2. Änderung / Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 49 "Lepperding" - Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 09.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 25.04.2023 vorberatend 9
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.05.2023 ö beschließend 9

Beschluss

Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist die Stellungnahme des anerkannten Naturschutzverbandes „Wildes Bayern e. V.“ vom 17.06.2023 eingegangen. Diese wird wie folgt abgewogen: 
Im Baugebiet sind bereits PV-Anlagen vorhanden. Die Erhaltung bestehender Gehölze ist im Plan bereits festgesetzt. Hinsichtlich des Vogelschlages wird die zusätzliche Festsetzung C.I.5.h) aufgenommen. Im Plan ist bereits eine Festsetzung zur Verwendung von Lichtquellen mit für Insekten wirkungsarmen Spektrum enthalten. Die weiteren Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und an den Bauherrn weitergereicht.

Die im Zuge der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stellungnahmen der Brandschutzstelle BGL, Kreisbrandrat Josef Kaltner, vom 12.05.2022, der Bayernwerk Netz GmbH vom 25.05.2022, des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, vom 30.05.2022, der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 05.07.2022, der Stadtgemeinde Oberndorf vom 13.05.2022 sowie der Gemeinde St. Georgen vom 16.05.2022 und der Gemeinde Fridolfing vom 12.05.2022, die keine Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, vom 23.05.2022: 
Es ist der Gemeinde ausdrücklich freigestellt, welcher Leitfaden verwendet wird. Da die bereits festgesetzten Ausgleichsflächen auf der Grundlage des bisherigen Leitfadens beruhen, wird dieser sinnvollerweise auch weiterverwendet, da eine Umstellung die Sache unnötig verkomplizieren würde.

Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 31.05.2022:
Im Plan ist zu den Bodendenkmälern im Nahbereich bereits ein Hinweis enthalten. Der bestehende Text hinsichtlich des Erlaubnisverfahrens für Bodeneingriffe wird entsprechend angepasst, die Begründung geändert bzw. ergänzt.

Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Traunstein vom 23.05.2022:
Es sind keine neuen Zufahrten zur Bundesstraße vorgesehen. Die Sichtdreiecke bleiben unverändert. Die weiteren Informationen werden zur Kenntnisgenommen und beachtet.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 03.06.2022:
Die Leistungsfähigkeit der örtlichen Ver- und Entsorgungsleitungen wird von der Stadt Laufen eigenverantwortlich überprüft. Die Entwässerungsplanung wird rechtzeitig mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt.

Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 13.06.2022:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Auf die Festsetzung des vorgeschlagenen Textes wird verzichtet, da Betriebswohnungen gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden können und die Voraussetzungen in der BauNVO eindeutig geregelt sind.

Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 15.06.2022:
Die zustimmende Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, SG 24.1, als höhere Landesplanungsbehörde vom 17.06.2022 und des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 21.06.2022:
Die Planung wurde bisher und wird auch künftig mit der unteren Immissionsschutzbehörde, der unteren Bauaufsichtsbehörde und der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 28.06.2022:

Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass sich der FB 23 Straßenverkehrswesen nicht geäußert hat.

Ebenso wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des FB 41 Gesundheitswesen keine gesundheitlichen Einwände bestehen.

AB 322 Wasserrecht - Bodenschutz – Altlasten: Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein wird beachtet. Die weiteren Informationen werden zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise des Bereichs Z3 Kommunale Abfallwirtschaft werden zur Kenntnis genommen.

S030 Klimaschutzmanagement: Im Baugebiet wurden auch bisher schon die Dächer zum Teil mit PV-Anlagen ausgestattet. Es ist davon auszugehen, dass dies auch bei den geplanten Erweiterungsbauten erfolgen wird. Auf eine entsprechende Festsetzung wird verzichtet.

S030 Verkehrsmanagement: Auf Grund der unterschiedlichen betroffenen Rechtsbereiche – die Einrichtung von Haltestellen des ÖPNV handelt es sich um Verkehrsrecht im übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde – wird auf die Behandlung auf der Ebene der Bauleitplanung verzichtet. Ungeachtet dessen wird festgestellt, dass die bezeichnete Haltestelle Mayerhofen fußläufig gut und sicher erreichbar ist. Bei der Gemeindestraße nördlich des Bebauungsplangebietes handelt es sich im weiteren Verlauf um eine höhenbeschränkte Eisenbahnüberführung ohne Wendemöglichkeit, die daher nicht angemessen für den ÖPNV geeignet ist.

