Im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sind drei Stellungnahmen eingegangen. Diese werden wie folgt abgewogen:
Stellungnahme von „Pro Naturland – Verein zur Erhaltung des Kultur- und Naturlandes“, vorgetragen durch das Rechtsanwaltsbüro Rittershaus, München, vom 13.11.2023:
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass alle im Schreiben zitierten Verfahren durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof inzwischen entschieden wurden, alle Klagen wurden entsprechend abgewiesen.
Der Stadtrat hat sich mit Beschluss zur Planbilligung vom 01.08.2023 entschieden, abweichend und in Kenntnis des genannten Beschlusses vom 14.07.2020 die gegenständliche Bebauungsplanänderung durchzuführen. Ohne hier auf jedes einzelne vorgebrachte Detail einzugehen, können folgende zusammenfassende Abwägungen getroffen werden:
Weder der Planfeststellungsbeschluss zur Ortsumfahrung der B 20 noch die Planung der ABS 38 für die Bahn beinhalten eine bahnparallele Umfahrungstrasse, die dagegen beim BayVGH eingereichten Klagen wurden zurückgewiesen. Die dagegen eingereichten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision wurden bisher nicht entschieden. Die Einwender selbst bestätigen, dass die vorliegende Bebauungsplanänderung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Planung einer bahnparallelen Trasse hätte, sodass wir hier nur eine Verzögerung bei der Schaffung von dringend benötigtem sozialverträglichem Wohnraum erkennen können. Auch die Behauptung, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht bestandskräftig wird, entbehrt jeder Grundlage, da hierüber die Gerichte entscheiden. Sämtliche Berechnungen und Gutachten wurden auf dem derzeit aktuellen Planungsstand von Straße und Schiene erstellt. Für die erforderliche Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung wurden aktualisierte Daten erhoben. Zu den Anträgen erklärt daher die Stadt Laufen:
1. Die schalltechnische Untersuchung wurde überarbeitet. Hierzu wurden aktualisierte Daten erhoben.
2. bis 4. Auf Grund der bestehenden rechtlichen Grundlagen liegen keine hinreichenden Gründe vor, eine wie auch immer geartete gebündelte Verkehrsführung mit Straße und Schiene in die Planung einzubeziehen.
Der hilfsweise Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zur Bebauungsplanänderung bis zum Abschluss der genannten Klageverfahren wird abgelehnt. Die Klagen wurden bereits erstinstanzlich durch den BayVGH abgewiesen. Damit liegen keine hinreichenden Gründe für eine weitere Verfahrensverzögerung vor.
Einspruch / Einwand eines möglicherweise von der Planung betroffenen Nachbarn vom 13.11.2023:
1. Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Die Änderung erfolgt nicht von Mischgebiet zu Wohngebiet, da bisher eine Gemeinbedarfsfläche „Feuerwehr“ festgesetzt war. Feuerwehrhäuser sind auch in einem Wohngebiet zulässig. Daher erfolgt hier keine wesentliche Änderung.
2. Die den Berechnungen zu Grunde liegenden Betriebszeiten wurden bei dem Einwender im Vorfeld abgefragt und geliefert. Auf nochmalige Nachfrage mit der Bitte um Berichtigung / Ergänzung erfolgte keine Antwort mehr. Daher wurden die Daten für die Aktualisierung der schalltechnischen Untersuchung weiterverwendet.
3. Das Bestandsrecht wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt und berücksichtigt, soweit es sich um genehmigte Nutzungen handelt.
Stellungnahme des „Bund Naturschutz in Bayern e. V. Ortsgruppe Laufen“ als anerkannter Naturschutzverband vom 22.10.2023:
Auf einen ausreichenden Platz für das Wurzelwachstum der Bäume wird geachtet. Im zentralen Hof ist eine 114 m² große Fläche, unter der sich keine Tiefgarage befindet, vorgesehen. Hier sollen vier Walnussbäume gepflanzt werden. Auf Teilflächen der Tiefgarage ist die Aufbringung einer ca. 1,6 m hohen Vegetationsschicht vorgesehen, so dass auch hier ein ausreichender Wurzelraum sichergestellt ist. Das Flachdach der Tiefgaragenabfahrt wird ebenfalls mit einer Vegetationsschicht versehen und begrünt. Eine Dachbegrünung ist nicht vorgesehen, da hier die Solarkollektoren angebracht werden. Die Möglichkeit zur Fassadenbegrünung soll noch geprüft werden. Dunkle vollständig versiegelte Flächen sollen soweit als möglich vermieden werden.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und an den Bauherrn weitergereicht.
