Daten angezeigt aus Sitzung:
3/2025. Sitzung des Gemeinderates, 25.02.2025
Beratungsreihenfolge
Öffentlicher Sachverhalt
4.4
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Landratsamt Freising – Naturschutzbehörde, Schreiben vom 28.11.2023
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4.4 a
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Mit der 28. Änderung des Flächennutzungsplans und dem B-Plan Nr. 51 "Großer Anger West" besteht grundsätzlich Einverständnis. Die naturschutzfachlichen Einwände und Hinweise aus der ersten Beteiligung wurden weitgehend übernommen.
Die artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 BNatSchG wurden in ausreichendem Umfang geprüft. Artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen können bei Realisierung der Planung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
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Die Stellungnahme des Landratsamt Freising – Naturschutzbehörde – vom 28.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
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4.4 b
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Folgende Hinweise sollten nochmals geprüft werden:
Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewässerentwicklung werden auf der öffentlichen Grünfläche sehr begrüßt. Da der Langenbach über weite Strecken sowie auch im Planungsgebiet eine ungünstige Gewässerstruktur aufweist, wären entsprechende Maßnahmen auch auf der externen Ausgleichsfläche fachlich sehr sinnvoll. Die Gemeinde könnte somit zur Zielerreichung des Gewässerentwicklungsplanes einen großen Beitrag leisten und maßgeblich dessen Umsetzung unterstützen. Meistens scheitert eine Umsetzung von Maßnahmen an der Flächenverfügbarkeit. Diese wäre hier so weit gegeben. In diesem Fall würde wir für die Umsetzung gewässerstruktureller Maßnahmen (z.B. Aufweitungen, Uferabflachungen) ein höherer Anerkennungsfaktor im Sinne des angewandten Leitfadens "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft, 2003" von 2,0 (Regelfall: 1,0) als gerechtfertigt angesehen. Durch die Umsetzung könnte auch die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen weiter reduziert werden. Ein der Bauleitplanung nachgelagertes wasserrechtliches Verfahren wird sicherlich nötig sein. Der Bauleitplan müsste demnach einen entsprechenden Hinweis enthalten.
Sollte die Gemeinde eine Umsetzung des Gewässerentwicklungsplanes außerhalb der Bauleitplanung in Betracht ziehen, wird darauf hingewiesen, dass dafür grundsätzlich öffentliche Fördermittel beantragt werden können. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die für die Umsetzung von Maßnahmen erforderliche Fläche nicht bereits zu Ausgleichszwecken beansprucht wird.
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Die Gemeinde Langenbach hat aufgrund eigentumsrechtlicher Probleme (keine Flächenverfügbarkeit) bei der Zuordnung einer Teilfläche der Fl.Nr. 698, Gemarkung Rudlfing, südlich des Langenbachs gelegen, nun zur erneuten Auslegung den externen Ausgleich in den Landkreis Landshut verlagert. Hierzu liegt seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) mit E-Mail vom 12.06.2024 das Einverständnis zu diesem Vorgehen vor.
Nun werden Teilflächen der Fl.Nr. 314, Gemarkung und Gemeinde Ergoldsbach, zugeordnet. Der Großteil des Ausgleichsbedarfs wird nun innerhalb des Geltungsbereiches auf Teilflächen der Fl.Nr. 685, Gemarkung Rudlfing, als Extensiv-Grünland bzw. Feuchtwiesen in den bachnahen Flächen umgesetzt (siehe unten). Ein 5 m breiter Pufferstreifen wird ausgespart. Dieser beinhaltet teilweise auch das amtlich kartierte Biotop Nr. 7537-0255-001, das in der amtlichen Darstellung hier abweichend von der Realität über diesen Streifen hinaus dargestellt ist.
Die Gemeinde hat hierbei geprüft, inwieweit die seitens der UNB angesprochene Alternative für die Umsetzung gewässerstruktureller Maßnahmen (z.B. Aufweitungen, Uferabflachungen) umgesetzt werden kann. Der höhere Anerkennungsfaktor im Sinne des angewandten Leitfadens "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft, 2003" von 2,0 (Regelfall: 1,0) könnte dann in Anspruch genommen werden.
Allerdings hat sich die Gemeinde Langenbach bewusst dafür entschieden, vorerst auf diese Möglichkeit zu verzichten, auch in Hinblick auf ein erforderliches wasserrechtliches Verfahren.
