Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - Umstufung des Feld- und Waldweg ÖFW Nr. 52 "Flur-Nr. 1235" und eines Teilstückes des ÖFW Nr. 81 "Flur-Nr. 1218", Ortsteil Küps, zum Rad- und Fußweg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 21.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Küps) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.02.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die erforderlichen Gemeindestraßen innerhalb des Gemeindegebiets. Ist eine Gemeindestraße ordnungsgemäß hergestellt, so hat die Straßenbaubehörde sie zu widmen (Art. 47 BayStrWG). Die Widmung von Straßen im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“ erhalten. Durch die Widmung von Straßen gehen die Verkehrssicherungs- und Unterhaltspflichten an die Gemeinde über. In der Widmung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur beschränkt öffentlich, zum Beispiel als Fuß- und Radwege, genutzt werden dürfen (Art. 53 BayStrWG). Sofern eine Straße nicht mehr in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse einzuordnen ist, besteht die Verpflichtung zur Umstufung (Art. 7 BayStrWG).


1. Umstufung des Feld- und Waldweges Küps ÖFW 52 „Flur-Nr. 1235“ zum Fuß- und Radweg

Die nachfolgende Verkehrsfläche hat nach der Erschließung des Baugebietes „Melm II“ ihre Nutzung als Feld- und Waldweg verloren. Aktuell wird das Straßenstück nur von den Anliegern zur rückseitigen Erschließung der Grundstücke sowie von Spaziergängern genutzt. Eine Teillänge des Weges von 108 Meter wurde entsprechend dem Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 08.11.2023 TOP 4 bereits eingezogen. Der restliche Weg soll entsprechend seiner tatsächlichen Nutzung zum Fuß- und Radweg umgewidmet werden. Im Nachgang zur Umstufung soll die Nutzung durch die Anlieger mittels Verkehrszeichen geregelt werden.

Art:                                 Umstufung eines öffentlichen Feld- und Waldweges zum
beschränkt öffentlichen Weg.
Alte Bezeichnung:                 ÖFW 52 „Flur-Nr. 1235“ – Ortsteil Küps
Neue Bezeichnung:                beschränkt öffentlicher Weg Nr. 51 „Flur-Nr. 1235“ - Ortsteil Küps
Flur-Nr.:                         Gemarkung Küps, 1235
Anfangspunkt:                 keine Änderung
Endpunkt:                         keine Änderung
Länge:                         keine Änderung
Widmungsbeschränkung:         Fuß- und Radweg
Straßenbaulastträger:         Markt Küps








2. Umstufung eines Teilstückes des Feld- und Waldweges Küps ÖFW 81 „Flur-Nr. 1218“ zum Fuß- und Radweg

Die nachfolgende Verkehrsfläche hat nach der Erschließung des Baugebietes „Melm II“ ihre Nutzung als Feld- und Waldweg verloren. Aktuell wird das Teilstück nur von den Anliegern zur rückseitigen Erschließung der Grundstücke sowie von Spaziergängern genutzt. Die Teillänge von 175 Meter soll entsprechend seiner tatsächlichen Nutzung zum Fuß- und Radweg umgewidmet werden. Der Rest bleibt als Feld- und Waldweg gewidmet.

Art:                                 Umstufung eines Teilstückes des öffentlichen Feld- und
Waldweges zum beschränkt öffentlichen Weg.
Alte Bezeichnung:                 ÖFW 81 „Flur-Nr. 1218“ – Ortsteil Küps
Neue Bezeichnung:                beschränkt öffentlicher Weg Nr. 52 „Flur-Nr. 1218“ - Ortsteil Küps
Flur-Nr.:                         Gemarkung Küps, 1218
Anfangspunkt:                 Flur-Nr. 1235
Endpunkt:                         südliche Grenze von 1231/59, ÖFW Nr. 89
Länge:                         175 Meter
Widmungsbeschränkung:         Fuß- und Radweg
Straßenbaulastträger:         Markt Küps

Beschluss

Die Wege sind entsprechend den Ausführungen umzustufen. Die Umstufungen sind amtlich bekannt zu machen, ins Straßenbestandsverzeichnis zu übernehmen und der zuständigen Straßenaufsichtsbehörde mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.02.2024 11:51 Uhr