Dem Stadtrat wird empfohlen die folgende Schlachthofbenutzungssatzung zu beschließen.
Satzung über die Benutzung des Schlachthofes der Stadt Laufen
(Schlachthofsatzung)
Die Stadt Laufen erlässt auf Grund der Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl S. 335) folgende Satzung:
§ 1
Zweckbestimmung
Die Stadt Laufen betreibt zur Schlachtung aller untersuchungspflichtigen Tiere, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, einen Schlachthof als öffentliche Einrichtung.
§ 2
Benutzungszwang
(1) Innerhalb der Stadt Laufen dürfen gewerbsmäßige Schlachtungen (Rinder, Kälber, Schweine, Ferkel, Schafe und Ziegen) nur im städtischen Schlachthof durchgeführt werden.
(2) Dem Benutzungszwang unterliegen außer der Tötung der Schlachttiere auch alle mit der Schlachtung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Verrichtungen, so auch das Ausschlachten, das Enthäuten, das Brühen und Enthaaren, das Ausnehmen der Tiere, das Reinigen, das Spülen der Därme und des Magens und das Reinigen und Abbrühen einzelner Körperteile.
(3) Benutzer im Sinne dieser Satzung ist jeder, der Schlachtungen im städtischen Schlachthof durchführt oder durchführen lässt.
§ 3
Aufsicht, Leitung und Geschäftsführung
- Die Aufsicht über den städtischen Schlachthof und dessen Einrichtungen obliegt der Geschäftsleitung der Stadt Laufen als förmlich bestellter verantwortlicher Lebensmittelunternehmer.
- Die Leitung des städtischen Schlachthofes und seiner Einrichtungen obliegt dem Schlachthoftierarzt. Dieser übt auch die seuchenpolizeiliche Aufsicht aus.
- Die Verantwortung für den organisatorischen Ablauf im städtischen Schlachthof obliegt dem Schlachthofmeister.
- Die inneren Verwaltungsgeschäfte, Kassenführung und Tagesaufsicht werden von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Stadt Laufen wahrgenommen.
- Die Benutzer des Schlachthofes sowie alle sonstigen Personen, die sich innerhalb des Schlachthofes aufhalten, haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten. Außerdem ist den vom Stadtrat im Vollzug dieser Satzung getroffenen Anordnungen und den Weisungen des Schlachthofmeisters Folge zu leisten.
§ 4
Zutritt zum Schlachthof
- Der Zutritt zum Schlachthof ist nur den Benutzern und solchen Personen gestattet, die dienstlich oder geschäftlich dort zu tun haben. Der Aufenthalt darf nicht länger ausgedehnt werden, als zur ordnungsmäßigen Abwicklung der Arbeiten erforderlich ist.
- Besuche zur Besichtigung der Schlachthofeinrichtungen sind bei der Aufsicht über den städtischen Schlachthof Laufen vorher anzumelden.
- Der Zutritt zum Schlachtraum und zur Kühlanlage ist nur mit besonderer Erlaubnis des
Schlachthofmeisters gestattet.
- Die Stadt Laufen kann aus wichtigem Grunde Zutrittsberechtigte für immer oder auf Zeit aus dem Schlachthof verweisen, insbesondere wenn dem Zutrittsberechtigten die Eignung oder Zuverlässigkeit abzusprechen ist oder wenn der Zutrittsberechtigte sich den Anordnungen der Stadt oder deren Bevollmächtigten (§ 3) widersetzt.
§ 5
Verbote
Das Rauchen und der Verzehr von Alkohol im gesamten Schlachthof ist untersagt.
§ 6
Verantwortung und Haftung der Benutzer
- Die Benutzer sind für die ordnungsgemäße Behandlung der Einrichtungsgegenstände und Geräte des Schlachthofes verantwortlich.
- Für verursachte Beschädigungen jeglicher Art ist der Benutzer haftbar, auch wenn der Schaden durch einer von ihm beauftragten Person verursacht wurde. Sie haften auch für Beschädigungen an Gebäuden, Einrichtungen und Personen durch eingestellte Tiere.
- Die dem Schlachtenden auferlegten Obliegenheiten (z.B. Entfernen der Abfälle, Reinigung der Kanalschächte) können auf Rechnung des Benutzers von Amts wegen vollzogen werden, wenn diese von ihm oder seinem Personal nicht rechtzeitig oder ordentlich erledigt wurden.
- Auf die Reinhaltung des Schlachthofes ist ein besonderes Augenmerk zu legen. Verunreinigungen jeglicher Art (z.B. bei der Abholung von Schlachtkörpern) sind unaufgefordert ordnungsgemäß zu beseitigen.
