Ortsrecht im Markt Küps - Erlass einer neuen Friedhofsgebührensatzung zum 01.01.2024 (FGS 2024)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 21.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 21.11.2023 ö 2

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister erinnerte an den Beschluss des Marktgemeinderates vom 25.07.2023 – TOP 10nö. Hier hatte das Gremium nach erfolgter Ausschreibung der Grabmachertätigkeiten für die gemeindlichen Friedhöfe beschlossen, keinen Bestattungsvertrag mit nur einem Bestatter abzuschließen. Vielmehr öffnete der Marktgemeinderat mit seiner Entscheidung den Bürgern die Möglichkeit, den Markt bei Bestattungsleistungen selbst zu sondieren und sich für einen Bestatter deren Wahl entscheiden zu können. Die ausgewählten Bestatter werden im Sinne der aktuell gültigen Friedhofssatzung nach erfolgter Prüfung der Eignung auf den Friedhöfen im Markt Küps zugelassen. Neben dem Vorteil für die Hinterbliebenen, sich selbst für einen Bestatter und dessen Gesamtleistung entscheiden zu können, sah das Gremium darüber hinaus den Wegfall des aufwändigen Abrechnungsprozesses durch die Verwaltung. Künftig rechnet der Bestatter direkt mit dem Hinterbliebenen ab.

Aufgrund dieser Abrechnungsänderung ist die aktuell gültige Friedhofsgebührensatzung des Marktes Küps (FSG 2020), die mit Beschluss des Marktgemeinderates vom 17.12.2019 in Kraft gesetzt wurde, zu überarbeiten. In der neuen Satzung sind lediglich die Grabnutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren festzusetzen.

Die letzte Anpassung der Friedhofsgebühren erfolgte mit der Einführung von sog. ‚Pflegearmen Bestattungsformen‘, wie z.B. Rasenurnenfeldern und (teil-)anonymen Bestattungsfeldern auf den gemeindlichen Friedhöfen. Diese waren in der bisherigen Gebührensatzung bis 2019 nicht verankert. Aufgrund des erhöhten Pflegeaufwandes durch die gemeindlichen Grünanlagenpfleger wurde diese als zusätzliche Gebühr im Rahmen der FGS 2020 eingeführt. 

Pflegearme Bestattungsformen sind für die Hinterbliebenen mit wenig Aufwand verbunden, dafür ist der Unterhalt für die Marktgemeinde umso größer. Die letzte Anpassung der Friedhofsgebühren erfolgte zum Januar 2020. Bedingt durch die enorm gestiegenen Lohnkosten (Mindestlohn 2020: 9,35 €, ab 01.01.2024: 12,41 €, was einen Anstieg um knapp 33% entspricht), ist der Aufwand für die Grünanlagenpflege auf den Friedhöfen deutlich gestiegen. Im Rechenschaftsbericht zum Jahresabschluss 2022 (MGR- Sitzung vom 27.06.2023 – TOP 2) ist der Deckungsgrad im Bereich des Bestattungswesens mit nur 40,15 % ausgewiesen.

Der Erste Bürgermeister erläuterte dem Gremium in diesem Zusammenhang die Vergleichsgebühren von Nachbar- und Landkreisgemeinden aus deren derzeit gültigen Friedhofsgebührensatzungen. Wie der Vorlage zu entnehmen ist, liegen die jährlichen Gebührensätze des Marktes Küps auch nach der vorgesehenen Erhöhung noch deutlich unter dem bzw. im derzeitigen Gebührendurchschnitt.

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Gebühren, wie folgt anzupassen und festzusetzen:


Für das Nutzungsrecht pro Grab pro Jahr:

Einzelgrab                                        20,00 €                 bisher 15,00 €
Doppelgrab                                40,00 €                 bisher 30,00 €
Urnenwahlgrab                                20,00 €                 bisher 15,00 €
Rasenurnengrab                                30,00 €                 bisher 25,00 €
(Teil-) anonyme Bestattungsstätte        30,00 €                 bisher 25,00 €

An Verwaltungsgebühren werden erhoben: Gebühr für

die Genehmigung für das Aufstellen von Grabmälern und Einfriedungen:         
35,00 € (wie bisher)
               
die Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle: 
35,00 € (wie bisher)

die Genehmigung einer Umbettung: 
50,00 € (wie bisher)
               
die Verwaltung und den Unterhalt des Friedhofes während der gesamten Liegefrist:        
150,00 € einmalig (bisher 100 € - seit 2008)        

die Genehmigung zur Verrichtung von gewerblichen Arbeiten
(z.B. Bestattungsleistungen, Steinmetzarbeiten) auf den Friedhöfen (5 Jahre):                
500,00 €         

die Genehmigung zur Verrichtung einmaliger gewerblicher Arbeiten 
(z.B. Bestattungsleistungen, Steinmetzarbeiten) auf den Friedhöfen:
50,00 €
                 
sonstige Genehmigungen (z.B. vorzeitiges Abräumen von Grabdenkmälern etc.):
35,00 €


MGR Dr. Ralf Pohl bezeichnete die Gebührenanpassungen als ‚nicht unwesentliche Steigerung‘ und erkundigte sich nach der Basis dieser Anpassungen. Er hätte sich eine Gebührenkalkulation gewünscht. Die Gebührensteigerung von teilweise 50% sei aus seiner Sicht zu hoch. Er wies darauf hin, dass insbesondere Gebühren, die von den Bestattern erhoben werden, auf die Nutzungsberechtigten umgelegt werden.