Hinsichtlich der sonstigen Maßnahmen zum Artenschutz wird folgende zusätzliche Festsetzung zur
Vermeidung von Vogelschlag und von Tierfallen aufgenommen:
„Zur Vermeidung von Vogelschlag sollten großflächige Verglasungen vermieden und transparente Flächen für Vögel sichtbar gemacht werden. Wenn reines Glas verwendet wird, sollten die Gläser generell entspiegelt sein und einem Außenreflexionsgrad von max. 10 % aufweisen. Fensterschächte und Aufgänge sind so zu gestalten, dass keine Tierfallen entstehen. Ggf. sind Kellerschächte mit insektensicheren Gittern abzudecken und Gullyschächte mit Tierausstiegshilfen zu versehen.“
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 30.10.2023, der Energienetze Bayern GmbH vom 13.11.2023, der Stadt Oberndorf vom 18.10.2023, der Gemeinde St. Georgen vom 11.10.2023, der Gemeinde Kirchanschöring vom 03.11.2023, und der Gemeinde Saaldorf-Surheim vom 06.11.2023, die sich nicht geäußert bzw. keine Einwendungen oder Anregungen vorgebracht haben, werden zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Traunstein vom 24.10.2023:
Die beiden Zufahrten entsprechen in der Lage weitgehend dem jeweiligen tatsächlich vorhandenen Bestand. Der Kreisstraße BGL 3 wird kein Wasser aus dem Grundstück zugeführt. Es wird darauf geachtet, dass kein Wasser von der Kreisstraße in die Tiefgaragenabfahrt gelangt. Die Sichtdreiecke sind im Plan bisher mit 3 m auf 70 m festgesetzt und werden auf 5 m vergrößert. Bei den beiden Einmündungen des entlang der Bahnlinie verlaufenden Geh- und Radweges wird auf die Festsetzung von Sichtdreiecken verzichtet, da diese bereits bestehen und sich an deren Wegführung nichts ändert. Ferner würde das Sichtdreieck der nördlichen Einmündung zur Gänze innerhalb der für die Grundstücksausfahrten festgesetzten Sichtdreiecke liegen und jenes der südlichen Einmündung komplett im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche. Die textliche Festsetzung zu den Sichtdreiecken ist hinsichtlich dort unzulässiger Stellplätze zu ergänzen bzw. neu zu formulieren.
Die weiteren Informationen werden zur Kenntnis genommen und beachtet.
Stellungnahme der Brandschutzdienststelle im Landkreis BGL, Kreisbrandrat Josef Kaltner, vom 15.10.2023:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Planungen zum Bebauungsplan die Belange des abwehrenden Brandschutzes nicht betreffen. Diese werden in den weiteren baurechtlichen Planungen berücksichtigt.
Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 23.10.2023 und des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 23.10.2023:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass Erfordernisse der Raumordnung der Änderung nicht entgegenstehen.
Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, vom 24.10.2023:
Der Grenzwert von 10 % für die Geruchsstundenhäufigkeit pro Jahr gilt sowohl für Wohn- als auch für Mischgebiete. Insofern ist die Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes bereits durch den bestehenden Bebauungsplan und den Baubestand in der Umgebung beschränkt. Da bei der errechneten Geruchstundenhäufigkeit von 8% der Bahndamm nicht berücksichtigt wurde, ist davon auszugehen, dass auch bei einer maßvollen Erweiterung der landwirtschaftlichen Betriebsführung die Grenzwerte im Planungsgebiet eingehalten werden. Die nächstgelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen liegen jenseits des Bahndammes.
Im Plan ist bereits ein Hinweis zu landwirtschaftlichen Immissionen enthalten. Dieser wird wie vorgeschlagen neu formuliert.
Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 24.10.2023:
Bei den Hinweisen werden der Schutzzonenbereich für Kabel und die Berücksichtigung der genannten Merkblätter und Sicherheitshinweise aufgenommen.
