Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Die Stadt Laufen nimmt die Stellungnahmen der Bayernwerk Netz GmbH vom 12.12.2023, des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Landwirtschaft, vom 12.12.2023, der Brandschutzdienststelle im Berchtesgadener Land vom 16.12.2023 und der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 11.01.2024, deren Belange nicht berührt sind bzw. die sich nicht oder nicht erneut geäußert haben, zur Kenntnis.
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 15.12.2023: Im Plan sind Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung und zu Altlasten enthalten. Die vom Wasserwirtschaftsamt zusätzlich vorgebrachten Hinweise wurde bereits im letzten Verfahrensschritt abgewogen.
Zur Vereinfachung werden diese hier erneut vorgetragen: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Diese sind größtenteils bereits in der Planung enthalten. Hinsichtlich des Grundwassers wird folgender Hinweis aufgenommen: „Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld ggf. die entsprechenden wasserrechtlichen Erstattungen einzuholen.“ Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
Stellungnahme des Staatlichen Bauamt Traunstein vom 16.01.2024: Es wird auf die Stellungnahme vom 04.04.2023 verwiesen, diese bleibt weiterhin gültig. Diese wurde wie folgt abgewogen: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Es sind keine neuen Zufahrten vorgesehen. Eine schalltechnische Untersuchung wurde durchgeführt und die Ergebnisse in den vorliegenden Entwurf eingearbeitet.
Stellungnahmen der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 27.12.2023 und des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 08.01.2024: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht entgegensteht. Die untere Immissionsschutzbehörde wurde am Verfahren beteiligt und auf deren Anraten wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt und die Ergebnisse in den vorliegenden Entwurf eingearbeitet. Die weiteren Hinweise werden in der Abwägung entsprechend berücksichtigt.
Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 08.01.2024, ergänzt durch E-Mail vom 11.01.2024:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass der FB 33 Naturschutz, der AB 322 Wasserrecht-Bodenschutz-Altlasten und S030 Klimaschutzmanagement und Verkehrsmanagement und der FB 23 Straßenverkehrswesen keine Einwände vorgebracht haben.
Stellungnahme des AB 321 Immissionsschutz:
Gemäß den Ausführungen in der Schalltechnischen Untersuchung (vgl. Pkt.2.1.) ist zu beachten, dass die schalltechnischen Orientierungswerte keine strengen Grenzwerte darstellen. Sie sind als sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz aufzufassen und stellen ein städtebauliches Qualitätsziel dar, das nicht mit Schwellenwerten für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder gesetzlichen Grenzwerten gleichzusetzen ist. Wenn konkurrierende städtebauliche Belange es erfordern, kann nach geltender Rechtsprechung eine Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte bei sachgerechter städtebaulicher Begründung Akzeptanz finden.
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis (vgl. Pkt.6.4.), dass die maßgeblichen Außenlärmpegel maximal 65 dB(A) betragen. Daraus ergeben sich resultierende gesamt bewertete Bau-Schalldämm-Maße R’w,ges von maximal 35 dB(A). Diese Anforderung (vgl. Pkt. 2.4.) ist in Aufenthaltsräumen von Wohnungen mit üblichen Raumgeometrien und unter Verwendung von gängigen Baukonstruktionen sowie Außenbauteilen bereits erfüllt. Zu den gängigen Außenbauteilen zählen beispielsweise Außenwände in Mauerwerk, übliche 3-fach-verglaste Fenster für den Wärmeschutz sowie wärmegedämmte Pfettendach-Konstruktionen. Bei Neubauten wird aufgrund der Vorgaben der EnEV i. d. R. ein fensterunabhängiges Lüftungskonzept geplant. Dieses muss dann nur noch der schalltechnischen Situation angepasst werden, z. B. Wahl eines Lüfters mit ausreichender Schalldämmung. Aufgrund der nachvollziehbar dargelegten Zusammenhänge kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass sich die Anforderungen an den baulichen Schallschutz aus den baurechtlich eingeführten Normen ergeben, so dass eine Festsetzung im Bebauungsplan nicht erforderlich ist.
