Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Westlich KC 13“ des Ortsteiles Tüschnitz und ist als WA = Wohngebiet allgemein ausgewiesen. Die dargestellte offene Kleingarage ist mit einer Fläche bis zu 50 m² nach BayBO Art. 57 Abs. 1 Satz 1b verfahrensfrei, also ohne Bauantrag möglich. Vom Bauherrn wurden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
I. Unterschreitung der Baugrenze nach 1.1.3.2 und fehlende Aufstellfläche nach 1.1.5
Die zur Ortsstraße Herrnberg festgelegte Baugrenze von 3,0 Metern wird mit 2,03 bzw. 2,10 Meter um knapp einen Meter unterschritten. Innerhalb des Baugebietes wurden bei untergeordneten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen schon ähnliche Unterschreitungen toleriert. Ebenso wird die geforderte Kfz-Aufstellfläche von 5,50 Metern vor der Garage unterschritten. Mit der bereits vorhandenen Doppelgarage sowie den hier ordnungsgemäßen hergestellten Aufstellflächen sind die Anforderungen zwecks nötigen Kfz-Stellplätzen aber bereits erfüllt.
II. Abweichende Dachneigung nach 2.1.1.3
Die Dachkonstruktion wird als Walmdach mit einer Dachneigung von 17° beantragt. Die zulässige Dachneigung des B-Planes beträgt zwischen 35° und 48°. Im Bebauungsplan wurde die Dachgestaltung insbesondere für Hauptgebäude geregelt. Bei dem Nebengebäude wurde innerhalb des Baugebietes schon abweichende Dachneigungen toleriert.
Die beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind aus Sicht der Bauverwaltung vertretbar und können toleriert werden.
Das Landratsamt wird darauf hingewiesen, dass trotz prinzipieller Verfahrensfreiheit des Bauvorhabens folgende Abweichungen von der bayerischen Bauordnung (BayBO) sowie Garagenstellplatzverordnung (GaStellV) zu genehmigen sind:
III. Abstandsflächen BayBO Art. 6 Abs. 7
Die Länge der neuen Grenzbebauung beträgt 9,50 Meter. Zusätzlich zum bereits vorhandenen Nebengebäude wären dies insgesamt 16,50 Meter und deutlich über der zulässigen Länge von 9,0 Meter.
IV. Zu- und Abfahrten nach GaStellV § 2
Zur Ortsstraße Herrnberg wird die erforderliche Aufstelllänge von 3,0 Meter unterschritten. Aus Sicht des Bauverwaltung bestehen bei der dargestellten Ausführung keine Bedenken bezüglich der Sicht auf die Verkehrsfläche.