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 30.10.2023:
Grundwasser: Bei bereits erfolgten Bohrungen bis zu einer Tiefe von ca. 14 m wurde kein Grundwasser angetroffen. Ein Hinweis auf erforderliche Gestattungen im Falle eines Eingriffs in das Grundwasser wird aufgenommen.
Wasserversorgung: Die Leistungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleitungen wird von der Stadt Laufen eigenverantwortlich überprüft. Ein Hinweis zu Starkniederschlägen ist bereits im Plan enthalten. Die weitergehenden Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und beachtet.
Abwasserbeseitigung: Von Seiten der Stadt Laufen wurden entsprechende Berechnungen zur Einleitung in den bestehenden Mischwasserkanal gemacht. Dies ist problemlos möglich.
Eine Festsetzung zur Zwischenlagerung des Bodens ist in der Planung enthalten. Die weitergehenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an den Bauherrn weitergegeben.
Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 02.11.2023:
Entsprechende Hinweise sind bereits in der Planung enthalten. Die weitergehenden Informationen
werden zur Kenntnis genommen und an den Bauherrn weitergegeben.
Stellungnahme des Eisenbahnbundesamtes, Außenstelle München, vom 06.11.2023:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und die Hinweise beachtet. Unter dieser Voraussetzung sind die Belange des Eisenbahnbundesamtes ausreichend berücksichtigt. Eisenbahnbetriebsflächen werden durch den Bebauungsplan nicht überplant, sowohl die schalltechnische Untersuchung als auch das Gutachten bezüglich Erschütterung wurden entsprechend der vorliegenden Planungen der Bahn aktualisiert und in der Bauleitplanung berücksichtigt.
Die Deutsche Bahn AG wurde am Verfahren beteiligt. Das Projekt „ABS 38“ wurde ebenso beteiligt. Deren Belange sind in der vorliegenden Stellungnahme gebündelt berücksichtigt.
Stellungnahme der DB AG, DB Immobilien durch das Kompetenzteam Baurecht, Region Süd, München, vom 13.11.2023:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Unter deren Beachtung bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben. Hinsichtlich eines Grunderwerbs durch die Bahn ist der Stadt Laufen nichts bekannt. Die schalltechnische Untersuchung wurde aktualisiert und entsprechende Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. Die Abstandsflächen zur Bahn sind eingehalten. Auch alle anderen Bedingungen und Hinweise werden berücksichtigt.
Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 27.11.2023:
AB 321 Immissionsschutz
Die schalltechnische Untersuchung wurde überarbeitet und aktualisiert. Hinsichtlich der Straßenverkehrslärmimmissionen ergaben sich nun höhere Werte. Die Tiefgaragenabfahrt und die oberirdischen Stellplätze wurden nun in der Untersuchung berücksichtigt. Ebenso sind die Annahmen zum Schienenverkehrslärm angepasst worden. Die gewerblichen Emissionen wurden auf Aktualität überprüft. Diese blieben in der Untersuchung unverändert. Eine Anlieferung darf nur tagsüber erfolgen.
Hinsichtlich der Tiefgaragenabfahrt und der geplanten oberirdischen Stellplätze liegen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005-1 Beiblatt 1 für allgemeine Wohngebiete nur im Nachtzeitraum an der Südostfassade der Kiem-Pauli-Straße 7 (bestehendes Gebäude im Planungsgebiet) vor. Ansonsten werden die Orientierungswerte der DIN 18005-1 Beiblatt 1 für allgemeine Wohngebiete durchgehend eingehalten.
Die erschütterungstechnische Untersuchung wurde ebenfalls aktualisiert. Auch nach Ausbau der ABS 38 ist nicht mit unzulässig hohen Erschütterungsimmissionen in den betroffenen Wohngebäuden zu rechnen. Die sekundären Schallimmissionen werden ebenfalls im zulässigen Rahmen bleiben. Auf Schutzmaßnahmen an den Gebäuden gegen Erschütterungseinwirkungen aus dem Bahnbetrieb kann verzichtet werden.
Das Geruchsimmissionsgutachten ist auch aktualisiert worden. Es zeigt sich, dass im gesamten Plangebiet der Immissionswert für ein Wohn- und Mischgebiet sicher eingehalten wird. Im Nordwesten des Plangebiets werden die höchsten Geruchsimmissionen von bis zu 7 % Geruchsstundenhäufigkeit pro Jahr prognostiziert. Aufgrund der Ergebnisse von maximal 7 % Geruchsstundenhäufigkeiten pro Jahr kann in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass für den landwirtschaftlichen Betrieb auch weiterhin Entwicklungspotential besteht und zudem der Schutz der zukünftigen Bewohner vor unzulässigen Geruchsimmissionen durch den benachbarten Tierhaltungsbetrieb gewährleistet ist.
