2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Haiden-Point III" - Abwägung der in der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen; Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 04.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 20.04.2021 vorberatend 4
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 4

Beschluss

Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Stellungnahme des „Isartalverein e. V.“ vom 03.12.2019: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass weder Einwände noch Anregungen vorgebracht wurden.

Einwendung von Dr. Petya Toneva und Dr. Lars Reime vom 02.01.2020: Für die beiden genannten Grundstücke besteht kein zeitlich geregelter Bauzwang, insofern hat die Stadt Laufen, wie in vielen anderen Baugebieten auch, keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Bebauung. Allerdings wird von einer zeitnahen Nutzung der Grundstücksflächen für Wohnzwecke ausgegangen. Eine spätere Fortführung der schmalen Erschließungsstraße ist nicht vorgesehen, sie soll aber so ausgestaltet werden, dass sie von Rettungs- und Unterhaltungsfahrzeugen befahren werden kann. Auf den geplanten Einfahrtsradius auf Fl.-Nr. 638/9 kann verzichtet werden, so dass die Interessen des Eigentümers durch die Planung nicht verletzt werden; die Planung wird entsprechend geändert. Das Einbiegen und Ausfahren ist aufgrund der bestehenden Straßenführung auch ohne Inanspruchnahme der Fl.-Nr. 638/9 gefahrlos möglich.

Die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stellungnahmen der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 19.12.2019 und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Landwirtschaft, vom 20.12.2019, in denen keine Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben wurden, werden zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 31.12.2019: Die Informationen werden zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, dass sich im Geltungsbereich Telekommunikationslinien der Telekom befinden und dass bei Planung und Bauausführung darauf zu achten ist, dass diese nicht verändert oder beschädigt werden. Ebenso ist der Hinweis auf das Merkblatt der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen aufzunehmen.

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 04.12.2019 und des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 09.12.2019: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Änderung / Erweiterung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht.

Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Traunstein vom 11.12.2019: Der Hinweis auf die von der Straße ausgehenden Emmissionen werden zur Kenntnis genommen. Von einer Beeinträchtigung wird nicht ausgegangen.

Stellungnahme der Brandschutzdienststelle, Kreisbrandrat Josef Kaltner, vom 16.12.2019: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Löschwasserversorgung ist gesichert.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 20.12.2019: Die fachlichen Informationen werden zur Kenntnis genommen. Die angeführten Hinweise sind bereits weitgehend im Bebauungsplan enthalten. Einzelne Textpassagen werden noch aktualisiert und an die Textvorgaben des Wasserwirtschaftsamtes angepasst.

Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 15.01.2020:

Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Bereiche Z 3 Kommunale Abfallwirtschaft, AB 321 Immissionsschutz und die untere Denkmalschutzbehörde keine Einwendungen, Bedenken oder Anregungen vorgebracht haben.

FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:

Einwendungen: Im Zusammenhang mit den erfolgten Urteilen ist die Einwendung berechtigt und die Art der Nutzung wird entsprechend eingeschränkt. Das Baugebiet wird daher als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt, wobei die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden. Aufgrund der im bestehenden Baugebiet vorhandenen Wohnbebauung und der im Änderungsbereich geplanten Wohnhäuser mit maximal 2 Wohneinheiten ist nicht davon auszugehen, dass die nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen im Änderungsbereich erforderlich bzw. städtebaulich erwünscht sind und diese werden daher insgesamt keine bzw. eine nur sehr untergeordnete Rolle spielen. In Summe dient das Gebiet daher im Wesentlichen der Wohnnutzung und auf Nicht-Wohnnutzungen wird voraussichtlich so gut wie kein Anteil entfallen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Verfahren:
Die kleinräumige Erweiterung stellt eine Arrondierung des Siedlungskörpers bzw. einen sinnvollen Lückenschluss dar. Durch das zusätzliche Gebäude kann dringend benötigter Wohnraum geschaffen werden. In der Begründung ist dies bereits dargelegt, kann aber noch weiter ergänzt werden.

Inhalt:
Im Änderungsplan steht bereits im Anschluss an die Hinweise, dass im Übrigen die Festsetzungen und Hinweise des bestehenden Planes gelten. Damit dies nicht übersehen wird, wird dies als Pkt. 3 der Festsetzungen aufgenommen.
Das Maß der baulichen Nutzung ist insofern als Festsetzung erforderlich, da bisher für den Erweiterungsbereich kein Maß festgesetzt war. Daher sollte dies zur Klarheit für den Änderungsbereich im Plan dargestellt sein.
Gemäß RASt 06 Pkt. 6.1.1.10 sind bei weniger als 70 KFZ/h und geringem Lkw-Verkehr und einem Abschnitt von weniger als 50 m Länge Zweirichtungsfahrbahnen mit einer Breite von 3,50 m zulässig. Der betroffene Straßenabschnitt weist eine Länge von nur 45 m auf und dient der Zufahrt zu einem einzigen Grundstück bzw. zum Spielplatz. Eine spätere Fortführung als Erschließungsstraße ist nicht vorgesehen. Die geplante Breite von 3,50 m wird daher im Sinne eines sparsamen Grundverbrauches und der Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung als ausreichend erachtet.

Redaktionell:
Die Rechtsgrundlage in der Präambel wird korrigiert (§13 b statt 13). Der bislang festgesetzte Spielplatz wird mit in den Geltungsbereich aufgenommen und dargestellt.

AB 322 Wasserrecht – Bodenschutz – Altlasten: Hinsichtlich Altlasten und altlastenverdächtige Flächen wird ein entsprechender Hinweis in den Plan aufgenommen, die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein wird beachtet.

FB 33 Naturschutz: In Pkt. III.7.d der 1. Änderung des bestehenden Bebauungsplanes ist bereits eine Festsetzung hinsichtlich der Einfriedungen getroffen. Demnach sind Sockelmauern und Kantensteine bei Einfriedungen zum Wurzelschutz und wegen der Tierwanderung unzulässig. An der Ostseite werden 2 zusätzliche Bäume im Plan eingetragen.

Sonstiges:
Da die Verkehrsfläche und die öffentliche Grünfläche bereits neu vermessen sind, wurde der neue Grundstückszuschnitt in den Bebauungsplan aufgenommen.

Die Stadt Laufen beschließt, mit der gem. den oben bezeichneten Abwägungen und Änderungen geänderten Planung i. d. F. vom 17.02.2020 die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen und fasst hierzu den Auslegungsbeschluss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 2

Datenstand vom 07.07.2021 12:35 Uhr