Der Marktgemeinderat Küps hat mit Beschluss vom 16.03.2021 die aktuelle Friedhofssatzung für den Markt Küps (FS 2021) in Kraft gesetzt.
Anzahl der Urnen bei „Naturnahen Bestattungen“
Bislang ist in §18 „Naturnahe Bestattungen“ die Regelung getroffen, dass für anonyme und teilanonyme Urnenbeisetzungen bis zu zwei Urnen pro Grabfläche beigesetzt werden können. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die vorhandenen Röhrensystemen auf den Friedhöfen drei Urnen Platz bieten. Die Verwaltung schlägt deshalb vor den Absatz 1 des § 18 entsprechend zu ändern:
„(1) Für anonyme und teilanonyme Urnenbeisetzungen stehen auf den Friedhöfen gesondert ausgewiesene Rasenflächen mir Röhrensystemen zur Verfügung. Es können bis zu drei Urnen pro Röhre beigesetzt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf ist möglich.“
Erweiterung der Zustimmungserfordernis für Veränderung von Gräbern
In § 26 ist geregelt, dass neben der Errichtung auch Veränderungen von Grabmälern (z.B. durch einen Steinmetzbetrieb) dem Markt Küps anzuzeigen sind. Wenngleich, die Vorschrift eine Interpretation auch für den Rückbau bzw. das Abräumen von Grabdenkmälern und Grabeinfassungen zulassen würde, ist eine Konkretisierung dazu nicht getroffen.
Aufgrund der aktuell einschlägigen Erfahrungen beim Rückbau von Grabdenkmälern schlägt die Verwaltung vor, §26 der aktuell gültigen Friedhofssatzung für den Markt Küps (FS 2021), wie folgt zu ergänzen:
(5) Der Rück- oder Abbau von aufgelassenen Grabstellen, Grabdenkmälern oder Grabeinfassungen bedarf der schriftlichen Genehmigung des Marktes Küps. Die Ausführung ist durch den Unternehmer rechtzeitig anzuzeigen.
Ergänzung der Vorgaben bei der Entfernung von Grabmalen
§29 (2) Satz 1 regelt, dass die baulichen Anlagen auf den Friedhöfen nach Auflassung einer Grabstelle zu entfernen sind. Es ist nicht geregelt, dass im Anschluss die Grabstelle ordnungsgemäß anzufüllen und die Rasenflächen wieder herzustellen ist. Die Verwaltung schlägt vor, diesen Passus in den §29 (2) Satz 1 mit aufzunehmen:
„ (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen, die Grabstelle ordnungsgemäß anzufüllen und die Rasenfläche wieder herzustellen;…“