Die Begründung wird hinsichtlich der neuen Gutachten angepasst.
Es werden nur naturbelassene Hackschnitzel für die Heizung verwendet und die Feuerungswärmeleistung wird mit 250 KW deutlich unter 1 MW liegen.
FB 31 Planen, Bauen, Wohnen
In der Begründung ist zu ergänzen, dass, auch wenn hier aufgrund des bestehenden Wohnraumbedarfs vorwiegend Wohnnutzung angestrebt wird, auch nicht störende Handwerksbetriebe allgemein zulässig sein sollen. Denn es wäre durchaus denkbar, dass der eine oder andere Bewohner in seiner Wohnung gleichzeitig ein Handwerk ausüben möchte (z.B. Änderungsschneiderei) oder eine Gesundheitseinrichtung betreibt. Weiters möchte die Baugenossenschaft eventuell Büroräume oder auch eine Werkstatt in der Anlage unterbringen.
Da die gesamte für das Vorhaben erforderliche Grundstücksfläche im Eigentum eines Vorhabenträgers steht, dieser sein Vorhaben an die Stadt Laufen herangetragen hat und die Stadt Laufen im Rahmen des Durchführungsvertrages Art und Zeitraum der Verwirklichung regeln und sicherstellen möchte, handelt es sich hierbei um den klassischen Fall eines „Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes“. Ein angebotsbezogener Bebauungsfall kommt somit zur Erreichung der angestrebten städtebaulichen Ziele nicht in Betracht.
Der Stadt Laufen ist es durchaus bewusst, dass sich das Vorhaben hinsichtlich Höhe und Baudichte – mit Ausnahme des in Sichtweite liegenden Gebäudes Siebenbürgerplatz 1 - von der Umgebungsbebauung abhebt. Im Hinblick auf den Wohnungsmangel ist die Realisierung in der angestrebten Art und Weise jedoch unverzichtbar. Das Vorhaben entspricht auch den Vorgaben der Regional- und Landesplanung und leistet einen Beitrag zu einer nachhaltigen und flächensparenden Siedlungsentwicklung. In der Begründung ist ferner bereits dargelegt, dass die Baukubatur durch die westlich und südlich angrenzenden Grünflächen sowie den bepflanzten hohen Bahndamm in das Stadtbild integriert werden kann.
In den Festsetzungen zur Grünordnung ist bereits in Pkt. 7.1. im vorletzten Satz ein Freiflächengestaltungsplan verbindlich gefordert.
Der nur 30 m kurze Zufahrtsabschnitt von der Kim-Pauli-Straße weist derzeit keine öffentliche Wendeanlage auf. Aufgrund der Kürze und der guten Übersichtlichkeit soll dies auch künftig so bleiben. Um die Situation bei einem irrtümlichen Einfahren zu entschärfen, soll im Norden des Baugrundstückes ein kleiner Wendehammer für PKW errichtet und ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt werden. Dadurch entfällt 1 Stellplatz. Allerdings ist die Anzahl der nun vorgesehenen Stellplätze (86) über jenen, die für die geplanten 49 Wohnungen erforderlich sind (81). Die verbleibenden 5 Stellplätze können für zusätzliche Wohneinheiten im Bestandsgebäude zur Verfügung gestellt werden. Der Plan und die Begründung werden hinsichtlich des Wendeplatzes entsprechend angepasst.
