Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 02.05.2018, der Energie Südbayern vom 19.04.2018, des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bereich Landwirtschaft vom 12.04.2018 und Bereich Forsten vom 16.04.2018, der Brandschutzdienststelle Kreisbrandrat Josef Kaltner vom 16.04.2018, die weder Bedenken, Einwände oder Anregungen vorgebracht haben bzw. der Planung zugestimmt haben, werden zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 10.04.2018: Der Verweis auf die abgegebene Stellungnahme vom 26.07.2017 wird erneut wie folgt abgewogen: Gemäß telefonischer Abstimmung mit Herrn Dr. Pietsch vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege kann auf die Eintragung der bisher noch nicht kartierten, also unbekannten, Denkmalfläche verzichtet werden, da sämtliche Bodendenkmäler im Bereich der überbaubaren Flächen unter archäologischer Begleitung ausgegraben und diese Flächen denkmalrechtlich freigegeben wurden.
Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 16.04.2018 sowie des Regionalen Planungsverbandes vom 17.04.2018: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass diese 1. Änderung des Bebauungsplanes den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht.
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 07.05.2018: Die Anregung, einen Hinweis zur Meldepflicht von möglichen Altlastenfunden aufzunehmen, wird zur Kenntnis genommen. Allerdings wird auf die Aufnahme verzichtet, da weder Altlasten kartiert wurden, noch im Zuge der archäologischen Untersuchungen und Ausgrabungen entsprechende Hinweise auf Altlasten aufgetreten sind.
Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 04.05.2018: Die Stadt Laufen nimmt die Ausführungen zur Einzelhandelsnutzung im Gewerbegebiet zur Kenntnis. Die vorgeschlagene weitere Spezifizierung der nicht näher definierten ausnahmsweise zulässigen besonderen Sortimente wird als nicht erforderlich angesehen, eine Änderung der Planung erfolgt nicht.
Stellungnahme der Regierung von Oberbayern – Bergamt Südbayern – vom 07.05.2018: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass gegen die Änderungsplanung aus bergrechtlicher Sicht keine Einwände bestehen. Dem Hinweis, dass um den Bereich um das verfüllte Bohrloch ein Überbauungsverbot besteht, wurde bereits durch den Eintrag in den textlichen Festsetzungen Rechnung getragen. Hierzu wurde der vom Bergamt vorgegebene Radius von 5 m eingetragen.
Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 09.04.2018: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass auf die Stellungnahme aus dem Verfahren zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes vom 09.05.2016 verwiesen wird. Diese wurde bereits vollumfänglich abgewogen, sodass eine erneute Abwägung nicht erforderlich ist.
Stellungnahme des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 08.05.2018: In der Plandarstellung werden die rechtskräftige und die Änderungsfassung nebeneinander dargestellt. Im Änderungsentwurf liegt die Fl.-Nr. 83 im Geltungsbereich der Planung. Weitere Einwendungen oder Anregungen werden nicht vorgebracht.
Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 07.05.2018:
- AB 321 Immissionsschutz und FB 23 Straßenverkehrswesen: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass gegen die Änderung keine grundlegenden Einwände bestehen.
- AB 322 Wasserrecht: Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein wird beachtet.
- FB 33 Naturschutz: Die angesprochenen Flächen zur Durchgrünung werden voraussichtlich im Eigentum der Stadt Laufen bleiben und von der Stadt gepflegt. Allerdings ist hier keine öffentliche Grünfläche im Sinne einer Parkanlage oder Ähnlichem vorgesehen und daher auch keine öffentliche Grünfläche festzusetzen.
- FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
- Auf die Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung abgegebenen Stellungnahme wird verwiesen.
- Da es sich bei der vorliegenden
Änderung / Erweiterung erst um die 1. Änderung handelt, ist eine Normenklarheit durchaus noch gegeben, so dass auf die Ursprungssatzung verwiesen wird.
- Die Nutzungsschablone ist durch die Festsetzungen unmissverständlich bestimmt. Ein zusätzlicher Hinweis ist entbehrlich.
- Auf die Abwägung bezüglich der Stellungnahme des Amtes für Denkmalpflege wird verwiesen.
Die Stadt Laufen beschließt die gemäß obenstehendem Abwägungsergebnis nicht mehr geänderte Planung i. d. F. vom 09.10.2017 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Diese 1. Änderung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.