Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), Beteiligungsverfahren zum Entwurf vom 14.12.2021 - Stellungnahme der Stadt Laufen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses, 22.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 22.03.2022 ö beschließend 8

Beschluss

Die Stadt Laufen äußert sich zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), Beteiligungsverfahren zum Entwurf vom 14.12.2021 und gibt folgende Stellungnahme ab:

Zu Nr. 1.1.3: Gleichwohl der positive Aspekt einer multifunktionalen Nutzung begrüßt wird, kann hier nicht erkannt werden, wie dieser Ansatz einer Lösung zugeführt werden kann. Alleine durch die Betrachtung der Baugesetzgebung, die streng zwischen Privilegierung bspw. der Landwirtschaft und jeglicher anderen Nutzung unterscheidet und trennt (Anbindegebot), erfolgt hier ein Widerspruch in sich. Hier ist eine engere Verknüpfung zwischen Bund und Land erstrebenswert (BauGB – LEP).

Zu Nr. 1.1.4: Zur Krisensicherung soll bereits im Zuge derzeit angestoßener und in der Entwicklung befindlicher Projekte – hier sei als Beispiel das Projekt zum Bahnausbau ABS 38 genannt – entsprechend steuernd eingegriffen werden. 

Zu Nr. 1.3.2: Als Stadt mit einem denkmalgeschützten Ensemble und Sanierungsgebiet gem. § 142 BauGB stellen wir regelmäßig fest, dass Veränderungen an der Substanz – seien es auch nur aus dem öffentlichen Raum einsehbare Solar- oder Photovoltaikanlagen – auf massiven Widerstand seitens der Denkmalpflege stoßen. Grundsätzlich wird dieser Ansatz außerordentlich begrüßt, allerdings ist es zu einer Umsetzung des Grundsatzes zwingend erforderlich, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen, die diesen auch unterstützen und den bereits im Ansatz vorprogrammierten Widerspruch zum Denkmalschutz lösen.

Zu Nr. 1.4.2: Die Verbesserung der Telekommunikationsinfrastruktur wird von der Stadt Laufen als positiv begrüßt. Auch hier soll bereits im Zuge derzeit angestoßener und in der Entwicklung befindlicher Projekte – hier sei als Beispiel das Projekt zum Bahnausbau ABS 38 genannt – entsprechend steuernd eingegriffen werden. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die Forderung, dass je Gemeinde zumindest ein geeigneter Standort für die Errichtung einer Mobilfunkantenne planerisch ermöglicht werden soll. Dies wird als unzulässiger Eingriff in die kommunale Gebietshoheit betrachtet, insbesondere da am Beispiel Laufens festgestellt werden muss, dass zwar das Rathaus der Stadt Laufen – gegen die Widerstände des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege – den Mobilfunkbetreibern zur Verfügung steht, jedoch keines der staatlichen Objekte. Ebenso wird hier die räumliche Struktur als unmittelbare Grenzstadt zu Österreich nicht gewürdigt.

Zu 3.1.1: Die vorgesehene Beschränkung zur Ausweisung größerer Siedlungsflächen wird als kritisch betrachtet. Dabei wird keine Rücksicht auf besondere geografischen Lagen – wie z. B. die Halbinselsituation der Stadt Laufen und der Beschränkung der Randbezirke durch deren teilweise Lage in Österreich – genommen und das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der kommunalen Gebietshoheit unzulässigerweise eingeschränkt. Bereits bei einer jetzigen Gebietsneuausweisung sind erhebliche Anstrengungen nötig, alleine, um die unzutreffende und an jeglichen Realitäten vorbeizielenden Bevölkerungsentwicklungsprognosen der staatlichen Stellen widerlegen zu können. Dieser Grundsatz ist im Verordnungsentwurf zu streichen, obwohl die Stadt Laufen den Grundgedanken zum Flächensparen unterstützt.