Hinsichtlich der GRZ II von 0,8 wird die Begründung wie folgt ergänzt: „Gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan ist im zentralen Grünbereich eine Hochfläche vorgesehen. Diese weist hier auch oberhalb der Tiefgarage eine ca. 1,6 m Überdeckung und Vegetationsschicht auf, die auch für Bäume eine ausreichende Wachstumsgrundlage bietet und eine gewisse Speicherfunktion für das Niederschlagswasser übernimmt. Ferner ist eine Begrünung der Tiefgaragenzufahrt vorgesehen. So können die Auswirkungen auf die natürliche Funktion des Bodens vermindert werden.“
Bezüglich der GRZ von 1,2 wird die Begründung ebenfalls ergänzt: „Das zulässige Nutzungsmaß ist in Anbetracht einer nachhaltigen und flächensparenden Siedlungsentwicklung vertretbar und im Zusammenhang mit der unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grünfläche an dieser Stelle auch ortsverträglich.“
Hinsichtlich der Dächer wird die Begründung wie folgt ergänzt: „Durch die flache Dachneigung soll bei den 4-geschossigen Gebäuden eine möglichst niedrige Firsthöhe erzielt werden, so dass durch das Dach eine weitergehende Verschattung vermieden wird und dieses zusätzlich optisch kaum in Erscheinung tritt.“
Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist man nicht an die Festsetzungssystematik des § 9 BauGB gebunden. Dennoch sollten die Abstandsflächen in den betroffenen Bereichen entsprechend verkürzt werden, damit keine unzulässige Überdeckung gegeben ist und somit den Vorgaben der BayBO nachgekommen wird. Die betroffenen Bereiche werden im Plan gekennzeichnet und folgende Festsetzung hinsichtlich der Abstandsflächen wird aufgenommen: „Die Vorschriften des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO zu den Abstandsflächen sind grundsätzlich anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die im Plan gekennzeichneten Bereiche zwischen den Gebäuden, für die entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO folgende verkürzte Maße der Tiefe der Abstandsflächen zugelassen werden:
- südwestliche Abstandsfläche Haus A und nordöstliche Abstandsfläche Haus B: Tiefe der Abstandsfläche 0,08 H, jeweils mind. 1,2 m,
- nordöstliche Abstandsfläche Haus B und südwestliche Abstandsfläche Haus C: Tiefe der Abstandsfläche 0,05 H jeweils mind. 0,75 m,
- nordöstliche Abstandsfläche Haus C und südwestliche Abstandsfläche Haus D: Tiefe der Abstandsfläche 0,10 H jeweils mind. 1,75m.“
Die Begründung ist diesbezüglich ebenfalls zu ändern bzw. zu ergänzen. Hinsichtlich der Nachbargrundstücke sind somit die gesetzlichen Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO eingehalten, da sich diese auf öffentliche Grün- und Verkehrsflächen bis zu deren Mitte erstrecken dürfen.
Bei einer Bebauung mit umbautem Innenhof ergeben sich in der Regel für die unten liegenden Geschosse unzureichend belichtete Räume. Eine Öffnung des Innenhofes kann zu einer Verbesserung der Tagesbelichtung der zum Innenhof ausgerichteten Räume des Gebäudes führen, auch wenn sich im Bereich der Öffnung Außenwände bzw. Außenwandteile mit verkürzten Abstandsflächen gegenüberstehen. Daher sieht das Planungskonzept zur Erhöhung der Wohnqualität eine teilweise Öffnung der u-förmigen Situierung der einzelnen Baukörper vor. Eine komplette Öffnung wäre aufgrund der Lärmsituation nicht zielführend. Laubengänge Treppenhäuser und Glaswände verbinden die Gebäude im Eckbereich und stellen somit wieder eine Geschlossenheit her. Da hierdurch jedoch nur ein Teil der Schmalseiten der Baukörper mit der gegenüberliegenden Längsseite verbunden wird, sind im übrigen Bereich zwischen den einzelnen Baukörpern erhebliche Verkürzungen der Abstandsflächen erforderlich. Daher werden für die betroffenen Bereiche entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO verkürzte Maße der Tiefe der Abstandsflächen zugelassen, so dass keine gemäß BayBO unzulässige Überdeckung der Abstandsflächen gegeben ist. Diese Festsetzungen zur Abstandsflächenverkürzung ermöglichen somit im Zusammenspiel mit den festgesetzten Baugrenzen eine rechtskonforme Umsetzung der im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehenen Bebauungsstruktur. Diese erheblichen Abstandsflächenverkürzungen sind vertretbar, da in den betroffenen Bereichen keine für die Belichtung und Belüftung notwendige Öffnungen bestehen. Bei den Häusern A und C sind im Südwesten nur fensterlose Fassaden bzw. bei Haus A in einem Teilbereich Terrassen vorgesehen. Gegenüberliegend sind an der Nordostseite des Hauses B Laubengänge sowie die Zugänge zu den einzelnen Wohneinheiten geplant. Im Nordosten des Hauses C befindet sich einerseits ein Treppenhaus und auf der anderen Seite des Verbindungsbaues eine fensterlose Fassade. Im bestehenden Haus D befinden sich im betroffenen Bereich ebenso keine Fenster. Hier ist nur im Dachgeschoss ein Fenster vorhanden, das mittig im Bereich des Verbindungsbaues liegt. Die Belichtung und Belüftung kann somit in allen Teilbereichen über nicht von Abstandsflächenverkürzungen betroffene Fassaden erfolgen. Insofern ist hier mit keinen Problemen hinsichtlich Besonnung, Belüftung und Sozialabstand zu rechnen, gesunde Wohnverhältnisse sind gewährleistet. Die Erfordernisse des Brandschutzes werden ebenso berücksichtigt.
