Der Stadtrat beschließt die geänderte Satzung.
G e b ü h r e n s a t z u n g
zur Satzung über die Benutzung des städtischen Schlachthofes
der Stadt Laufen
Auf Grund der Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2020 (GVBl. S. 350), erlässt die Stadt Laufen folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
- Für die Benutzung des Schlachthofes und der Anlagen (Kühlräume, Stallungen, etc.) sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses (§ 3) zu entrichten.
- Die Verpflichtung zum Entrichten der Benutzungsgebühren obliegt demjenigen, der die Anlagen und Einrichtungen benutzt oder in dessen Auftrag die Anlagen und Einrichtungen benutzt werden.
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 2
Berechnung, Fälligkeit und Erhebung der Gebühren
- Die Benutzungsgebühren werden auf Grund der Schlachtungen, die vom Schlachthoftierarzt oder dessen Vertreter dem Sachbearbeiter der Verwaltung monatlich zu melden sind (Auszug aus dem Fleischbeschautagebuch), von der Stadt Laufen in Rechnung gestellt.
- Die Benutzungsgebühren werden monatlich 17 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
- Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen die Stadt Laufen ist nicht zulässig.
§ 3
Gebührenverzeichnis
- Für jede Schlachtung im städtischen Schlachthof ist eine Einheitsschlachtgebühr zu entrichten. Mit der Einheitsschlachtgebühr sind abgegolten:
- die Benutzung der Anlagen und Betriebseinrichtungen des Schlachthofes zum Töten, Ausschlachten und Brühen der Schlachttiere
- die Fleischbeschau (ohne bakteriologische Fleischuntersuchung)
- die Benutzung der Kühlanlage für den Schlachttag und bis zu zwei darauf folgende Tage
- die Benutzung der amtlichen Waage im Schlachthof.
- Die Einheitsschlachtgebühr je Schlachttier beträgt für
Rind
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Komplett durch Schlachthofmeister 95,00 €
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Rind
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Selbstzerlegung 55,00 €
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Kalb
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Komplett durch Schlachthofmeister 55,00 €
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Kalb
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Selbstzerlegung 20,00 €
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Schwein
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Komplett durch Schlachthofmeister 45,00 €
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Schwein
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Selbstzerlegung 30,00 €
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Schaf / Lamm
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Komplett durch Schlachthofmeister 30,00 €
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Schaf / Lamm
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Selbstzerlegung 15,00 €
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Ferkel
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Komplett durch Schlachthofmeister 20,00 €
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Ferkel
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Selbstzerlegung 10,00 €
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- Für die zusätzliche Benutzung der Kühlanlage
(über die in § 3 Nr. 1 c festgesetzte Zeit hinaus)
je Tag und Tier 10,00 €
- Neben der Einheitsschlachtgebühr können/fallen weitere Gebühren anfallen:
Rückstandsuntersuchungen 15,00 €
Porto Tierarzt für Proben 5,00 €
Trichinenproben je Schwein 7,50 €
Gebühr für nach tatsächlichem Aufwand
Laboruntersuchungen zuzüglich Nebenkosten
Entsorgungskosten für Konfiskat (Kat1) nach Gewicht
§ 4
Gemeinsame Bestimmungen
Die in der Satzung bestimmten Gebühren sind öffentlich-rechtliche Forderungen. Ihre Einziehung richtet sich nach den für solche Forderungen geltenden Vorschriften.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung zur Schlachthofsatzung der Stadt Laufen tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Schlachthofsatzung der Stadt Laufen vom 05.12.2018 außer Kraft.