§ 7
Betriebszeiten
- Schlachttage sind Montag und Dienstag.
Die Betriebszeit des städtischen Schlachthofs beginnt um 3:00 Uhr und endet um 14:00 Uhr.
- Fällt ein Schlachttag auf einen Feiertag, so wird an anderen Werktagen geschlachtet.
§ 8
Tierschutz
Beim Umgang mit Schlachttieren sind das Tierschutzgesetz sowie alle sonstigen einschlägigen Verordnungen, Richtlinien, Bestimmungen, etc. zu beachten.
§ 9
Schlachtviehuntersuchung
- Eingebrachte Schlachttiere sind sofort zur Schlachttieruntersuchung (Lebendbeschau) beim Schlachthoftierarzt anzumelden.
- Zur Vermeidung von Verwechslungen hat der Benutzer seine eingestellten Tiere so zu kennzeichnen, dass auch der Schlachthofmeister feststellen kann, wem die Tiere gehören.
- Der Benutzer oder sein Beauftragter hat bei der Untersuchung alle ihm bekannten Tatsachen mitzuteilen, die für die Schlachttieruntersuchung von Belang sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um kranke oder krankheitsverdächtige Tiere handelt.
- Seuchenkranke oder -verdächtige Tiere sind sofort dem Schlachthoftierarzt oder dem Schlachthofmeister zu melden.
§ 10
Schlachttiere und Reihenfolge der Schlachtungen
- Alle Schlachttiere müssen in dem für ihre Gattung bestimmten Teil des Schlachtraumes geschlachtet werden.
- Die Reihenfolge der Schlachtungen und die Benutzung der dazu dienenden Geräte werden durch den Schlachthofmeister bestimmt.
- Großtiere sind bis spätestens Donnerstag vor der nächsten Schlachtung beim Schlachthofmeister anzumelden. Bei Nichteinhaltung ist der Schlachthofmeister berechtigt die Schlachtung nicht durchzuführen. Bei zu hohen Schlachtzahlen ist der Schlachthofmeister berechtigt, die Schlachtung auf den nächsten Schlachttag zu verschieben.
- Bei Tieren, die vom Transport erhitzt, stark aufgeregt oder auffällig ermüdet sind, ist die Schlachtung bis zu ihrer Erholung aufzuschieben.
§ 11
Allgemeine Schlachtvorschriften
- Bolzenschussapparat und elektrische Betäubungsgeräte dürfen nur vom Schlachthofmeister oder von Personen, die durch Sachkundenachweis dazu berechtigt sind, benutzt werden.
- Alle Schlachttiere müssen vor dem Blutentzug sicher und ordnungsgemäß betäubt werden. Die Betäubung hat mit dem Bolzenschussapparat oder dem elektrischen Betäubungsgerät zu erfolgen. Großtiere müssen vor der Betäubung ordnungsgemäß an der dafür vorgesehenen Vorrichtung fixiert werden.
- Mägen und Därme dürfen in der Schlachthalle nicht geöffnet werden. Die Mägen und dicken Därme der Großtiere müssen am Tage der Schlachtung aufgearbeitet und aus dem Schlachthof entfernt werden.
- Blut, Eingeweide, Fette, Köpfe und Füße sind nach Freigabe durch den Schlachthoftierarzt und nach eventueller Aufarbeitung aus der Schlachthalle ebenso wie Häute und Felle im Konfiskatraum zu entsorgen.
- Ziegenböcke sind gesondert einzustellen und zu schlachten. Körper und Körperteile dieser Tiere dürfen nicht in den allgemeinen Kühlraum gebracht werden.
- Im Übrigen sind die Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes und der Landesverordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
§ 12
Schlachthofstallungen
- Schlachttiere dürfen nicht frei laufen oder am Gebäude bzw. Gebäudeteilen angehängt werden.
- Die dem Schlachthof zugeführten Schlachttiere sind, soweit sie nicht gleich geschlachtet werden, in die Stallungen zu verbringen. Großvieh ist sicher anzuketten.
- In den Schlachthofstallungen dürfen nur Schweine untergebracht werden, die im Schlachthof innerhalb von 12 Stunden geschlachtet werden. Ihnen ist ausreichend Trinkwasser zur Verfügung zu stellen. Großvieh und Kälber müssen am Schlachttagangeliefert werden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land in Kraft.
Laufen, den
Stadt Laufen
Hans Feil
Erster Bürgermeister