Änderung Schlachthofgebührensatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 23.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 02.03.2021 vorberatend 4
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 23.03.2021 ö beschließend 4

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die geänderte Satzung.

G e b ü h r e n s a t z u n g

zur Satzung über die Benutzung des städtischen Schlachthofes
der Stadt Laufen

Auf Grund der Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2020 (GVBl. S. 350), erlässt die Stadt Laufen folgende Satzung:

§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

  1. Für die Benutzung des Schlachthofes und der Anlagen (Kühlräume, Stallungen, etc.) sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses (§ 3) zu entrichten.
  2. Die Verpflichtung zum Entrichten der Benutzungsgebühren obliegt demjenigen, der die Anlagen und Einrichtungen benutzt oder in dessen Auftrag die Anlagen und Einrichtungen benutzt werden.
  3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 2
Berechnung, Fälligkeit und Erhebung der Gebühren

  1. Die Benutzungsgebühren werden auf Grund der Schlachtungen, die vom Schlachthoftierarzt oder dessen Vertreter dem Sachbearbeiter der Verwaltung monatlich zu melden sind (Auszug aus dem Fleischbeschautagebuch), von der Stadt Laufen in Rechnung gestellt.
  2. Die Benutzungsgebühren werden monatlich 17 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  3. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen die Stadt Laufen ist nicht zulässig.

§ 3
Gebührenverzeichnis

  1. Für jede Schlachtung im städtischen Schlachthof ist eine Einheitsschlachtgebühr zu entrichten. Mit der Einheitsschlachtgebühr sind abgegolten:

  1. die Benutzung der Anlagen und Betriebseinrichtungen des Schlachthofes zum Töten, Ausschlachten und Brühen der Schlachttiere
  2. die Fleischbeschau (ohne bakteriologische Fleischuntersuchung)
  3. die Benutzung der Kühlanlage für den Schlachttag und bis zu zwei darauf folgende Tage
  4. die Benutzung der amtlichen Waage im Schlachthof.

  1. Die Einheitsschlachtgebühr je Schlachttier beträgt für
               
Rind
 Komplett durch Schlachthofmeister  95,00 €
Rind
Selbstzerlegung  55,00 €
Kalb
Komplett durch Schlachthofmeister  55,00 €
Kalb
Selbstzerlegung  20,00 €
Schwein
Komplett durch Schlachthofmeister  45,00 €
Schwein
Selbstzerlegung  30,00 €
Schaf / Lamm
Komplett durch Schlachthofmeister  30,00 €
Schaf / Lamm
Selbstzerlegung  15,00 €
Ferkel
Komplett durch Schlachthofmeister  20,00 €
Ferkel
Selbstzerlegung  10,00 €

  1. Für die zusätzliche Benutzung der Kühlanlage
     (über die in § 3 Nr. 1 c festgesetzte Zeit hinaus)

je Tag und Tier                                                10,00 €

  1. Neben der Einheitsschlachtgebühr können/fallen weitere Gebühren anfallen:

Rückstandsuntersuchungen                                        15,00 €
Porto Tierarzt für Proben                                          5,00 €
Trichinenproben je Schwein                                          7,50 €

Gebühr für                                nach tatsächlichem Aufwand
Laboruntersuchungen                         zuzüglich Nebenkosten        

Entsorgungskosten für Konfiskat (Kat1)                 nach Gewicht        

§ 4
Gemeinsame Bestimmungen

Die in der Satzung bestimmten Gebühren sind öffentlich-rechtliche Forderungen. Ihre Einziehung richtet sich nach den für solche Forderungen geltenden Vorschriften.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung zur Schlachthofsatzung der Stadt Laufen tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Schlachthofsatzung der Stadt Laufen vom 05.12.2018 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.06.2021 09:51 Uhr