Sofern in Teilbereichen die Verkürzung der Abstandsflächen aufgrund einheitlicher Regelung für die einzelnen Eckbereiche zu deutlich geringeren Werten führt als tatsächlich erforderlich, ist ein ausreichender Abstand durch die festgesetzten Baugrenzen gesichert. Im Übrigen ist die Lage der Außenwände auch durch den Vorhaben- und Erschließungsplan hinreichend genau vorgegeben. Die Zulassung von verkürzten Abstandsflächen ist somit aus städtebaulicher Sicht sinnvoll. Dadurch kann eine hochwertige, zum Innenhof ausgerichtete Wohnqualität entstehen, während sich nach außen klare Baukörperkonturen abzeichnen. Durch das vernetzte System aus offenen Laubengängen, Terrassen und Balkonen können sich im Inneren vielfältige Lebensräume mit ergeben.
Im Plan wird die zulässige Wandhöhe, die als unteren Bezugspunkt die fertige Fußbodenoberkante festsetzt, mit dem in Klammer gesetzten Zusatz (FB) versehen. Zusätzlich wird in der Begründung erläutert, dass es sich hierbei nur um ein Maß zur Festsetzung der Gebäudehöhe handelt, wogegen bei der abstandsflächenrelevanten seitlichen Wandhöhe als unterer Bezugspunkt die Geländeoberfläche gilt. Technische Aufbauten sind, soweit sie abstandsflächenrelevant sind, bei der Tiefe der Abstandsflächen zu berücksichtigen. Da die genaue Anordnung und Höhe der geplanten Solarmodule noch nicht im Detail bekannt sind, wurden diese nun in der planlichen Darstellung mit einer generellen Zugabe von 1,5 m Höhe bei allen geeigneten Dächern berücksichtigt. Die Darstellung der Abstandsflächen in der Begründung und im VEP sind entsprechend anzupassen.
Die angesprochene städtebauliche Rechtfertigung ist in der Begründung zwar sehr wohl enthalten, wurde allerdings noch im Zusammenhang mit den Abstandsflächen ergänzt.
Auswirkungen durch den Überbauungsgrad von 80 % kann durch das Aufbringen einer 1,60 m hohen Vegetationsschicht über einem Teilbereich der Tiefgarage und durch die dort vorgesehene Bepflanzung vermindert werden. Dadurch kann eine gewisse Regenwasserspeicherung und eine belebte Oberbodenschicht erzielt werden. Ferner wird durch eine Bepflanzung und ansprechende Gestaltung, eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohner geschaffen. Die Begründung wird ergänzt.
Wie bereits in der Begründung erläutert, weist der Untergrund eine sehr schlechte Versickerungsleistung auf, so dass voraussichtlich nur ein sehr geringer Teil das Niederschlagswassers tatsächlich versickert werden kann. Daher wird das Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen in einem ausreichend dimensionierten unterirdischen Regenwasserrückhaltebecken gesammelt. Dieses kann zum Teil für WC-Spülung genutzt werden.
Gemäß textlichen Festsetzungen zum Schallschutz muss ein ausreichender Schutz für alle schutzbedürftigen Räume gewährleistet werden. Insofern gilt dies auch für Wohnräume. Wenn eine entsprechende Grundrissorientierung nicht möglich ist, ist ein schallgedämmtes Belüftungskonzept vorzusehen. Dem wird durch die Planung entsprochen. Durch eine konsequent angepasste Grundrissorientierung werden sämtliche Schlafräume zur lärmabgewandten Seite, also weg von der Bahn und von der Abtsdorfer Straße angeordnet. Wohnräume sind zwar zur Bahn und zur Abtsdorfer Straße hin orientiert, werden jedoch durch verglaste Balkone und durch die Laubengänge ebenso konsequent abgeschirmt. Die Begründung wird ergänzt.
