a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist;
b) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat;
c) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat;
d) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
- Die Gebührenschuld i.S.d. der §§ 4 und 6 entsteht, sobald eine Leistung (Grabnutzung, Verlängerung einer Grabnutzung) beantragt oder in Anspruch genommen wird, und zwar
- bei der erstmaligen Zuteilung eines Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhefristen nach § 10 der Friedhofssatzung für den Markt Küps
- bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
- bei Bestattung oder Beisetzung in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist
(2) Die Grabnutzungsgebühren sind jeweils im Voraus für die gesamte Dauer des Nutzungsrechtes zu entrichten.
(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(4) Die Gebührenschuld für die Verwaltungsgebühren (§ 7) entsteht mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Gebühr für das Nutzungsrecht beträgt pro Grab und Jahr für
- ein Einzelgrab 20,00 €
- ein Doppelgrab 40,00 €
- ein Urnenwahlgrab 20,00 €
- ein Rasenurnengrab 30,00 €
- eine (teil-) anonyme Bestattungsstätte 30,00 €
Bei Mehrfachgräbern und Grüften ergibt sich die Gebühr aus der Anzahl der Gräber, multipliziert mit der Gebühr nach Buchstabe a).
(2) Wird bei der Belegung eines Grabes die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, so ist für jedes überschrittene Jahr die Gebühr nach Abs. 1 des Grabes zu entrichten. Die überschrittene Zeit wird auf volle Jahre aufgerundet. Besteht die Grabstätte aus mehreren Gräbern, so gilt diese Gebührenregelung für alle Gräber.
Bei Aufgabe einer Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechts erfolgt keine anteilige Rückerstattung der bereits geleisteten Grabnutzungsgebühr.
§ 5 Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühren für Grabmachertätigkeiten auf den gemeindlichen Friedhöfen werden im Sinne des Beschlusses des Marktgemeinderates Küps vom 25.07.2023 nicht vom Markt Küps erhoben. Diese werden ausschließlich durch die vom Markt Küps zugelassenen Grabmacher direkt mit den Grabnutzern bzw. Hinterbliebenen abgerechnet.
§ 6 Nutzungsgebühren
Für die Benutzung der Leichen- bzw. Aussegnungshäuser und deren Vorräume wird pro angefangenen Tag eine Pauschale von 35 € erhoben.
§ 7 Verwaltungsgebühren
An Verwaltungsgebühren werden erhoben: Gebühr für
1. die Genehmigung für das Aufstellen von Grabmälern und Einfriedungen: 35,00 €
2. die Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle: 35,00 €
3. die Genehmigung einer Umbettung: 50,00 €
4. die Verwaltung und den Unterhalt des Friedhofes während der gesamten Liegefrist: 150,00 €
5. die Genehmigung zur Verrichtung von gewerblichen Arbeiten
(z.B. Bestattungsleistungen, Steinmetzarbeiten) auf den Friedhöfen (5 Jahre): 500,00 €
6. die Genehmigung zur Verrichtung einmaliger gewerblicher Arbeiten
(z.B. Bestattungsleistungen, Steinmetzarbeiten) auf den Friedhöfen: 50,00 €
7. sonstige Genehmigungen (z.B. vorzeitiges Abräumen von Grabdenkmälern etc.): 35,00 €
III. Schlussbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes Küps über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung (Friedhofsgebührensatzung) vom 18.12.2019 außer Kraft.