§ 30 Abs. 1 BauGB
Beschreibung des Vorhabens:
Der Bauherr beabsichtigt den Einbau einer dritten Wohneinheit im Dachgeschoss des Bestandsgebäudes. Im Zuge des Ausbaus sollen zwei Dachgauben mit einer Breite von 2,00 m an der südöstlichen Dachseite errichtet werden.
Im Erdgeschoss und Obergeschoss werden die Fenster in der südwestlichen Fassade verschlossen. Es werden neue Fenster in die nordwestliche Fassade eingebaut.
Zudem plant der Bauherr die Errichtung eines Carports (13,81 m x 6,19 m) mit 5 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück. Dieses wird mit einem Pultdach (Dachneigung 3,5°) gedeckt. Die Firsthöhe liegt bei 2,90 m und die Traufhöhe beträgt 2,46 m.
Im Nordwesten des Grundstücks werden 2 Stellplätze angelegt.
Die Bestandsgaragen im Nordosten und Südwesten des Grundstücks werden abgerissen.
Da sich das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 „Langenbach Süd-West“ befindet und die Festsetzungen nicht eingehalten werden, werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen beantragt:
1. Fläche für Garagen
Festsetzung:
Die Flächen für Garagen, Doppelgaragen und Stellplätze sind festgelegt durch Planzeichen(Nr. 10)
Genaue Bezeichnung der Art der Befreiung:
Der Bebauungsplan sieht die Platzierung einer Garage an der südöstlichen Grundstücksseite vor. Sowohl das Carport, als auch die Stellplätze sollen an anderen Stellen auf dem Grundstück errichtet werden.
Begründung:
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
2. Dachgauben
Festsetzung:
Dachgauben sind unzulässig (Nr. 6)
Genaue Bezeichnung der Art der Befreiung:
Errichtung von zwei Dachgauben an der südöstlichen Dachseite
Begründung:
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
3. Dachneigung Garagen
Festsetzung:
Dachneigung: 3° (Nr. 3a)
Genaue Bezeichnung der Art der Befreiung:
Das Carport soll eine Dachneigung von 3,5 ° erhalten.
Begründung:
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
4. Wandhöhe Garagen
Festsetzung:
Wandhöhe maximal 2,50 m (Nr. 3a)
Genaue Bezeichnung der Art der Befreiung:
Das Carport soll eine Wandhöhe von bis zu 2,90 m erhalten.
Begründung:
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
5. Wandhöhe Hauptgebäude
Festsetzung:
Max. 6,50 m über Oberkante Erschließungsstraße (Nr. 11)
Genaue Bezeichnung der Art der Befreiung:
Die Wandhöhe ist im Bestand mit 7,84 m abweichend vom Bebauungsplan mit 6,50 m. Das Dach ist Bestand und wurde so erworben. Die Abstandsflächen sind allseitig eingehalten.
Begründung:
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
6. Dachneigung Hauptgebäude
Festsetzung:
Satteldach: Dachneigung 25 – 28° (Nr. 11)
Genaue Bezeichnung der Art der Befreiung:
Das bestehende Satteldach ist steiler als 28° (Dachneigung 32°)
Begründung:
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 2 „Langenbach Süd - West“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden nicht eingehalten.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann unter Beachtung des § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden.
Zu Befreiungen Nrn. 1 bis 4 und 6:
Aus Sicht der Verwaltung kann einer Befreiung von den genannten Festsetzungen zugestimmt werden. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Zudem liegen bereits Befreiungen hinsichtlich der Errichtung von Dachgauben und der Flächen für Garagen im Gebiet vor.
Zu Befreiung Nr. 5:
Die Befreiung soll dazu dienen, einen bestehenden Missstand, der durch die damalige (ca. 1969) Bauausführung hervorgerufen wurde, zu beheben. Die Wandhöhe im Bebauungsplangebiet stellt einen Grundzug der Planung dar. Hierdurch soll u.a. eine geordnete Höhenentwicklung gewährleistet werden. Eine – nachträgliche - Befreiung kommt daher nicht in Betracht. Zudem würde ein Bezugsfall für weitere Vorhaben entstehen. Für das o.g. Vorhaben ist diese Befreiung allerdings nicht relevant, da es sich bereits um Bestand handelt und die Wandhöhe durch die Maßnahme nicht verändert wird.
Erschließung gesichert: ja
Stellplatznachweis erbracht: ja
Nachbarunterschriften vollständig: nein