Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen des Isartalvereines e. V. vom 09.08.2018 und des Vereins für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e. V. vom 27.08.2018, in denen keine Anregungen oder Einwände vorgebracht wurden, nimmt die Stadt Laufen zur Kenntnis.
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Die Stellungnahmen der Energie Südbayern GmbH vom 27.08.2018, der Deutsche Bahn AG DB Immobilien vom 03.09.2018, des Eisenbahnbundesamtes vom 05.09.2018 sowie des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, vom 07.09.2018, in denen keine Anregungen oder Einwände vorgebracht wurden, nimmt die Stadt Laufen zur Kenntnis.
Stellungnahme der Brandschutzdienststelle, Kreisbrandrat Josef Kaltner, vom 08.08.2018: Im Umgriff der geplanten Gebäude sind ausreichend Stellflächen für die Feuerwehr vorhanden. Die Löschwasserversorgung ist sichergestellt.
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 09.08.2018: Die Hinweise hinsichtlich der Ableitung des Niederschlagswassers sowie die Gefahr von Starkregenereignissen sind bereits im Bebauungsplan enthalten. Ebenso ein Hinweis auf Altlastenverdachtsflächen. Der Hinweis zur Regenwassernutzung wird aufgenommen.
Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 10.08.2018: Die Planung wurde der unteren Immissionsbehörde vorgelegt, eine schalltechnische Untersuchung wurde durch das Büro ACCON erstellt. Die Ergebnisse fließen in die Planung soweit erforderlich ein. Im Übrigen nimmt die Stadt Laufen zur Kenntnis, dass der Bebauungsplan den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht.
Stellungname des regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 13.08.2018: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Belange der Regionalplanung in der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde berücksichtigt sind.
Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 13.08.2018: Die bestehenden Niederspannungskabel der Bayernwerk Netz GmbH für die Versorgung des bestehenden Trachtenvereinsheimes werden beachtet. Im Zuge der späteren Baumaßnahme erfolgt eine Abstimmung der Leitungsverläufe.
Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Traunstein vom 22.08.2018: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die geplante Bebauung keinen Zwangspunkt für eine mögliche bahnparallele Führung der Ortsumfahrung Laufen darstellt. Der Einmündungsbereich der Bauhofstraße in die Kreisstraße BGL 3 liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Vielmehr sind die erforderlichen Sichtdreiecke im angrenzenden Bebauungsplan Nr. 53 „Feuerwehrhaus Laufen“ festgesetzt. Eine Doppelüberplanung ist aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht möglich. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich keine schützenswerten Immissionsorte. Der Bedarf für die Errichtung einer Linksabbiegespur wird nicht gesehen.
Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 27.08.2018:
- AB 321 Immissionsschutz: Eine schalltechnische Untersuchung wurde erstellt. In dieser wurden die Lärmauswirkungen der vorliegenden Planung auf die umliegenden Nutzungen ermittelt. Der Umweltbericht wird diesbezüglich ergänzt.
Schalltechnische Untersuchung der ACCON vom 07.12.2018: Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass beim üblichen Betrieb die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. der Sportanlagenlärmschutzverordnung unterschritten werden. Bei Festivitäten werden die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach TA Lärm unterschritten. Ebenso werden die Immissionsrichtwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen unterschritten.
- FB 33 Naturschutz: In den textlichen Festsetzungen wird die aus dem Ökokonto verwendete Ausgleichsfläche wie folgt ergänzt: „Die Ausgleichsfläche im Umfang von rund 238 m² wird vom Ökokonto der Stadt Laufen (Teilfläche von Fl.-Nr. 247/4 in der Gemarkung Leobendorf) abgebucht. Die bisherige Ackerfläche soll zu einem artenreichen Grünland entwickelt werden. Die Ansaat hat mit autochthonem Saatgut (z.B. von Rieger-Hofmann) zu erfolgen. Nach erfolgreicher Ansaat ist die Fläche nur noch zweimal jährlich, nach dem 15. Juni eines jeden Jahres, zu mähen. Das Mähgut ist abzufahren. es darf nicht gedüngt werden. Im Laufe der Jahre kann die Schnitthäufigkeit reduziert werden und der Schnittzeitpunkt auf ein späteres Datum verlegt werden.“. Es wird ferner textlich festgesetzt, das die zu fällenden Gehölze zuvor auf ihre Quartierseignung zu prüfen sind, um Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG auszuschließen. Sollten hier Baumhöhlen und / oder Rindenabplattungen vorhanden sein, sind geeignete CEF-Maßnahmen (Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion) zu ergreifen (z. B. Anbringen von Nisthilfen und Fledermauskästen).
- FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
- Das Gebiet wird zur Klarstellung in „Vereinsheime an der Bauhofstraße“ umbenannt.
