Antrag der Wirtschaftsplattform Laufen-Oberndorf auf Erlass einer Verordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass der 1275-Jahr Feierlichkeit mit Markt-, Familien- und Mittelalterfest am 25.06.2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 13.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 23.05.2023 vorberatend 2
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 13.06.2023 ö beschließend 4

Beschluss

Die Stadt Laufen erlässt aufgrund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und Nr. 8.3 Buchstabe b) der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) in der Fassung vom 09. Dezember 2014 (GVBl. S. 555, BayRS 805-2-A/U), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2022 (GVBl. S. 80), folgende
Verordnung
über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen

§ 1
Abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen im Bereich der Stadt Laufen aus Anlass der 1275-Jahr Feierlichkeit mit Markt-, Familien- und Mittelalterfest am 25. Juni 2023 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.

§ 2
Das Offenhalten beschränkt sich auf den Altstadtbereich der Stadt Laufen und ergibt sich aus dem dieser Verordnung beiliegenden Lageplan.
§ 3
Die Vorschriften zum Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG), die Bestimmungen des § 17 Ladenschlussgesetz, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG), sowie das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mütter (MuSchG) sind zu beachten. Besondere Regelungen des Ladenschlussrechtes bleiben durch diese Verordnung unberührt.

§ 4
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 und 2 dieser Verordnung können nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) i. V. m. § 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG mit Geldbuße bis zu 500,00 € (§ 24 Abs. 2 LadSchlG) belegt werden.

§ 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Lageplan:

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.08.2023 11:32 Uhr