3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 "Haiden-Point, 1. Erweiterung" - Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen, Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 07.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 17.10.2023 vorberatend 4
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 07.11.2023 ö beschließend 4

Beschluss

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist eine Stellungnahme eines im Änderungsbereich liegenden Grundstückseigentümers eingegangen. Diese wird wie folgt abgewogen: 
Der Festsetzung der künftigen Baugrenze gingen bereits intensive Nachbardiskussionen voraus. Es wird vorgeschlagen, die Baugrenze entsprechend dem neuen Planungsvorschlag festzusetzen. Dadurch ergibt sich auch für Parzelle 5 ein größerer Erweiterungsspielraum, der gut begrünte Garten kann zum Teil erhalten werden und ein Heranrücken an die Staatsstraße wird nur annähernd in dem Ausmaß wie auf dem Nachbargrundstück ermöglicht.

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stadt Laufen nimmt die Stellungnahmen der Brandschutzdienststelle im Berchtesgadener Land vom 18.03.2023, der Bayernwerk Netz GmbH vom 13.04.2023 und der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 14.04.2023, deren Belange nicht berührt sind bzw. die sich nicht geäußert haben, werden zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 30.03.2023: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Diese sind größtenteils bereits in der Planung enthalten. Hinsichtlich des Grundwassers wird folgender Hinweis aufgenommen: „Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld ggf. die entsprechenden wasserrechtlichen Erstattungen einzuholen.“ Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

Stellungnahme des Staatlichen Bauamt Traunstein vom 04.04.2023: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Es sind keine neuen Zufahrten vorgesehen. Eine schalltechnische Untersuchung wurde durchgeführt und die Ergebnisse in den vorliegenden Entwurf eingearbeitet.

Stellungnahmen der Regierung von Oberbayern vom 12.04.2023 und des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 17.04.2023: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. Die untere Immissionsschutzbehörde wurde am Verfahren beteiligt und auf deren Anraten wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt und die Ergebnisse in den vorliegenden Entwurf eingearbeitet.

Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener vom 27.04.2023:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass der FB 33 Naturschutz und S030 Klimawesen keine Stellungnahme abgegeben haben, und der FB 23 Straßenverkehrswesen keine Einwände vorgebracht hat.

Stellungnahme des AB 321 Immissionsschutz: Eine schalltechnische Untersuchung wurde beauftragt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte nach DIN 18005 für Straßenverkehrslärm für allgemeine Wohngebiete teilweise überschritten werden. Die Anforderungen an den baulichen Schallschutz ergeben sich aber aus den baurechtlich eingeführten Normen, so dass eine Festsetzung im Bebauungsplan nicht erforderlich ist. Die bisher getroffene Festsetzung zum Schallschutz kann daher entfallen. Die Begründung wird entsprechend der Vorgaben der schalltechnischen Untersuchung geändert.

FB 31 Planen, Bauen, Wohnen: In der Präambel werden die (ursprünglich einmal vom Landratsamt angeregten) Daten der jeweils gültigen Fassung der gesetzlichen Grundlage gestrichen, so dass die BayBO automatisch dynamisch gehalten wird. Bei der Festsetzung C.II. 2 zu den Abstandsflächen wird das genannte Jahr gestrichen. Insofern gilt hier derzeit die BayBO 2021.
Abweichend von der für die Abstandsflächen relevanten Wandhöhe wird hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe die Wandhöhe mit dem fertigen Erdgeschossfußboden als unterem Bezugspunkt festgesetzt, da sich dies als eindeutig und gut handhabbar erwiesen hat. Dies ist durchaus üblich und nichts Außergewöhnliches. Unabhängig davon ist hinsichtlich des Abstandsflächenrechtes die Wandhöhe ab der Geländeoberfläche zu berücksichtigen.
Die Begründung ist zu ergänzen.
Gemäß C.4 kann im Sinne von § 23 Abs. 3 BauNVO ein Vortreten von Gebäudeteilen bis zu 1 m zugelassen werden, sofern sich die Gebäudeteile dem Baukörper klar unterordnen. Insofern ist bei Dachüberständen wie bei anderen Gebäudeteilen auch, zur Beurteilung deren Tiefe bzw. Unterordnung ausschlaggebend. Auf eine weitere Konkretisierung kann daher verzichtet werden.

AB 322 Wasserrecht-Bodenschutz-Altlasten: Das Baugebiet ist bereits bebaut und das Niederschlagswasser wird soweit wie möglich versickert bzw. ordnungsgemäß über einen bestehenden Mischwasserkanal abgeleitet. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Ein Hinweis auf den Umgang mit Altlasten ist bereits im Plan enthalten.

Die Stellungnahme der Stabsstelle Klimaschutz, nachgereicht mit E-Mail vom 05.05.2023, dass es zum Bauleitplanverfahren keine Einwände oder Anregungen gibt, wird zur Kenntnis genommen.

Die Stadt Laufen beschließt, mit der gem. vorstehendem Abwägungsergebnis geänderten Planung i. d. F. vom 12.09.2023 die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen und fasst hierzu den Auslegungsbeschluss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.12.2023 15:54 Uhr