Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 54 "Dammhausacker III" - Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 16.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2018 ö beschließend 4

Beschluss

Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der anerkannten Naturschutzverbände gem. § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stellungnahmen des Isartalvereines e. V. vom 13.11.2017, des Vereines für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern (VLAB) vom 18.11.2017 und des Landesfischereiverbandes Bayern e. V. vom 15.12.2017, die weder Bedenken, Einwände oder Anregungen vorgebracht haben, werden zur Kenntnis genommen.

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bereich Landwirtschaft vom 17.11.2017 in der keine Einwände oder Anregungen vorgebracht wurden, wird zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme der Brandschutzdienststelle Kreisbrandrat Josef Kaltner vom 13.11.2017: Die in der Stellungnahme vom 21.03.2017 vorgebrachten Informationen wurden in der Planung berücksichtigt.

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 20.11.2017 sowie des Regionalen Planungsverbandes vom 21.11.2017: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass der Bebauungsplan den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegensteht. Die Belange von Natur und Landschaft werden berücksichtigt.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 11.12.2017: Hinsichtlich des gespannten Grundwassers sind unter Pkt. C.I. 5.6. textliche Festsetzungen getroffen. Ergänzend wird auch noch bei den Hinweisen nach Pkt. D. 4. folgende Nr. 5 aufgenommen:
„5. Gespanntes Grundwasser
Auf die besondere Situation mit gespanntem Grundwasser wird hingewiesen. Es wird empfohlen, bei jeglicher Bautätigkeit im Untergrund eigenverantwortlich einen geeigneten Sachverständigen einzubinden. Gegebenenfalls sind wasserrechtliche Gestattungen zu beantragen. Eine dauerhafte Grundwasserabsenkung zum Schutz von Gebäuden ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht möglich. Ein direktes Einbringen von Niederschlagswasser ins Grundwasser entspricht nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik und ist somit strikt zu vermeiden. Dies ist im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung zu beachten. Linienhafte Bauwerke (z. B. Kanal) sind so auszuführen, dass sie keine dauerhafte Drainagewirkung entfalten und dadurch das Grundwasser dauerhaft absenken.“
Die nachfolgende Nummerierung der Hinweise verschiebt sich dementsprechend.

Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 14.11.2017: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass auf die Stellungnahme vom 21.03.2017 verwiesen wird, in welcher vorgebracht wird, dass gegen die Planung keine Bedenken bestehen, wenn der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb bestehender Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Auf die bestehenden Anlagen wird in Abstimmung mit dem Versorgungsträger Rücksicht genommen.

Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 08.12.2017:
  • AB 321 Immissionsschutz: Hinsichtlich der Gärtnerei handelt es sich um einen Altbestand, für den keine weiteren Genehmigungsunterlagen betreffend der Immissionen oder betrieblichen Abläufe vorliegen. Daher kann nur die bereits eingeholte Betriebsbeschreibung in die Bewertung einfließen.
  • AB 322 Wasserrecht: Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein wird beachtet.
  • FB 33 Naturschutz: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung vorgebracht werden. Die Festsetzung hinsichtlich der Einfriedungen wurde in Übereinstimmung mit dem angrenzenden Baugebiet Dammhausacker II getroffen und soll zur einheitlichen Handhabung auch unverändert beibehalten werden. Aufgrund der Geländesituation sind möglicherweise auch entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen Stützmauern erforderlich, so dass hier eine kleintierdurchgängige Bauweise der Einfriedungen nicht überall umsetzbar ist. Zur Eingrünung der Grundstücke wurden entsprechende Festsetzungen getroffen, die auf den Privatgrundstücken zwingend umzusetzen sind. Eine Übernahme der Flächen in öffentliches Eigentum ist nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.
  • FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
  • Hinsichtlich der Grundwassersituation sind entsprechende Festsetzungen getroffen. Ferner werden in Abstimmung mit dem WWA Traunstein auch noch entsprechende Hinweise aufgenommen, auf die Stellungnahme des WWA wird verwiesen.
  • Hinsichtlich der Gärtnerei ist in der Begründung bereits dargelegt, dass mit einer Beeinträchtigung nicht zu rechnen ist. Auch der AB 321 Immissionsschutz hat keine grundlegenden fachtechnischen Einwände.
  • Die GRZ ist in Übereinstimmung mit dem angrenzenden Baugebiet Dammhausacker II mit 0,25 festgesetzt. Auch hier befinden sich zahlreiche Gebäude in Ortsrandlage und das Gelände steigt zudem hier weiter an. Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und einer einheitlichen Handhabung der Festsetzungen soll an der GRZ von 0,25 festgehalten werden und keine Festsetzung der zulässigen Grundfläche als Absolutzahl getroffen werden.
  • Die angesprochene Variante 1 für Parz. 4 entspricht in ihren Grundzügen dem südlich angrenzenden Baubestand auf Fl.-Nr. 71. Es wird somit keine grundsätzlich neue Situation geschaffen. Durch die geplante Eingrünung wird die Wirkung in den Außenbereich vermindert
  • Da sich die Aussagen des Bodengutachtens auf Meereshöhe beziehen, sind diese eindeutig. Der angeführte Schachtdeckel als Höhennullpunkt ist daher als zusätzlicher „Hinweis“ einzustufen und seine Lage außerhalb des Geltungsbereiches wird daher als unerheblich gewertet.
  • Als untergeordnete Verbindungsbauten kommen z. B. Überdachungen oder Verbindungsbauten zwischen Garage und Hauptgebäude in Betracht. Dies ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Eine nähe Präzisierung im Bebauungsplan ist entbehrlich.

Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land, AB 322.7, vom 13.12.2017: Bei den in den Schnitten dargestellten Höhen 440,00 bzw. 439,00 handelt es sich Bezugshöhen und nicht um die Unterkante des Untergeschosses.
Zu.1.: Die Stellungnahme des WWA Traunstein wurde beachtet.
Zu 2.1.: Das Baugrundgutachten ist Bestandteil des Bebauungsplanes und wurde bzw. wird dem Bebauungsplan beigefügt.
Zu 2.2.: Der letzte Absatz von Pkt. C.I.5.6. soll entsprechend dem Vorschlag des AB 322 formuliert werden. Da die Neuformulierung sinngemäß der bisherigen Festsetzung entspricht, ist dies als redaktionelle Änderung zu sehen.
Zu 3.1. bzw. 3.3.: Die Formulierungen in den Hinweisen Pkt. 3.1. bis 3.6. wurde vom WWA Traunstein so gefordert und sollen daher unverändert beibehalten werden. In der Begründung wird lediglich erwähnt, dass die Gemeinde eine Erfassung des Niederschlagswassers im Trennsystem plant. Eine diesbezügliche Festsetzung ist nicht getroffen. Daher besteht insofern auch kein Widerspruch.
Zu 3.4.: In der Begründung Pkt. 7.wird noch folgender Text ergänzt: „Die Gemeinde plant, das Niederschlagswasser im Trennsystem zu erfassen.“

Die Stadt Laufen beschließt daher den gemäß obenstehendem Abwägungsergebnis nur mehr redaktionell geänderten Bebauungsplan i. d. F. vom 03.01.2018 bestehend aus Satzung, Plan, Begründung und Bodengutachten gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Er tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 27.03.2018 08:38 Uhr