Daten angezeigt aus Sitzung:
3/2025. Sitzung des Gemeinderates, 25.02.2025
Beratungsreihenfolge
Öffentlicher Sachverhalt
3.1
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Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 20.11.2023
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3.1a
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Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 27.06.2022 gilt weiterhin.
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3.1b
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Stellungnahme vom 27.06.2022
Wir weisen darauf hin, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen in der Umgebung, Lärm- Staub- und Geruchsemissionen entstehen. Während der Ernte und in Stoßzeiten muss teilweise auch an Sonn- und Feiertagen sowie in Ausnahmefällen auch in der Nacht gearbeitet werden. Die Landwirte dürfen durch das geplante Gewerbegebiet keine Beschränkungen erfahren.
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass eine ordentliche Bewirtschaftung der anliegenden Flächen zu gewährleisten ist. Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben eine Breite von bis zu 3,5 m und diese sollten problemlos die Straßen befahren können. Zudem dürfen die Verkehrswege nicht als zusätzliche Parkmöglichkeit gebraucht werden.
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Beschluss des Gemeinderates Langenbach in der Sitzung vom 31.10.2023:
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 27.06.2022 wird zur Kenntnis genommen.
Folgender Textlicher Hinweis wird im Bebauungs- und Grünordnungsplan ergänzt:
„0.3.9 Landwirtschaftliche Nutzung
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen (Emissionen durch Staub, Lärm und Geruch) ist ortsüblich und insofern auch an Sonn- und Feiertagen hinzunehmen.“
Die geplanten neuen Straßen im Gebiet weisen eine Gesamtbreite von 6,5 m auf und sind auch in den Kurven für LKW-Befahrung ausgelegt. Landwirtschaftliche Fahrzeuge können diese daher auch problemlos nutzen.
Die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen im Westen und Süden ist weiterhin gewährleistet. Durch den Ausbau des westlichen Anschlusses an die Staatsstraße ist diese für große Fahrzeuge mit weitem Wendekreis sogar einfacher zu befahren.
Weiterhin wird mit textlicher Festsetzung 0.1.9.2 eine Reglung getroffen, um ein unerwünschtes „Zustellen“ des Straßenraums mit wartenden bzw. parkenden Lastzügen zu vermeiden. Die Gewerbebetriebe müssen für die Anlieferung entsprechende Flächen und Einrichtungen (LKW-Stellplätze, Sanitär) für den ruhenden Verkehr auf den Gewerbeparzellen vorsehen.
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3.1c
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Durch diese Planungsmaßnahme werden der landwirtschaftlichen Nutzung schon wieder ca. 11 ha beste landwirtschaftliche Nutzfläche entzogen, nämlich ca. 9 ha durch das Gewerbegebiet und ca. 2 ha durch externe Ausgleichsflächen. Nach § 1a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur in unbedingt notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Planung des Gewerbegebietes auf der „Grünen Wiese“ stellt einen erheblichen Flächenverbrauch dar. Von sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden kann nicht gesprochen werden. Wir empfehlen auch, auf Wiedernutzbarmachen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zurückzugreifen. Zudem ist eine mehrstöckige Bebauung grundsätzlich eher zu begrüßen, um den Verbrauch von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche nicht unnötig zu beschleunigen.
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Die Anregung wird im Zuge der neu gefassten textlichen Festsetzung 0.1.3.1 aufgegriffen.
Die Gemeinde Langenbach würdigt die Belange des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und den Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen. Gleichwohl hält sie an der bisherigen Planung fest. Hierbei stützt sie sich auf folgende Gesichtspunkte und planerische Leitmotive:
- Die Gewerbegebietsausweisung dient der Strukturerhaltung sowie der Sicherung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
- der gezielten Anordnung des ggf. störenden Gewerbes und des Lieferverkehrs an den Ortsrand,
- der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen
- der - zuletzt durch Gewerbesteuerzuflüsse - einhergehenden wirtschaftlichen Sicherung der Gemeinde selbst,
- Alternativenprüfung und Auseinandersetzung mit den Potentialen der Innenentwicklung,
- den örtlichen und ortsnahen Gewerbebetrieben durch zur Verfügung Stellung bezahlbarer Gewerbegrundstücke zur Existenzgründung und -erhaltung
und entspricht somit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Zugleich wird dem Anbindegebot gemäß Punkt 3.3 des Landesentwicklungsprogramms LEP 2023 Rechnung getragen.
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3.1d
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Eine Eingrünung ist grundsätzlich erstrebenswert. Es sollte aber bei der Randbepflanzung, vor allem beim Pflanzen von Bäumen ein ausreichender Grenzabstand (4 m) eingehalten werden, damit die landwirtschaftlichen Flächen nicht durch Schattenwirkung beeinträchtigt werden. Eine niedrige Bepflanzung ist zu begrüßen.
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Der genannte Grenzabstand von 4 m zu landwirtschaftlichen Flächen ist bei sämtlichen geplanten Baumpflanzungen im Bebauungs- und Grünordnungsplan eingehalten.
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3.1 e
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Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes werden Ausgleichsflächen ausgewiesen. Es ist zu begrüßen, dass der Ausgleich mittels Ökopunkten oder an Gewässern stattfindet und somit wertvolle landwirtschaftliche Flächen schont. Ausgleichsflächen sollten immer dergestalt gepflegt werden, dass hiervon keine negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umgriff ausgeht (z.B. Unkrautsamenflug).