- Art der Nutzung: Das Gebiet wird als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kulturellen und sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt. Es wird das Planzeichen für kulturelle Zwecke verwendet. Die überbaubare Fläche des Bauhoflagers wird durch Baugrenzen festgesetzt. Um die Anfahrbarkeit des Bauhoflagers sicherzustellen, ist das Baugebiet im Bereich des Bauhoflagers nach Norden und Westen etwas zu erweitern (ca. 4 m Abstand im Norden und 3 m im Westen zwischen Grenze des Geltungsbereiches und Bauhoflager). Dadurch kommt es zu einer Überdeckung mit dem angrenzenden Bebauungsplan Nr. 52 „Feuerwehrhaus Laufen“. Im Bebauungsplan wird daher nach der Präambel folgendes eingefügt: „Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 55 „Vereinsheime an der Bauhofstraße“ überschneidet sich im Westen im Bereich der westlich und nördlich an das Bauhoflager angrenzenden Flächen teilweise geringfügig mit dem Bebauungsplan Nr. 52 „Feuerwehrhaus Laufen“. Im Bereich der Überschneidung ersetzt der Bebauungsplan Nr. 55 „Vereinsheime an der Bauhofstraße“ alle Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 52 „Feuerwehrhaus Laufen“. Durch die geringfügige Erweiterung des Geltungsbereiches beim Bauhoflager ist eine Einhaltung der Abstandsflächen gegeben.
- Maß der Nutzung: Die Höhe der baulichen Anlagen ist durch die Wandhöhe ausreichend bestimmt. Ebenso wird für die Festsetzung einer Geschossfläche keine Notwendigkeit gesehen. Die zulässige Grundfläche wird im Zusammenhang mit der Festsetzung des Bauhoflagers als Hauptanlage (Baugrenze) nun mit 1450 m² festgesetzt. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu 80 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Diese Überschreitung ist aufgrund der bereits vorhandenen befestigten Flächen und der noch geplanten baulichen Anlagen erforderlich. Diese werden auch künftig in diesem Ausmaß für Feste benötigt. Als unterer Bezugspunkt wird das natürliche Gelände festgesetzt („oder die festgesetzte“ ist zu streichen).
- Hinsichtlich der Flächenbefestigung wird Satz 1 als ausreichend angesehen. Die Festsetzung hinsichtlich der Stellplätze wird ersatzlos gestrichen.
- Die Einhaltung der Abstandsflächen ist durch die o. g. Anpassung nun gegeben.
- Die mit höchstens 0,8 festgesetzte Grundflächenzahl besagt nicht, dass diese Flächen alle versiegelt werden. Zu- und Umfahrten zählen ebenso zu diesen Flächen und können beispielsweise wie bisher als wassergebundene Kiesdecke hergestellt werden. Ein Widerspruch wird somit nicht gesehen.
- Bei Veranstaltungen kann künftig der benachbarte öffentliche Parkplatz des Friedhofes genutzt werden. Bei seltenen Ereignissen wird – wie bisher bereits - nach Bedarf auch auf im Umgriff liegende landwirtschaftliche Flächen zurückgegriffen. Der Verkehr wird somit bereits deutlich vor der Gemeinbedarfsfläche gezielt abgeleitet und die vorgeschlagenen Stellplätze im Osten des Plangebietes dienen im Wesentlichen nur der Anlieferung oder dem Besucherverkehr außerhalb von Veranstaltungen. Insofern werden die vorgeschlagenen Stellplätze und auch der Wendeplatz für PKW (gem. RAST 06) vor dem Vereinsheim als ausreichend angesehen. Der öffentliche Rad- und Fußweg führt im Westen bis unmittelbar an die Bauhofstraße heran. Die Bauhofstraße selbst ist ausreichend breit dimensioniert, so dass auch bei Veranstaltungen auf dem kurzen Stück eine gemeinsame Führung von motorisiertem und nicht motorisiertem Verkehr vertretbar ist.
- Die Stellungnahmen bezüglich des Brandschutzes und zur Flächennutzungsplanänderung werden zur Kenntnis genommen.
- AB 322 Wasserrecht: Die Stellungnahme von Herr Kroiß vom 28.08.2018 wird zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende Abstimmung wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.
- Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Fachbereiche 23 Straßenverkehrswesen und 41 Gesundheitswesen keine Einwände bzw. Bedenken erheben.
Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 29.08.2018: Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. Das angegebene Merkblatt für Baumpflanzungen ist bereits in den Hinweisen enthalten.
Die Stadt Laufen billigt die gemäß dem oben angeführten Abwägungsergebnis geänderte Planung und fasst den Beschluss, mit der vorliegenden Planung i. d. F. vom 10.12.2018 die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen (Auslegungsbeschluss).