Die Verwaltung erläuterte, dass viele Jahre (teilweise seit 2008) keine Gebührenanpassungen vorgenommen wurden – die Anpassung sei moderat gewählt und orientiere sich an anderen Gemeinden. Auf die Ruhe- und Liegefrist gerechnet sei die Anpassung marginal und deshalb durchaus vertretbar. 
 

MGRin Ursula Eberle-Berlips bezeichnete die Gebührenanpassung als nachvollziehbar. Insbesondere die Öffnung des Bestattungswesens für verschiedene Bestatter erschließe den Markt und ermögliche den Bürgern eine Wahl zu treffen. 


MGR Thomas Friedlein schlug vor, vor einer Gebührenanpassung zunächst das Friedhofskonzept abzuschließen.  


MGR Manfred Pauli regte an, die Bestatter über die neuen Gebühren zu informieren.

Finanzen

 

Beschluss

Satzungsbeschluss:

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351), erlässt der Markt Küps, Landkreis Kronach, folgende Satzung:


Satzung des Marktes Küps über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung -Friedhofsgebührensatzung 2024 (FGS 2024)-



I. Allgemeine Vorschriften


§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Küps erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtung, sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.

(2) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, Gebühren in dieser Satzung nicht aufgeführt, so werden diese Gebühren gesondert festgelegt. Dies geschieht unter Berücksichtigung von Umfang und Wert der Leistung, in entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze.

(3) An Gebühren werden erhoben: Grabgebühren (§ 4), Verwaltungsgebühren (§6)


§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer
a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist;
b) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat;
c) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat;
d) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grab­nutzungsberechtigten zu tragen.


§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebührenschuld i.S.d. der §§ 4 und 6 entsteht, sobald eine Leistung (Grabnutzung, Verlängerung einer Grabnutzung) beantragt oder in Anspruch genommen wird, und zwar

  1. bei der erstmaligen Zuteilung eines Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhefristen nach § 10 der Friedhofssatzung für den Markt Küps

  2. bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

  3. bei Bestattung oder Beisetzung in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist

(2) Die Grabnutzungsgebühren sind jeweils im Voraus für die gesamte Dauer des Nutzungs­rechtes zu entrichten.

(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbeschei­des fällig.

(4) Die Gebührenschuld für die Verwaltungsgebühren (§ 7) entsteht mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gebühr für das Nutzungsrecht beträgt pro Grab und Jahr für

  1. ein Einzelgrab                                                20,00 € 
  2. ein Doppelgrab                                        40,00 €
  3. ein Urnenwahlgrab                                        20,00 € 
  4. ein Rasenurnengrab                                        30,00 €         
  5. eine (teil-) anonyme Bestattungsstätte                30,00 €         

Bei Mehrfachgräbern und Grüften ergibt sich die Gebühr aus der Anzahl der Gräber, multipliziert mit der Gebühr nach Buchstabe a).

(2) Wird bei der Belegung eines Grabes die Nutzungszeit durch die Ruhezeit über­schritten, so ist für jedes überschrittene Jahr die Gebühr nach Abs. 1 des Grabes zu entrichten. Die überschrittene Zeit wird auf volle Jahre aufgerundet. Besteht die Grabstätte aus mehreren Gräbern, so gilt diese Gebührenregelung für alle Gräber. 

Bei Aufgabe einer Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechts erfolgt keine anteilige Rückerstattung der bereits geleisteten Grabnutzungsgebühr.


§ 5 Bestattungsgebühren

Die Bestattungsgebühren für Grabmachertätigkeiten auf den gemeindlichen Friedhöfen werden im Sinne des Beschlusses des Marktgemeinderates Küps vom 25.07.2023 nicht vom Markt Küps erhoben. Diese werden         ausschließlich durch die vom Markt Küps zugelassenen Grabmacher direkt mit den Grabnutzern bzw. Hinterbliebenen abgerechnet. 


§ 6 Nutzungsgebühren

       Für die Benutzung der Leichen- bzw. Aussegnungshäuser und deren Vorräume wird pro angefangenen Tag eine Pauschale von 35 € erhoben.


§ 7 Verwaltungsgebühren

An Verwaltungsgebühren werden erhoben: Gebühr für

1. die Genehmigung für das Aufstellen von Grabmälern und Einfriedungen:                 35,00 €                 
2. die Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle:                                 35,00 €                 
3. die Genehmigung einer Umbettung:                                                         50,00 €                 
4. die Verwaltung und den Unterhalt des Friedhofes während der gesamten Liegefrist:        150,00 €         
5. die Genehmigung zur Verrichtung von gewerblichen Arbeiten
(z.B. Bestattungsleistungen, Steinmetzarbeiten) auf den Friedhöfen (5 Jahre):                500,00 €         
6. die Genehmigung zur Verrichtung einmaliger gewerblicher Arbeiten 
(z.B. Bestattungsleistungen, Steinmetzarbeiten) auf den Friedhöfen:                        50,00 €                 
7. sonstige Genehmigungen (z.B. vorzeitiges Abräumen von Grabdenkmälern etc.):        35,00 €                 

III. Schlussbestimmungen


§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes Küps über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung (Friedhofsgebührensatzung) vom 18.12.2019 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 6

Datenstand vom 28.11.2023 14:18 Uhr