Der Ausgleichsbedarf wird nun intern großflächig als Extensiv-Grünland, hier im Übergang von Mähwiesen (G 212 bzw. G 214 im Nordteil hin zu Feuchtgrünland (G 221) in unmittelbarer Bachnähe im Südteil vorgesehen, siehe Planzeichen 13.7 und als textliche Festsetzung 0.2.4.4 aufgenommen.
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4.4 c
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Bei Ansaaten auf den Ausgleichsflächen soll zur Erreichung des Entwicklungsziels Salbei Glatthaferwiese (G 214) der Kräuteranteil in der Saatgutmischung mindestens 50% betragen, da aufgrund des zu erwartenden starken Aufwuchses in den ersten Jahren während der Ausmagerung die Gräser im Vergleich zu den Wiesenkräutern deutlich konkurrenzstärker sind.
In der Phase der Ausmagerung kann eine 2-3 schürige Mahd erforderlich werden. Für Salbei-Glatthaferwiesen gemäß Ausgleichskonzept ist mit Ausnahme extrem magerer und trockener Standorte in den Isarauen (sog. Brennenstandorte, Deiche), die sich durch geringe Wüchsigkeit auszeichnen, dauerhaft zur Erhaltung der Artenvielfalt eine 2-schürige Mahd unter Berücksichtigung von Bracheanteilen erforderlich. Eine 2-schürige Mahd im Rahmen der Unterhaltungspflege wird auch für mäßig artenreiche seggen- und binsenreiche Feuchtwiesen (G 221) empfohlen.
Die Festsetzung 0.2.4.4 sollte daher entsprechend angepasst werden.
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Die textliche Festsetzung 0.2.4.4 wird dementsprechend überarbeitet. Als Entwicklungsziel werden G 214 bzw. G 212 in den höheren Lagen und G 221 in den bachnahen Bereichen aufgenommen. Der Kräuteranteil in der Saatgutmischung wird auf mindestens 50 % festgelegt.
Begründung und Umweltbericht werden dementsprechend überarbeitet.
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Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamt Freising – Naturschutzbehörde – vom 28.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde Langenbach hat aufgrund eigentumsrechtlicher Probleme (keine Flächenverfügbarkeit) bei der Zuordnung einer Teilfläche der Fl.Nr. 698, Gemarkung Rudlfing, südlich des Langenbachs gelegen, nun zur erneuten Auslegung den externen Ausgleich in den Landkreis Landshut verlagert. Hierzu liegt seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) mit E-Mail vom 12.06.2024 das Einverständnis zu diesem Vorgehen vor.
Nun werden Teilflächen der Fl.Nr. 314, Gemarkung und Gemeinde Ergoldsbach, zugeordnet. Der Großteil des Ausgleichsbedarfs wird nun innerhalb des Geltungsbereichs auf Teilflächen der Fl.Nr. 685, Gemarkung Rudlfing, als Extensiv-Grünland bzw. Feuchtwiesen in den bachnahen Flächen umgesetzt (siehe unten). Ein 5 m breiter Pufferstreifen wird ausgespart. Dieser beinhaltet teilweise auch das amtlich kartierte Biotop Nr. 7537-0255-001, das in der amtlichen Darstellung hier abweichend von der Realität über diesen Streifen hinaus dargestellt ist.
Die Gemeinde hat hierbei geprüft, inwieweit die seitens der UNB angesprochene Alternative für die Umsetzung gewässerstruktureller Maßnahmen (z.B. Aufweitungen, Uferabflachungen) umgesetzt werden kann. Der höhere Anerkennungsfaktor im Sinne des angewandten Leitfadens "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft, 2003" von 2,0 (Regelfall: 1,0) könnte dann in Anspruch genommen werden.
Allerdings hat sich die Gemeinde Langenbach bewusst dafür entschieden, vorerst auf diese Möglichkeit zu verzichten, auch in Hinblick auf ein erforderliches wasserrechtliches Verfahren.
Der Ausgleichsbedarf wird nun intern großflächig als Extensiv-Grünland, hier im Übergang von Mähwiesen (G 212 bzw. G 214 im Nordteil hin zu Feuchtgrünland (G 221) in unmittelbarer Bachnähe im Südteil vorgesehen, siehe Planzeichen 13.7 und textliche Festsetzung 0.2.4.4 aufgenommen.
Die textliche Festsetzung 0.2.4.4 wird dementsprechend überarbeitet. Als Entwicklungsziel werden G 214 bzw. G 212 in den höheren Lagen und G 221 in den bachnahen Bereichen aufgenommen. Der Kräuteranteil in der Saatgutmischung wird auf mindestens 50 % festgelegt.
Begründung und Umweltbericht werden dementsprechend überarbeitet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.03.2025 15:01 Uhr