Ortsrecht - Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung BGS/WAS; Gebührenanpassung und Satzungsänderung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 12.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 12.12.2023 ö 3

Sachverhalt

Im Auftrag des Marktes Küps hat Herr Dipl.-Volkswirt Bernd Ackermann die fällige Nachkalkulation für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023 und die Vorauskalkulation für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2026 vorgenommen.

Die letzte Kalkulation der Wasserverbrauchsgebühr fand zum 01.01.2021 statt. Damals wurde die Wasserverbrauchsgebühr von 2,63 Euro auf 2,23 Euro gesenkt. Bereits in der Marktgemeinderatssitzung, die am 24.11.2020 stattgefunden hat, wurde darauf hingewiesen, dass nach den damaligen Grundlagen die Gebühren im Kalkulationszeitraum 2024 – 2026 wieder steigen werden, da eben ein entsprechendes Guthaben aus der Vorperiode voraussichtlich nicht vorhanden sein wird.

Die Absenkung der Wasserverbrauchsgebühren, ein gleichzeitiger leichter Rückgang der Verbräuche sowie die Umsetzung des beschlossenen Investitionsprogramms, führte in der Nachkalkulation zu einer Unterdeckung.

Für die kommenden Jahre 2024 und 2025 wirken sich insbesondere die erheblich höheren Stromkosten, die sich gegenüber dem Jahr 2021 auf einen Betrag in Höhe von 162.000 Euro mehr als verdoppeln, aus. Im Jahr 2023 wirkte sich noch die Strompreisbremse gebührendämpfend aus. Nach Auslaufen des jetzigen Stromlieferungsvertrages wird 2026 wieder mit einem etwas niedrigerem Strompreis kalkuliert. 
Neben den steigenden Energiepreisen sind auch gestiegene Bau- und Rohstoffpreise weitere Faktoren, die eine Gebührenerhöhung unumgänglich machen. Zudem sind die Kosten beim Wasserzukauf von der FWO gestiegen. Der Markt Küps reiht sich damit bei den Wasserversorgern ein, die z.T. bereits deutliche Gebührensprünge vorgenommen haben.

Die Gebührenkalkulation, die vom beauftragten Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) ausgeführt wurde, ist in intensiven Vorgesprächen mit den Fraktionssprechern im Detail besprochen worden.

In den Gesprächen hat man sich auf Folgendes verständigt:

  • Auf eine geringe Erhöhung der Grundgebühr beim Zähler 4m³/h (2.607) von 5,00 Euro auf 6,50 Euro. Im gleichen Verhältnis findet die Erhöhung bei den weiteren vorhandenen Zählergrößen 10 m³/h (111), 16m³/h (7), 25m³/h (0) und >25 m³/h (3) statt. Die Zahl in Klammern stellt die Anzahl der vorhandenen Zähler dar.
  • Die Beibehaltung der kalkulatorischen Zinsen in Höhe von 2 %.

Bei der neu kalkulierten Wasserverbrauchsgebühr geht man im Kalkulationszeitraum von einer optimistischen Wasserabgabemenge in Höhe von 322.000 m³ aus.

Die Wasserversorgung ist eine kostendeckende Einrichtung.


MGRin Ursula Eberle-Berlips erinnerte noch einmal an die zuletzt gefasste Beschlusslage aus dem Jahr 2021. Damals hatte das Gremium mehrheitlich die Wassergebühren senken und damit einen erwirtschafteten Überschuss an die Bürgerschaft zurückgeben können, so Eberle-Berlips. Bereits damals war jedoch der Hinweis gegeben worden, dass die Gebühren bis zur nächsten Kalkulation vermutlich wieder steigen werden. Folgende Faktoren wären für die nun anstehende Gebührenerhöhung verantwortlich:

  1. Senkung der Wasserverbrauchsgebühr
  2. Rückgang der Wasserverbräuche und -verkäufe
  3. Verdoppelung der Stromkosten
  4. Enorme Investitionen in die Wasserversorgung
  5. Bau- und Rohstoffpreiserhöhung
  6. Mehrkosten beim Wasserzukauf bei der FWO.

Diese erheblichen Veränderungen führen im Gesamtergebnis zu einer klaren Unterdeckung. Bei der Gebührensenkung 2021 war nicht abzusehen, dass sich die Rahmenbedingungen so radikal ändern würden, so Eberle-Berlips. Die Wasserversorgung sei eine kostendeckende Einrichtung, die die politischen Entscheidungsträger dazu verpflichtet, die Kosten an die Nutzer weiterzugeben. Der Auftrag sei klar: Man müsse  weiterhin die Grundversorgung als kommunale Pflichtaufgabe ernst nehmen und den nachfolgenden Generationen moderne Infrastrukturen in der Wasserversorgung zur Verfügung stellen. MGRin Eberle-Berlips bezeichnete die Kalkulation und dazugehörige Gebührenerhöhung als moderat, unausweichlich und alternativlos. Sie bat um Zustimmung zum vorgelegten Beschlussvorschlag der Verwaltung.

MGR Dr. Ralf Pohl bezeichnete die Ansätze in der Kalkulation als richtig. Die Gebührenerhöhung sei eine schwere Entscheidung für das Gremium und die Bürgerschaft. Dennoch müsse die Wasserversorgung als kostendeckende Einrichtung betrieben werden. Es gelte jetzt an allen Ecken und Enden zu sparen und dabei notwendige Investitionen nicht zu vernachlässigen. Insbesondere beim Stromverbrauch und bei der Nutzung von Eigenwasserreserven sah MGR Pohl noch Optimierungsmöglichkeiten. 

Erster Bürgermeister Bernd Rebhan bezeichnete diesen Hinweis als Verwaltungsauftrag und erklärte, dass diesbezüglich bereits Planungsansätze auf den Weg gebracht wurden. Insbesonders Möglichkeiten zur Eigenstromerzeugung und die Prüfung der aktuellen Vertragsmodalitäten mit der FWO sollten dabei in den Fokus gerückt werden, so Rebhan. Das Gremium wird zu gegebener Zeit wieder über den aktuellen Stand informiert.
 
MGR Nikolai Hiesl bezeichnete die Gebührenerhöhung als „schweren Schritt“ und eine Mehrbelastung für die Bürgerinnen und Bürger. Die Kalkulation sei schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund vieler nicht beeinflussbarer Kostenfaktoren, sei eine Gebührenerhöhung unvermeidlich und durchaus vermittelbar. Ziel müsse es sein, anstehende Investitionen und damit verbundenen Gebührenanpassungen auf einen langen Zeitraum zu strecken, um den Gebührendurchschnitt adäquat und moderat zu halten. 

Beschluss

2. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Küps (BGS / WAS) vom 21.11.2018,

I.S.d. Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 23 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Küps folgende

§ 1
§ 9a Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Nenndurchfluss)
bis 4m³/h         78,00 Euro/Jahr
bis 10 m³/h    124,80 Euro/Jahr
bis 16 m³/h    249,60 Euro/Jahr
bis 25 m³/h    343,20 Euro/Jahr
über 25 m³/h 436,80 Euro/Jahr

§ 2
§ 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Gebühr beträgt 2,99 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“

§ 4
§ 10 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr 3,60 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“

§ 5
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 15:42 Uhr