Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:
G e b ü h r e n s a t z u n g
zur Satzung über die Benutzung des städtischen Schlachthofes
der Stadt Laufen
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. 1998, S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.Juli 2023 (GVBl. S. 385, ber. S. 586), erlässt die Stadt Laufen folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
- Für die Benutzung des Schlachthofes und der Anlagen (Kühlräume, Stallungen, etc.) sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses (§ 3) zu entrichten.
- Die Verpflichtung zum Entrichten der Benutzungsgebühren obliegt demjenigen, der die Anlagen und Einrichtungen benutzt oder in dessen Auftrag die Anlagen und Einrichtungen benutzt werden.
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 2
Berechnung, Fälligkeit und Erhebung der Gebühren
- Die Benutzungsgebühren werden auf Grund der Anzahl der Schlachtungen von der Stadt Laufen in Rechnung gestellt.
- Die Benutzungsgebühren werden monatlich 17 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
- Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen die Stadt Laufen ist nicht zulässig.
§ 3
Gebührenverzeichnis
- Für jede Schlachtung im städtischen Schlachthof ist eine Einheitsschlachtgebühr zu entrichten. Mit der Einheitsschlachtgebühr sind abgegolten:
- die Benutzung der Anlagen und Betriebseinrichtungen des Schlachthofes zum Töten, Ausschlachten und Brühen der Schlachttiere
- die Fleischbeschau (incl. bakteriologische Fleischuntersuchung) in der jeweils gültigen Fassung vom Landratsamt. Sollten sich die Beträge ändern, werden diese angepasst.
- die Benutzung der Kühlanlage für den Schlachttag und bis zu zwei darauf folgende Tage
- die Benutzung der amtlichen Waage im Schlachthof.
- Die Einheitsschlachtgebühr je Schlachttier beträgt für
Rind
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Komplett durch Schlachthofmeister 109,25 €
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Rind
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Selbstzerlegung 63,25 €
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Kalb
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Komplett durch Schlachthofmeister 63,25 €
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Kalb
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Selbstzerlegung 23,00 €
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Schwein
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Komplett durch Schlachthofmeister 51,75 €
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Schwein
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Selbstzerlegung 34,50 €
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Schaf / Lamm
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Komplett durch Schlachthofmeister 34,50 €
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Schaf / Lamm
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Selbstzerlegung 17,25 €
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Ziege / Kitz
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Komplett durch Schlachthofmeister 34,50 €
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Ziege / Kitz
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Selbstzerlegung 17,25 €
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Ferkel
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Komplett durch Schlachthofmeister 23,00 €
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Ferkel
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Selbstzerlegung 11,50 €
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- Für die zusätzliche Benutzung der Kühlanlage
(über die in § 3 Nr. 1 c festgesetzte Zeit hinaus)
je Tag und Tier 10,00 €
- Neben der Einheitsschlachtgebühr fallen weitere Gebühren an:
Entsorgungskosten für Konfiskat (Kat1) nach Gewicht
5. Regieleistungen je Stunde 45,00 €
6. Schlachtung im Herkunftsbetrieb mit Nutzung einer mobilen Einheit
Die Gebühr für die Verwendung des mobilen Schlachtanhängers beträgt für
Verleih (mit Schlachtung in Laufen) pauschal 80,00 €
Fahrer/Metzger je Stunde 50,00 €
Verleih (ohne Schlachtung in Laufen) pauschal 104,00 €
§ 4
Gemeinsame Bestimmungen
Die in der Satzung bestimmten Gebühren sind öffentlich rechtliche Forderungen. Ihre Einziehung richtet sich nach den für solche Forderungen geltenden Vorschriften.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung zur Schlachthofsatzung der Stadt Laufen tritt am 01.12.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Schlachthofsatzung der Stadt Laufen vom 05.05.2021 außer Kraft.