Zu 4.3.2: Mit großer Verwunderung nimmt die Stadt Laufen zur Kenntnis, dass die Bahnausbaustrecke „ABS 38“ aus dem Text gestrichen wurde und nicht mehr namentlich aufgeführt wird; dies umso mehr, da die Vorplanungen derzeit intensiv vorangetrieben werden. Diese soll in jedem Fall wiederaufgenommen werden und die Finanzierungssituation bedarf einer klaren Anpassung. Es kann nicht sein, dass für ein von der Politik veranlasstes Projekt die Kosten für Eisenbahnkreuzungen – wenn wohl auch gesetzeskonform nach dem EKrG – durch verschiedene Winkelzüge wie z. B. Vorteilsausgleich für im Unterhalt der Kommunen befindliche Straßenüberführungen – auf einzelne und finanziell nicht gut gestellte Kommunen abgewälzt werden. Wenn diese Maßnahme von der Politik derart protegiert wird, kann es nur die logische Konsequenz sein, dass auch die Kosten für Eisenbahnkreuzungen mittels Sonderleistungen auch durch die Politik getragen werden. Es handelt sich wohlgemerkt um Bauwerke, die Anfang des 20. Jahrhunderts errichtet wurden und seitdem in Betrieb sind, wobei die Baulast erst in den 1990er Jahren den Gemeinden zwangsübertragen wurde.

Zu 4.4: Eine Zusammenführung von Radwegen mit land- oder forstwirtschaftlichen Wegeverbindungen wird kritisch gesehen. Damit wird eine Verkehrssicherungspflicht für kommunale Aufgaben geschaffen, die entweder die Kommunen auf privaten Grundstücken oder – noch schlimmer – durch die privaten Eigentümer getragen werden müsste. Hier ist vom Verordnungsgeber gleichzeitig eine entsprechende finanzielle Absicherung mit vorzusehen.

Zu 6.2.2: Ganz offensichtlich nicht genutzt wird die Möglichkeit, die Windenergienutzung als Ziel und Grundsatz im LEP zu stärken. Hier erwartet wohl nicht nur die Stadt Laufen, dass klare Zeichen gesetzt werden, diese Form der erneuerbaren Energie zu unterstützen und zu fördern. Allerdings ist ja bereits durch die Manifestierung der sog. „10-h-Regel“ und die damit einhergehende faktische Verhinderung von Windenergieanlagen in Bayern ein klares Zeichen gegen diese Energieform gesetzt worden. Die Stadt Laufen fordert die Rücknahme der Abstandsflächenregelung gem. Art. 82 Abs. 1 BayBO („10-h-Regelung“), von deren Gesetzesermächtigung auf Grundlage des § 249 Abs. 3 BauGB sowieso ausschließlich Bayern Gebrauch macht.

Zu 8.1: Hier ist anzumerken, dass im Bereich der Pflege entscheidende Ergänzungen angefügt wurden, während im Bereich der Integrationsförderung und der Förderung von Menschen unterschiedlicher Benachteiligung nichts angefügt wurde. Angesichts der aktuellen Situation sind Spezifizierungen im Bereich der Integrationsförderung ebenso wünschenswert wie im Bereich der Inklusion von Menschen mit unterschiedlicher Benachteiligung.

Gleichwohl festgestellt wird, dass eine Überarbeitung des „Zentrale-Orte-Systems“ im aktuellen Verordnungsentwurf zwar nicht vorgesehen ist, wird erkannt, dass die Systematik vor allem auch durch die „Vision Bayern 2035“ gestützt und gestärkt werden soll. Vor allem soll „die gegenseitige Ergänzung und enge Zusammenarbeit zwischen verdichteten Räumen und dem ländlichen Raum unterstützt werden“. Hier wäre es nach Ansicht der Stadt Laufen durchaus angebracht, die struktur- und einwohnerstarke Gemeinde Ainring, die auch durch ihre über ein Grundzentrum hinausreichende Ausstattung für den hiesigen ländlichen Raum eine positive Wirkung hat und auch verkehrlich gut vernetzt ist, vom Grundzentrum in ein Mittelzentrum aufzustufen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.05.2022 08:39 Uhr