Daten angezeigt aus Sitzung:
3/2025. Sitzung des Gemeinderates, 25.02.2025
Beratungsreihenfolge
Öffentlicher Sachverhalt
4.2
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Landratsamt Freising – Wasserrecht, Schreiben vom 23.11.2023
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4.2 a
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Der Arbeitsbereich Gewässerausbau/-benutzung teilt mit: In der Erläuterung wird unter anderem beschrieben, dass am Langenbach in mehreren Abschnitten das Ufer als zusätzlicher Retentionsraum aufgeweitet und bachbegleitende Flutrinnen geschaffen werden sollen. Die Gemeinde geht laut der Erläuterungen fälschlicherweise davon aus, dass diese Maßnahmen aufgrund der Aufnahme in den B-Plan ohne eine gesonderte wasserrechtliche Gestattung umgesetzt werden dürfen.
Vielmehr ist hierfür ein eigenständiges wasserrechtliches Gestattungsverfahren in Form eines Antrages auf einen Gewässerausbau durchzuführen. Darüber hinaus ist ein Antrag auf Niederschlagswasserbeseitigung notwendig.
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Die Stellungnahme des Landratsamtes Freising – Wasserrecht – vom 23.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
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4.2 b
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Der Arbeitsbereich Hochwasserschutz teilt mit: Der Geltungsbereich der 28. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 51 „Großer Anger West“ (Fl.Nrn. 686, 685, 684, 683, 682/1, 651 Tfl. und 671 Tfl. Gde. Langenbach Gmk. Rudlfing und Fl.Nrn. 128/4 Tfl., 128/6 Tfl. und 128/8 Tfl. Gde. und Gmk. Langenbach) befindet sich weder in einem vorläufig gesicherten noch in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
Allerdings liegt er entsprechend Nr. 4.3 der Begründung zum Flächennutzungsplan bzw. Nr. 4.2 der Begründung zum Bebauungsplan teilweise innerhalb des HQ100 des Langenbachs und zudem teilweise im Bereich des HQextrem des Langenbachs. Diese beiden Überschwemmungsbereiche wurden aus dem Integralen Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet HQ100, Stand 12.10.2022, Ingenieurbüro Kokai GmbH, Holzhofring 14, 82362 Weilheim i. OB übernommen. Demnach liegt ein faktisches Überschwemmungsgebiet vor.
Insoweit gilt das Verbot zur Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG hier noch nicht.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Dies gilt insbesondere bei faktischen Überschwemmungsgebieten, da dort das Verbot zur Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht zum Tragen kommt. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG kann nur bei überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit vom Erhaltungsgebot abgesehen werden, wobei in diesem Falle ein Ausgleich zu leisten wäre. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist das Erhaltungsgebot als Planungsleitsatz von der Gemeinde in die Abwägung nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 WHG in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge einzubeziehen. § 78 WHG findet wie oben ausgeführt keine unmittelbare Anwendung, insbesondere der materielle Gehalt von § 78 Abs. 2 WHG ist aber in die Abwägung einzustellen. Wäre die Ausweisung eines Baugebiets nach § 78 Abs. 2 WHG auch schon im festgesetzten Überschwemmungsgebiet zulässig, muss dies auch für das faktische Überschwemmungsgebiet gelten. Die Vorschrift lässt einen Eingriff nicht bereits dann zu, wenn bei einem Verzicht auf die Bebauung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt oder wenn durch Ausgleichsmaßnahmen eine Schmälerung der Leistungsfähigkeit des natürlichen Rückhaltevermögens verhindert werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. V. 10.10.2016 – 1 NE 16.1765). Um den Eingriff in das faktische Überschwemmungsgebiet zu rechtfertigen, müssen Belange von höherem Gewicht dem Erhalt des Überschwemmungsgebiets als Rückhaltefläche entgegenstehen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Allen abwägungsrelevanten Belangen ist mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachzugehen und die so ermittelten Belange zutreffend zu gewichten (vgl. BayVGH, Urteil v. 16.12.2016, 15 N 15.1201). Bei der Abwägungsentscheidung sind die durch die Bauleitplanung berührten öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB).
Sofern dies noch nicht geschehen ist, sollte dies in jedem Fall noch erfolgen. Enthält die Entscheidung einen in der Fehlerlehre anerkannten Abwägungsfehler, ist die Bauleitplanung rechtswidrig.
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Der Geltungsbereich reicht teilweise innerhalb des HQ100 des Langenbachs und zudem teilweise im Bereich des HQextrem des Langenbachs. Diese beiden Überschwemmungsbereiche wurden aus dem Integralen Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet HQ100, Stand 25.11.2024, Ingenieurbüro Kokai GmbH, Holzhofring 14, 82362 Weilheim i. OB übernommen. Bestehende und geplante Bauflächen (Umgriff der Baugrenze) liegen hierbei vollständig außerhalb dieser Überschwemmungs-bereiche. Nur private Grünflächen liegen kleinflächig am Südrand innerhalb der Staulinie des HQextrem des Langenbachs.
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4.2 c
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Daneben liegt der Geltungsbereich der 28. Änderung des FNP und des BPL Nr. 51 fast vollständig in einem wassersensiblen Bereich. Wassersensible Bereiche können ein erster Hinweis auf ein faktisches Überschwemmungsgebiet sein, eine hinreichend konkrete Aussage bzw. Abgrenzung eines faktischen Überschwemmungsgebiets ist hierdurch allein aber nicht ableitbar. Wir möchten vorsichtshalber aber auf folgendes hinweisen: Sollten der Gemeinde insbeson-dere durch fachliche Einwendungen Erkenntnisse zugehen, dass durch die Planung HQ100-relevante Rückhalteflächen betroffen sein könnten (z.B. Kenntnis über historisches Hochwasserereignis) so verlangt der BayVGH (Urteil v. 16.12.2016, 15 N 15.1201), dass die Gemeinde vor der Schlussabwägung und dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes durchführen muss, um sicherzugehen, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ100-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist, um die abstimmenden Gemeinderatsmitglieder hierüber in einen entsprechenden Kenntnisstand zu versetzen.
Dies wurde offenbar bereits vorgenommen mit dem Integralen Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach.
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Die Gemeinde Langenbach hat weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes durchgeführt und somit sichergestellt, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ100-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist.
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Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamtes Freising – Wasserrecht – vom 23.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Der Geltungsbereich reicht teilweise innerhalb des HQ100 des Langenbachs und zudem teilweise im Bereich des HQextrem des Langenbachs. Diese beiden Überschwemmungsbereiche wurden aus dem Integralen Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet HQ100, Stand 25.11.2024, Ingenieurbüro Kokai GmbH, Holzhofring 14, 82362 Weilheim i. OB übernommen. Bestehende und geplante Bauflächen (Umgriff der Baugrenze) liegen hierbei vollständig außerhalb dieser Überschwemmungsbereiche. Nur private Grünflächen liegen kleinflächig am Südrand innerhalb der Staulinie des HQextrem des Langenbachs.
Die Gemeinde Langenbach hat weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes durchgeführt und somit sichergestellt, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ100-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.03.2025 15:01 Uhr