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Die Hinweise zur Lage am Gewässer und zur Pflege werden zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Planstand Entwurf die externe Ausgleichsfläche auf eine Teilfläche der Fl.Nr. 689, Gemarkung Rudlfing, unmittelbar westlich angrenzend verlegt wird. Hier werden die ertragreichen Teilflächen der Fl.Nr. bewusst ausgespart und als landwirtschaftliche Nutzfläche erhalten.
Die externen Ausgleichsflächen werden von der Gemeinde Langenbach nun zur erneuten Auslegung in den Landkreis Landshut verlagert. Hierzu liegt seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) das Einverständnis vor. Der Großteil des Ausgleichsbedarfs wird nun innerhalb des Geltungsbereiches auf Teilflächen der Fl.Nr. 685, Gemarkung Rudlfing, als Extensiv-Grünland bzw. Feuchtwiesen in den bachnahen Flächen umgesetzt.
Der Ausgleichsbedarf wird nun intern großflächig als Extensiv-Grünland, hier im Übergang von Mähwiesen (G 212 bzw. G 214) im Nordteil hin zu Feuchtgrünland (G 221) in unmittelbarer Bachnähe im Südteil vorgesehen, siehe Planzeichen 13.7 und als textliche Festsetzung 0.2.4.4 aufgenommen.
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Beschluss
Beschluss des Gemeinderates Langenbach in der Sitzung vom 31.10.2023:
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 27.06.2022 wird zur Kenntnis genommen.
Folgender Textlicher Hinweis wird im Bebauungs- und Grünordnungsplan ergänzt:
„0.3.9 Landwirtschaftliche Nutzung
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen (Emissionen durch Staub, Lärm und Geruch) ist ortsüblich und insofern auch an Sonn- und Feiertagen hinzunehmen.“
Die geplanten neuen Straßen im Gebiet weisen eine Gesamtbreite von 6,5 m auf und sind auch in den Kurven für LKW-Befahrung ausgelegt. Landwirtschaftliche Fahrzeuge können diese daher auch problemlos nutzen.
Die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen im Westen und Süden ist weiterhin gewährleistet. Durch den Ausbau des westlichen Anschlusses an die Staatsstraße ist diese für große Fahrzeuge mit weitem Wendekreis sogar einfacher zu befahren.
Weiterhin wird mit textlicher Festsetzung 0.1.9.2 eine Reglung getroffen, um ein unerwünschtes „Zustellen“ des Straßenraums mit wartenden bzw. parkenden Lastzügen zu vermeiden. Die Gewerbebetriebe müssen für die Anlieferung entsprechende Flächen und Einrichtungen (LKW-Stellplätze, Sanitär) für den ruhenden Verkehr auf den Gewerbeparzellen vorsehen.
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Die Anregung wird im Zuge der neu gefassten textlichen Festsetzung 0.1.3.1 aufgegriffen.
Die Gemeinde Langenbach würdigt die Belange des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und den Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen. Gleichwohl hält sie an der bisherigen Planung fest. Hierbei stützt sie sich auf folgende Gesichtspunkte und planerische Leitmotive:
- Die Gewerbegebietsausweisung dient der Strukturerhaltung sowie der Sicherung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
- der gezielten Anordnung des ggf. störenden Gewerbes und des Lieferverkehrs an den Ortsrand,
- der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen
- der - zuletzt durch Gewerbesteuerzuflüsse - einhergehenden wirtschaftlichen Sicherung der Gemeinde selbst,
- Alternativenprüfung und Auseinandersetzung mit den Potentialen der Innenentwicklung,
- den örtlichen und ortsnahen Gewerbebetrieben durch zur Verfügung Stellung bezahlbarer Gewerbegrundstücke zur Existenzgründung und -erhaltung
und entspricht somit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Zugleich wird dem Anbindegebot gemäß Punkt 3.3 des Landesentwicklungsprogramms LEP 2023 Rechnung getragen.
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Der genannte Grenzabstand von 4 m zu landwirtschaftlichen Flächen ist bei sämtlichen geplanten Baumpflanzungen im Bebauungs- und Grünordnungsplan eingehalten. Die Hinweise zur Lage am Gewässer und zur Pflege werden zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Planstand Entwurf die externe Ausgleichsfläche auf eine Teilfläche der Fl.Nr. 689, Gemarkung Rudlfing, unmittelbar westlich angrenzend verlegt wird. Hier werden die ertragreichen Teilflächen der Fl.Nr. bewusst ausgespart und als landwirtschaftliche Nutzfläche erhalten.
Die externen Ausgleichsflächen werden von der Gemeinde Langenbach nun zur erneuten Auslegung in den Landkreis Landshut verlagert. Hierzu liegt seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) das Einverständnis vor. Der Großteil des Ausgleichsbedarfs wird nun innerhalb des Geltungsbereiches auf Teilflächen der Fl.Nr. 685, Gemarkung Rudlfing, als Extensiv-Grünland bzw. Feuchtwiesen in den bachnahen Flächen umgesetzt.
Der Ausgleichsbedarf wird nun intern großflächig als Extensiv-Grünland, hier im Übergang von Mähwiesen (G 212 bzw. G 214) im Nordteil hin zu Feuchtgrünland (G 221) in unmittelbarer Bachnähe im Südteil vorgesehen, siehe Planzeichen 13.7 und als textliche Festsetzung 0.2.4.4 aufgenommen.
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.03.2025 15:01 Uhr