Änderung sämtlicher Landschaftsschutzgebiete (LSG) im Landkreis Freising Hier: LSG "Ampertal im Landkreis Freising" Anhörung nach Art. 52 Abs. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  5/2023. Sitzung des Gemeinderates, 18.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5/2023. Sitzung des Gemeinderates 18.04.2023 ö beschließend 7

Öffentlicher Sachverhalt

Der Landkreis Freising beabsichtigt im Bereich der Gemeinden Fahrenzhausen, Eching, Neufahrn b. Freising, Hallbergmoos, Kranzberg, Allershausen, Kirchdorf a. d. Amper, Zolling, Marzling, Haag a. d. Amper, Langenbach, Wang sowie der Städte Freising und Moosburg a. d. Isar die bestehenden Verordnungen über die Landschaftsschutzgebiete zu ändern. 

Die Gemeinde Langenbach befindet sich im Bereich der Verordnung des Landkreises Freising über das Landschaftsschutzgebiet „Ampertal im Landkreis Freising“.

Durch die Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung insbesondere durch Aufnahme eines Erlaubnistatbestandes speziell für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen in die Verordnung soll die Energiewende unterstützt werden. Dazu soll in den Landschaftsschutzgebieten in einem bis zu 500 m tiefen Korridor beidseits von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes i. S. d. § 2 b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) mit mindestens zwei Hauptgleisen, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand oder Gleis (Bündelungskorridor), für einen Zeitraum von 30 Jahren die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen auf insgesamt ca. 150 Hektar Fläche möglich sein, sofern die Errichtung dieser Anlagen insbesondere nicht dem Schutzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung entgegensteht und ein zusätzlicher naturschutzfachlicher Nutzen in Form einer Stärkung des Biotopverbundes entsteht bzw. die Förderung von Artenschutzzielen unterstützt wird. 

Es dürfen daher insbesondere keine Flächen spezifischer Schutzgebietskategorien wie z. B. Natura-2000-Gebiete, gesetzlich geschützt Biotope usw. verdrängt werden. 
Durch verschiedene Maßnahmen, wie eine kleintiergerechte Einzäunung (ausreichend Bodenabstand), einer extensiven Grünlandbewirtschaftung im Bereich der Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen für die Förderung von Insekten, Reptilien und Vogelarten wird ein wirkungsvoller Beitrag zum Biotopverbund sichergestellt.

Das Landratsamt Freising, SG 42, Naturschutz und Landesplanung bittet hierzu um Stellungnahme. 

Beschluss

Die Gemeinde Langenbach erhebt grundsätzlich keine Einwände gegen die Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnungen, insbesondere durch Aufnahme eines Erlaubnistatbestandes speziell für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen um die Energiewende zu unterstützen. Auch die Gemeinde sieht die Bereitstellung ausreichender Mengen an erneuerbarer Energie als eine der zentralen Aufgaben unserer Gesellschaft an. Grundsätzlich kann der erweiterte Schutzzweck  „unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Energieversorgung als überragend wichtiger Gemeinwohlbelang Flächen im Landschaftsschutzgebiet bereitzustellen, auf denen in Abwägung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Errichtung von freiflächen-Photovoltaik-Anlagen für eine Übergangszeit vertretbar erscheinen oder sogar mit positiven Effekten für Natur und Landschaft verbunden ist“ hierfür annehmbar sein. 
Allerdings kann dies nicht für das gesamte Schutzgebiet gleichermaßen gelten: Die Gemeinde Langenbach sieht für den auf Gemeindegebiet liegenden Schutzkorridor keine Notwendigkeit den bisherigen Schutzzweck in der Verordnung des Landkreises Freising über das Landschaftsschutzgebiet „Ampertal im Landkries Freising“ vom 06. März 2001 in § 3 alt mit der Nr. 7 neu dahingehend zu ändern und die Erlaubnistatbestände in § 5 Abs. 1 Nr. 1  alt mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f und § 5 Abs. 4 neu zu erweitern. 
Seitens der Gemeinde Langenbach werden Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet zu Energieerzeugungszwecken auf Langenbacher Gemeindeflur derzeit für nicht nötig erachtet. Die Gemeinde sieht für ihre im Landschaftsschutzgebiet liegenden Flächen den bisherigen Schutzzweck als vorrangig an.
Begründung: 
Aus Sicht der Gemeinde besteht aufgrund einer ausreichenden Flächenverfügbarkeit im Gemeindegebiet außerhalb des Landschaftsschutzgebietes derzeit keine Notwendigkeit Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen im Landschaftsschutzgebiet Ampertal zu errichten.
Im Gemeindegebiet stehen ausreichend andere Flächen außerhalb des Schutzgebietes zur Verfügung und diese müssen priorisiert werden. Hinsichtlich Priorisierung und Geeignetheit der Flächen wurde von der Gemeinde auch bereits eine systematische Standortanalyse durchgeführt und nach Erstellung der Potentialstudie „Ermittlung geeigneter Flächen für Freiflächenphotovoltaikanlagen“ im Jahre 2020  Richtlinien erarbeitet und erlassen, die Grundlage für einen geordneten und auf Dauer verträglichen Ausbau solcher Anlagen in der Gemeinde Langenbach bieten. 
(„Anhand der Richtlinien soll verhindert werden, dass in Langenbach Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen plan- und maßlos zu viele Flächen in Anspruch nehmen oder landschaftlich herausragend schöne Bereiche negativ verändern.“)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Datenstand vom 12.05.2023 15:31 Uhr