FB 33 Naturschutz:
Einwendungen: Im Bebauungsplan ist die Bepflanzung an der Südseite zwingend festgesetzt. Diese ist in jedem Fall umzusetzen, egal ob zusätzlich eine Grünfläche festgesetzt ist oder nicht. Da im südlich angrenzenden Gebiet durchgängig ein sehr dichter Bewuchs vorhanden ist, wird einer Eingrünung an dieser Stelle auch nicht so viel Gewicht beigemessen. Im Übrigen bleiben an der Ostseite entlang der Bundesstraße ausreichend große Grünflächen festgesetzt. Diese sollen nur locker bepflanzt werden und daher ist zu deren Umsetzung und der Freihaltung von anderen Nutzungen die Festsetzung einer Grünfläche erforderlich. An der Westseite werden darüber hinaus die im Rahmen der bisherigen Ausgleichsfläche gepflanzten Gehölze als zu erhaltend festgesetzt. Insofern sind eine ausreichende Ein- und Durchgrünung und damit entsprechende Vermeidungsmaßnahmen gegeben. 
Der Ausgleichsbedarf wurde ordnungsgemäß berechnet. Der Berechnung wurde durch die teilweise Reduzierung der Grünfläche eine entsprechend größere Nettobaulandfläche zugrunde gelegt. Dadurch entsteht bereits für das bestehende Gebiet ein größerer Ausgleichsbedarf als vorher. Hinzu kommen dann noch die Erweiterungsflächen. In Summe ergibt sich daher der erforderliche Ausgleichsbedarf für den Gesamteingriff. Als Vermeidungsmaßnahmen sind die festgesetzten Gehölzpflanzungen anzusehen. Diese müssen nicht zwingend in einer privaten Grünfläche liegen.

Fachliche Informationen:
Hinsichtlich der bisherigen Ausgleichsfläche ist unter Pkt. C.I.5.b die textliche Festsetzung getroffen, dass die bisher erfolgte Bepflanzung zu erhalten ist. Die Gehölzstrukturen sind auch im Plan als zu erhaltend festgesetzt. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass artenschutzrechtliche Belange betroffen sind. Um dies zu gewährleisten, sollte die Festsetzung noch dahin gehend ergänzt werden, dass die bereits gepflanzten Gehölze in der bisherigen Ausgleichsfläche auch weiterhin zu pflegen sind und dass im Rahmen der Verlagerung der Ausgleichsfläche durch eine ökologische Baubegleitung sicherzustellen ist, dass keine artenschutzrechtlichen Belange verletzt werden.

AB 321 Immissionsschutz: 
Die bestehende schalltechnische Untersuchung wurde durch das Büro ACCON fortgeschrieben und angepasst. Diese wird unter dem Zeichen ACB-1222-226278/02 i. d. F. vom 12.12.2022 als Bestandteil des Bebauungsplanes festgesetzt.

FB 31 Planen, Bauen, Wohnen: 
Zu 1.: Die Annahme, dass es sich hier um eine überlagernde Fläche handelt, kann nicht ganz nachvollzogen werden, wird aber zur Kenntnis genommen. In der Regel ist auf einer Ausgleichsfläche nur die in der Ausgleichsmaßnahme festgesetzte Nutzung zulässig. Allerdings wird der Anregung, hier zusätzlich eine private Grünfläche festzusetzen, nachgekommen.
Zu 2.: Hinsichtlich des Flächennutzungsplanes findet durch den geschwungenen Grenzverlauf des Gewerbegebietes eine gewisse Abweichung des Bebauungsplanes in diesem Bereich statt, jedoch bleibt die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes dadurch unangetastet. Die im Flächennutzungsplan angelegte grobmaschige Struktur wird im Bebauungsplan aufgegriffen und in eine höhere Konkretisierungsstufe übergeführt. Insofern wird das Entwicklungsgebot gewahrt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Zu 3.: Die Straßenverbreiterung auf 8 m dient einem reibungslosen Verkehrsablauf im Zufahrtsbereich zum Gewerbegebiet. Allerdings war die öffentliche Verkehrsfläche dort bisher nicht 6 m sondern 7,5 m breit eingetragen. Die 6 m Bemaßung bezog sich im bisherigen Plan vermutlich auf die projektierte Fahrbahnbreite. Im Bereich des bestehenden Gewerbegebietes ist die Verkehrsfläche bereits derzeit mit 8 m vermessen. Insofern fällt die Verbreiterung relativ moderat aus, wird allerdings nun noch weiter nach Westen fortgeführt. Eine relevante Auswirkung der Planung ist daher nicht gegeben. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Zu 4.: Es ist die Absicht der Stadt Laufen, dass der gesamte Bebauungsplan als Einheit künftig die neue Rechtsgrundlage für die Bebauung und Nutzung bildet. Wesentliche Auswirkungen auf den bereits realisierten Baubestand werden nicht gesehen.
Zu 5.: Die zulässige Wandhöhe der Silos wird mit 13,7 m festgesetzt.

Die Stadt Laufen fasst gemäß der vorstehenden Abwägung den Beschluss, mit der geänderten Planung i. d. F. vom 05.04.2023 die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen – Auslegungsbeschluss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.08.2023 11:34 Uhr