Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist die Stellungnahme eines Nachbarn, vorgetragen durch die Rechtsanwälte Dr. Gilch – Rager, vom 08.09.2023, ergänzt durch Schreiben vom 26.09.2023, eingegangen. Diese wird wie folgt abgewogen:
Die angeführten Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung entsprechen den Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes. Ein Ergänzungsbedarf wird nicht gesehen. Der Bauherr hat bereits ein Entwässerungskonzept vorgelegt, durch das ein Zufluss von Niederschlagswasser verhindert werden soll. Dieses wird der unteren Wasserrechtsbehörde zugesendet. Im Übrigen liegt es in der Eigenverantwortung jedes Eigentümers, Sorge zu tragen, dass kein Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück fließt. Insofern entstehen hierdurch keine bodenrechtlichen Spannungen, die vom Bebauungsplan zu bewältigen wären. Die geplante Nachverdichtung entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Durch die gebotene Einhaltung der Abstandsflächen der BayBO ist eine ausreichende Belichtung und Belüftung gewährleistet. Im Übrigen wird auf die Abwägung im Rahmen frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung verwiesen, die dem Einwender auch im persönlichen Gespräch erläutert wurde.
Die im Zuge der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Die Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, vom 10.08.2023 und der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 14.08.2023, die keine Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 04.08.2023 wird wie folgt abgewogen: Im Plan ist bereits ein Hinweis enthalten, dass der Bestand, Betrieb und Unterhalt von Stromleitungen nicht beeinträchtigt werden darf. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, SG 24.1, als höhere Landesplanungsbehörde vom 09.08.2023 und des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 21.08.2023: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass der Planung Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenstehen. Die untere Immissionsschutzbehörde wurde am Verfahren beteiligt. Auf deren Grundlage wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt und deren Ergebnisse nach Abstimmung mit der Fachbehörde überarbeitet und in die Planung eingearbeitet.
Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Traunstein vom 22.08.2023: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Es sind keine neuen Zufahrten vorgesehen. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Im Übrigen wird auf die Abwägung im Rahmen frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung verwiesen.
Stellungnahme der Deutsche Telekom Technik GmbH vom 30.08.2023: Ein Hinweis auf das „Merkblatt Bäume, Leitungen und unterirdische Kanäle“ ist bereits in der Planung enthalten. Die weiteren Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird auf die Abwägung im Rahmen frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung verwiesen.
Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 20.09.2023:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass der FB 23 Straßenverkehrswesen keine Einwände erhebt und der FB 33 Naturschutz keine Stellungnahme abgegeben hat.
AB 321 Immissionsschutz: Es bestehen keine grundlegenden Einwände. Das Gutachten wurde entsprechend der Hinweise der Unteren Immissionsschutzbehörde ergänzt bzw. aktualisiert, der Plan und die Begründung wurden entsprechend darauf abgestimmt.
FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
Abweichend von der für die Abstandsflächen relevanten Wandhöhe wird hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe die Wandhöhe mit dem fertigen Erdgeschossfußboden als unterem Bezugspunkt festgesetzt, da sich dies als eindeutig und gut handhabbar erwiesen hat. Dies ist durchaus üblich und nichts Außergewöhnliches. Unabhängig davon ist hinsichtlich des Abstandsflächenrechtes die Wandhöhe ab der Geländeoberfläche zu berücksichtigen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Der Hinweis hinsichtlich der Einzelfalländerung wird zur Kenntnis genommen. Wie in der Begründung bereits dargelegt, besteht hinsichtlich der Nachbargrundstücke aufgrund der bestehenden Bebauung und bereits erfolgter Änderungen kein darüberhinausgehender Planungsbedarf. Daher beschränkt sich die Änderung im Wesentlichen nur auf diese eine Bauparzelle, die mit einer Größe von ca. 1565 m² durchaus für eine Teilung in zwei Parzellen geeignet ist. Insofern entspricht die Änderung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, wonach im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden vorrangig eine Innenbereichsentwicklung erfolgen soll.
AB 322 Wasserrecht-Bodenschutz-Altlasten:
Das vom Eigentümer vorgelegte Entwässerungskonzept wird dem Wasserwirtschaftsamt und der unteren Wasserrechtsbehörde zur Verfügung gestellt, auf die Aufnahme in den Bebauungsplan wird verzichtet. Im Übrigen wird auf die Abwägung im Rahmen frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung verwiesen.
Die Stadt Laufen fasst gemäß der vorstehenden Abwägung den Beschluss, mit der geänderten Planung i. d. F. vom 15.01.2024 die erneute öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 a Abs. 3 BauGB durchzuführen, wobei Stellungnahmen nur zu geänderten oder ergänzten Teilen zugelassen werden. Die Beteiligungsfrist wird angemessen auf zwei Wochen verkürzt – Beschluss zur erneuten Auslegung.