Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 56 "Vereinsheime Leobendorf" - Abwägung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 09.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.06.2019 vorberatend 3
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö beschließend 4

Beschluss

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Forsten, vom 15.04.2019, in der keine Einwände oder Anregungen vorgebracht wurden, wird zur Kenntnis genommen.

Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle, Kreisbrandrat Josef Kaltner, vom 29.03.2019 wird zur Kenntnis genommen. Die Löschwasserversorgung ist nach Aussage des städtischen Wasserwerks sichergestellt.

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 28.03.2019 sowie des Regionalen Planungsverbandes vom 01.04.2019: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegensteht. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Wasserwirtschaft wurden durch die Beteiligung der genannten Behörden berücksichtigt, entsprechende Stellungnahmen wurden der Abwägung zugeführt.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 15.04.2019: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass von Seiten des WWA Einverständnis mit der Aufnahme der Hinweise aus der frühzeitigen Stellungnahme besteht. Es wird folgender Hinweis in der Begründung unter Buchstabe A) Nr. 7. eingefügt: Das Niederschlagswasser wird nach Möglichkeit versickert.“ Die vorgebrachten Hinweise zur Prüfung einer Bescheidanpassung oder einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis werden derzeit eigenverantwortlich durchgeführt. Dabei wird auch bereits berücksichtigt, dass in einiger Entfernung östlich der neuen Sportanlagen Vorplanungen für die Errichtung eines neuen Feuerwehrhauses begonnen haben. Im jetzt gegenständlichen Plangebiet sind keine Wohn- oder Gewerbeflächen vorgesehen. Die Entwässerungsplanung wird unter Hinzuziehung von Fachbüros in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt erfolgen.

Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 12.04.2019:

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen:
  • AB 321 Immissionsschutz: Es bestehen weiterhin keine grundlegenden Einwände. Da in der Eisstockhalle gelegentlich auch Veranstaltungen der ansässigen Vereine stattfinden, wird die zulässige Nutzung auf Eistock-/ Veranstaltungshalle ausgedehnt. Im Wesentlichen handelt es sich bei den Veranstaltungen um einen Schibasar und Gebrauchtkleiderflohmarkt (1 – 2x jährlich) und Jubiläumsfeiern der Vereine (1x jährlich im Wechsel der Vereine). Im Umweltbericht wird dies unter Nr. 2.4. ergänzt.
  • AB 322 Wasserrecht: Die Stellungnahme des WWA Traunstein wurde beachtet und die vorgebrachten Hinweise aufgenommen. Dies wurde auch vom WWA in der aktuellen Stellungnahme vom 15.04.2019 entsprechend gewürdigt und eine Aufnahme der Hinweise als Festsetzungen nicht gefordert. Es wird daher auch keine Notwendigkeit gesehen, diesbezüglich den Bebauungsplan zu ändern.
  • FB 33 Naturschutz, FB 41 Gesundheitswesen und FB 23 Straßenverkehrswesen: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht werden.
  • FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
    • Nutzungsart: Die Art der Veranstaltungen wird in der Begründung und im Umweltbericht erläutert (s. o. zum AB 321).
    • Festsetzung des sonstigen Sondergebietes: Da das Nutzungsspektrum keinem der in den §§ 2 bis 10 der BauNVO geregelten Gebietstypen entspricht, wird hier ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Vereinsheime und Einrichtungen und Anlagen, die den Vereinen dienen“, festgesetzt. Im Änderungsbereich sind ausschließlich Vereinsheime und Einrichtungen und Anlagen vorhanden, die den hier ansässigen örtlichen Vereinen dienen. Auch in den angrenzenden Bereichen ist keine Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung vorhanden, die eine Gebietsfestsetzung nach §§ 2 bis 10 BauNVO rechtfertigen würde. Die Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche kommt ebenso nicht in Betracht, da der Bereich an keine Siedlungsfläche angebunden ist. Die Ausweisung als sonstiges Sondergebiet ist somit unabdingbar, um die Bauleitplanung mit den raumordnerischen Erfordernissen der Siedlungsstruktur in Einklang zu bringen. Dies ist auch im Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 24.11.2016 entsprechend gefordert. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
    • Erschließung: Im Bebauungsplan ist die bestehende öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Deren Breite ist ausreichend. Die bestehenden Stellplätze sind dargestellt. Der Stellplatznachweis ist regelmäßig Bestandteil des jeweiligen Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsverfahrens. Die Abwasserentsorgung erfolgt entsprechend dem Stand der Technik über eine Kleinkläranlage unter Berücksichtigung bestehender Erlaubnisse. Nach Beurteilung durch Fachbüros wird ggf. eine erforderliche Erweiterung / Anpassung durchgeführt. Dies wird als ausreichend erachtet und ist auch im Umweltbericht unter Pkt. 2.2 Wasser ausführlich erläutert. Die Errichtung eines Kanales wird im Zuge einer Gesamtbetrachtung der künftigen Situation geprüft, ist allerdings derzeit nicht vorgesehen und auch wirtschaftlich nicht vertretbar.
    • Abstandsflächen: Aufgrund des ebenen, seit Jahren unveränderten Geländeniveaus erscheint der Bezug der Wandhöhe auf das natürliche Gelände als sinnvoll und völlig ausreichend. Da im Bebauungsplan die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO nicht angeordnet wird, findet dieser keine Anwendung und die Abstandsflächen sind damit durch die Baugrenzen abschließend geregelt. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung ist gegeben. Eine detaillierte Darstellung der andernfalls erforderlichen Abstandsflächen bzw. deren Unterschreitung ist daher nicht erforderlich.
    • Überschreitung der GR: Durch die getroffene Festsetzung wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 eine von § 19 Abs. 4 Satz 2 abweichende zulässige Überschreitung ermöglicht. Damit hat die 50 %- Regel keine Gültigkeit. Die zulässige Überschreitung bis 0,8 ist weitgehend aus dem bereits vorhandenen Bestand abgeleitet und resultiert größtenteils aus den bestehenden Zufahrten, Stellplätzen und Nebenanlagen, deren Fortbestand gesichert werden soll.

Die Stadt Laufen beschließt daher den gemäß obenstehendem Abwägungsergebnis nur mehr redaktionell in der Begründung geänderten Bebauungsplan Nr. 56 „Vereinsheime Leobendorf“ i. d. F. vom 15.05.2019 bestehend aus Plan mit Satzung und Begründung gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.10.2019 11:26 Uhr