Zum besseren Verständnis werden obige Ausführungen zum Teil in die Begründung übernommen.
Ferner wird in den Plan folgender Hinweis aufgenommen:
„Da im Süden der Parzellen 3 - 5 die Orientierungswerte nach DIN 18005 [2] [3] für Straßenverkehrslärm für allgemeine Wohngebiete teilweise überschritten werden, wird empfohlen, hier bei Neubauten Schlaf-, Kinder- und Wohnzimmer auf der lärmabgewandten Seite anzuordnen (grundrissorientierte Planung) oder ein schallgedämmtes Belüftungskonzept umzusetzen.“
FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
Die Ausführungen zur Satzungspräambel werden zur Kenntnis genommen. Die Notwendigkeit einer neuerlichen Änderung wird nicht gesehen.
Im Hinblick auf die angestrebte Nachverdichtung wird die GFZ nun mit 0,5 anstatt bisher 0,4 festgesetzt. Dies soll für alle Grundstücke im Geltungsbereich der Änderung gleichermaßen gelten und entsprechende An- und Neubauten ermöglichen. Auch im Bereich der relativ großen Parzelle 5 (2.053 m²) soll für künftige Generationen ein Anbau oder ein weiteres Hauptgebäude im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und dem Ziel der Schaffung von Wohnraum realisiert werden können. Aufgrund des vorhandenen Baubestandes und der festgesetzten Baugrenzen sind dem Erweiterungsspielraum hier allerdings ohnehin gewisse Grenzen gesetzt. Städtebaulich wären sowohl ein Anbau als auch Neubebauung oder ein späterer Abbruch und Teilung des Grundstückes für zwei Hauptgebäude vertretbar. Die Begründung wird ergänzt.
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind nur die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Somit sind alle im Allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen Nutzungen erlaubt. Insofern ist der Schluss, dass ein Reines Wohngebiet beabsichtigt ist, nicht nachvollziehbar und auch nicht gewollt. Der Ausschluss der nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ist in der Begründung dargelegt und war im Übrigen auch bisher so geregelt. Da hier somit keine Änderung erfolgt, sind weitere Ergänzungen in der Begründung nicht erforderlich.
Die Festsetzung zum Abstand von Garagen zur Straßenbegrenzungslinie wird zu den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen verschoben (redaktionelle Änderung).
Die Festsetzung I.4. Bleibt unverändert. Diese Formulierung ist bereits in der bestehenden Satzung enthalten und soll weiterhin gelten.
Die Festsetzung II.1. soll unverändert beibehalten werden. Dadurch soll ein ausreichender Gestaltungsspielraum ermöglicht und dennoch eine gewisse Abstimmung auf den Baubestand gewährleistet werden.
Höhenfestsetzungen:
Im Bebauungsplan sind im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen Höhenangaben vorhanden (best. Kanaldeckel). Davon ist ablesbar, dass das Gelände zwar in weiten Teilen relativ eben ist, aber dennoch nach Westen leicht abfällt (siehe Teisendorfer Straße). Dies ist auch in der Begründung bei der Bestandsbeschreibung so dargelegt. Die Höhen der Erdgeschossfußböden sind weitgehend auf den Baubestand abgestimmt. Da das Gelände vom südlichen Ende des Eibenweges bis zur Teisendorfer Straße um 0,82 m fällt, wurde die Festsetzung von Stützmauern bis zu 0,80 m aufgenommen. Ein Änderungsbedarf wird nicht gesehen.
Die Stadt Laufen beschließt die gem. vorstehendem Abwägungsergebnis nur mehr redaktionell geänderten Planung i. d. F. vom 01.02.2024 als Satzung (Satzungsbeschluss). Die Änderung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.