Hinsichtlich der Torwand und Feuerwehrzufahrt gibt es keine Probleme. Hinsichtlich des Brandschutzes sind alle Vorgaben erfüllt.
Eine Festsetzung hinsichtlich der Erdaufschüttung von 1,60 m über einem Teilbereich der Tiefgarage ist nicht erforderlich, da die Aufschüttung aus den Plandarstellungen im Vorhaben- und Erschließungsplan eindeutig hervorgeht und nicht auf den cm genau festgelegt werden soll.
Beim Aushub für den Keller und die Tiefgarage wird eine Inanspruchnahme von Bereichen außerhalb des Baugrundstückes nach Möglichkeit vermieden und falls unumgänglich privatrechtlich geregelt.
Redaktionell:
Das Plandatum befindet sich rechts unten am Deckblatt. Die Präambel bleibt unverändert, das Fassungsdatum der gesetzlichen Vorgaben fließt nicht weiter ein. Gemäß Hinweis sind sämtliche Gutachten zu beachten. Hinsichtlich der Festsetzungen genügt es daher, auch bezüglich der schalltechnischen Untersuchung nur die vom Gutachter vorgeschlagenen Punkte festzusetzen. Der Flächennutzungsplan wird zu einem späteren Zeitpunkt berichtigt.
FB 33 Naturschutz
Eine artenschutzrechtliche Vorprüfung wurde bereits durchgeführt. Demnach sind keine artenschutzrelevanten Tierarten durch das Vorhaben betroffen. Die Ergebnisse werden in die Begründung aufgenommen.
AB 322 Wasserrecht – Bodenschutz-Altlasten
Die Vorgaben des WWA Traunstein werden beachtet. Das Einverständnis mit den Ausführungen zu Altlasten wird zur Kenntnis genommen.
FB 41 Gesundheitswesen
Die Stellungnahme des WWA Traunstein wird beachtet.
FB 23 Straßenverkehrswesen
Hinsichtlich der Sichtfelder wird auf die Stellungnahme und Abwägung des Staatlichen Bauamts Traunstein verwiesen. Hinsichtlich der bestehenden Überquerungsbereiche der öffentlichen Rad- und Fußwege erfolgt keine Änderung. Ferner würde das Sichtdreieck der nördlichen Einmündung zur Gänze innerhalb der für die Grundstücksausfahrten festgesetzten Sichtdreiecke liegen und jenes der südlichen Einmündung komplett im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche.
Z 3 Kommunale Abfallwirtschaft
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Belange der Abfallwirtschaft werden beachtet. Eine Haltebucht ist nicht erforderlich, da eine Einfahrt in das Grundstück ermöglicht wird. Der genannte Hinweis ist entbehrlich, da er nur gesetzliche Regelungen wiedergibt. Die Begründung wird korrigiert (Abfall statt Müll).
Bei der im Bereich des Norma-Parkplatzes vorhandenen Wertstoffinsel handelt es sich um eine der am längsten bestehenden im gesamten Stadtgebiet. Nach Auffassung der Stadt Laufen ist diese auch ausreichend dimensioniert und die Stadt Laufen mit ausreichend Wertstoffinseln (11 Stück) versorgt. Inwieweit eine Verdichtung des Abholtaktes in Frage kommt, entzieht sich der Kenntnis der Stadt Laufen. Allgemein bekannt ist, dass der Ausbau und die Neueinrichtung insbesondere von Standorten für Altglasentsorgung immer zu Beschwerden aus der Nachbarschaft oder bei abgelegenen Standorten zu Ordnungsproblemen führt.
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass Belange des Denkmalschutzes nicht berührt sind und dass S030 Verkehrsmanagement und S030 Klimaschutzmanagement sich nicht geäußert haben.
Die Stadt Laufen fasst gemäß der vorstehenden Abwägung den Beschluss, mit der geänderten Planung i. d. F. vom 09.09.2024 die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen – Auslegungsbeschluss.