Der Stadtrat von Laufen beschließt folgende
Satzung zur Änderung der
Friedhofsgebührensatzung
der Stadt Laufen:
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Laufen folgende
Satzung:
Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Laufen vom 03.12.2014 (ABl. Landkreis BGL Nr. 50 vom 09.12.2014), zul. geändert durch Satzung vom 03.02.2016 (ABl. Landkreis BGL Nr. 9 vom 01.03.2016) wird wie folgt geändert:
§ 1
Änderungen
- § 4 wird wie folgt gefasst:
§ 4
Bestattungsgebühren
(1) Für die Grabherstellung im Städtischen Friedhof Laufen (Abstimmungs- und Beratungsgespräche mit den Angehörigen seitens des Friedhofswärters und der Verwaltung, Aushang der Bestattungsbekanntmachung, Ausheben und Zufüllen des Grabes, Erdabfuhr, einmalige Hügelung und Grabausschmückung mit Matten bei Sargbestattungen, Mitwirkung des Friedhofswärters bei der Bestattung, Läuten der Sterbeglocke, Erstellung des Gebührenbescheids) werden folgende Gebühren erhoben:
1. Normalgrab (Erdbestattung ca. 1,60 m tief) 570,00 €,
2. Tiefgrab (Erdbestattung ca. 2,10 m tief) 680,00 €,
3. Urnen-Erdgrab (Urnenbestattung ca. 0,60 m tief) 285,00 €,
4. Bestattung von Leichenteilen, Tot- und Fehlgeburten 225,00 €.
(2) Für die Grabherstellung im kirchlichen Friedhof Leobendorf (Abstimmungs- und Beratungsgespräche mit den Angehörigen seitens des Friedhofswärters und der Verwaltung, Ausheben und Zufüllen des Grabes, Erdabfuhr, einmalige Hügelung und Grabausschmückung mit Matten bei Sargbestattungen, Mitwirkung des Friedhofswärters bei der Bestattung, Erstellung des Gebührenbescheids) werden folgende Gebühren erhoben:
1. Normalgrab (Erdbestattung ca. 1,60 m tief) 620,00 €,
2. Tiefgrab (Erdbestattung ca. 2,10 m tief) 740,00 €,
3. Urnen-Erdgrab (Urnenbestattung ca. 0,60 m tief) 275,00 €,
4. Bestattung von Leichenteilen, Tot- und Fehlgeburten 240,00 €.
5. Gerätetransport von Laufen nach Leobendorf u. zurück 4,50 €/km,
6. Einsatz des Leichenwagens bei Gerätetransport usw. 2,50 €/km,
7. Personaleinsatz für Gerätetransport 27,50 €/Std.
(3) Im Übrigen werden folgende Bestattungsgebühren erhoben:
1. Entsorgung von Kränzen, Gestecken usw. je Stunde 50,00 €,
2. Einsatz eines Sargträgers 40,00 €,
3. Vorbereitung und Mitwirkung des Friedhofswärters bei einer
Verabschiedungen vor der Einäscherung oder Überführung 100,00 €,
4. Inanspruchnahme des Friedhofspersonals für
besondere Tätigkeiten (z.B. Exhumierungen) 27,50 €/Std,
5. Bestattung einer Urne in einer Urnenkammer (Aushang der
Bestattungsbekanntmachung, Öffnen und Schließen der Kammer,
Mitwirkung des Friedhofswärters bei der Bestattung, Läuten der
Sterbeglocke, Erstellung des Gebührenbescheids) 260,00 €.
(4) Werden Arbeiten an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ausgeführt, so wird auf die Gebühren gem. Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 7 und Abs. 3 ein Zuschlag i.H.v. 30 % erhoben.“
- § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 5
Grabnutzungsgebühren
(1) Für den erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte im Städtischen Friedhof Laufen werden für eine Nutzungsdauer von 12 Jahren folgende Gebühren erhoben:
1. Reihengrab (im Feld) je Grabstelle 455,00 €,
2. Wahlgrab (am Weg) je Grabstelle 540,00 €,
3. Wandgrab je Grabstelle 630,00 €,
4. Urnen-Erdgrab (bis zu 8 Urnen gleichzeitig) 335,00 €,
5. Urnenkammer, 2 fach 360,00 €,
6. Urnenkammer, 4 fach 470,00 €,
7. Halbanonymes Baumgrab 255,00 €.
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte im Städtischen Friedhof Laufen werden pro Jahr folgende Gebühren erhoben:
1. Reihengrab (im Feld) je Grabstelle 37,00 €,
2. Wahlgrab (am Weg) je Grabstelle 45,00 €,
3. Wandgrab je Grabstelle 52,00 €,
4. Urnen-Erdgrab 28,00 €,
5. Urnenkammer, 2 fach 30,00 €,
6. Urnenkammer, 4 fach 39,00 €.
(3) Für die Bestattung im anonymen Urnenhain oder in einem anonymen Baumgrab ist eine einmalige Gebühr in Höhe von 230,00 € zu entrichten.“
- § 6 wird wie folgt gefasst:
Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Städtischen Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
1. Leichenhaus 145,00 €,
2. Aussegnungshalle 185,00 €,
3. Kühlung 50,00 €.“
- § 7 wird wie folgt geändert:
- In Abs. 1 wird der Betrag „150,00 €“ durch den Betrag „205,00 €“ ersetzt.
- In Abs. 2 wird der Betrag „150,00 €“ durch den Betrag „205,00 €“ ersetzt.
- In Abs. 3 wird der Betrag „130,00 €“ durch den Betrag „180,00 €“ ersetzt.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- In Nr. 1 wird der Betrag „30,00 €“ durch den Betrag „20,00 €“ ersetzt.
- In Nr. 2 wird der Betrag „30,00 €“ durch den Betrag „20,00 €“ ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.