Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die im Zuge der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Die Stellungnahmen der Brandschutzdienststelle im Landkreis BGL vom 01.08.2021, des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Landwirtschaft, vom 02.08.2021, des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 04.08.2021 und der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 23.08.201921nd, in denen keine Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben wurden, werden zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 05.08.2021 und des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 09.08.2021: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Änderung / Erweiterung auch weiterhin den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht.
Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Traunstein vom 17.08.2021: Die Hinweise auf die eigene Planung der Ortsumfahrung der B 20 sowie auf die von der Straße ausgehenden Emmissionen werden zur Kenntnis genommen. Von einer Beeinträchtigung wird nicht ausgegangen. Durch die Erweiterung um eine Parzelle ist nicht davon auszugehen, dass sich eine spürbare Erhöhung des Abbiegeverkehrs auf der Teisendorfer Straße in Richtung Lindenstraße ergibt.
Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 07.09.2021:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Bereiche FB 33 Naturschutz, AB 321 Immissionsschutz, AB 322 Wasserrecht – Bodenschutz – Altlasten und die untere Denkmalschutzbehörde keine eigenen bzw. weiterführenden Einwendungen, Bedenken oder Anregungen vorgebracht haben.
FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
Einwendungen:
Im Zusammenhang mit der inzwischen rechtskräftig gewordenen Novelle der BayBO kann Pkt. C) Nr. 3. zu den Abstandsflächen redaktionell ersatzlos gestrichen werden. In der Begründung ist auf das nun gültige Abstandsflächenrecht hinzuweisen, das nur für den gekennzeichneten Geltungsbereich der Änderung gilt.
Fachliche Informationen:
Inhalt:
a) Planungserfordernis und b) Zufahrt:
Städtebaulich trägt die Ergänzung des Baugebietes in diesem Bereich dazu bei, durch eine Begradigung des derzeitigen Siedlungsrandes einen weitgehend harmonischen, vorläufigen Abschluss herzustellen. Durch das zusätzliche Gebäude kann dringend benötigter Wohnraum geschaffen werden. In der Begründung ist dies bereits ausführlich dargelegt. Die bereits im Eigentum der Stadt Laufen stehende Parzelle war ursprünglich Bestandteil einer weitergehenden Planung, die sich allerdings aktuell nicht realisieren lässt, da keine weiteren Grundstücksflächen zur Verfügung gestellt werden. Daher hat die Stadt Laufen beschlossen, dieses Grundstück in den bestehenden Bebauungsplan im Zuge dieser Änderung / Erweiterung aufzunehmen. Gleichzeitig kann dadurch der bestehende Spielplatz erweitert werden. Da eine künftige Erweiterung in östlicher Richtung, wie im Flächennutzungsplan bereits dargestellt, nicht ausgeschlossen wird, kann auch die Erschließung zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden. Bis dahin ist vorgesehen, die Zufahrt nur zur neuen Parzelle freizugeben und für weitergehenden Kfz-Verkehr im gesetzlich möglichen Rahmen zu beschränken, da ein allgemeiner Kfz-Verkehr zum Spielplatz ausgeschlossen werden soll. In der Begründung ist hinsichtlich des Erfordernisses der Planaufstellung zu ergänzen, dass die Planänderung auch einer Vergrößerung des Kinderspielplatzes und Verbreiterung der Erschließung dient.
Gemäß RASt 06 Pkt. 6.1.1.10 sind bei weniger als 70 KFZ/h und geringem Lkw-Verkehr und einem Abschnitt von weniger als 50 m Länge Zweirichtungsfahrbahnen mit einer Breite von 3,50 m zulässig. Der betroffene Straßenabschnitt weist eine Länge von nur 45 m auf und dient der Zufahrt zu einem einzigen Grundstück bzw. zum Spielplatz. Eine spätere Fortführung als Erschließungsstraße ist nicht vorgesehen. Die geplante Breite von 3,50 m wird daher im Sinne eines sparsamen Grundverbrauches und der Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung weiterhin als ausreichend erachtet. Durch die anstatt bisher mit 2 m nun mit 3,5 m breite Verkehrsfläche wird somit die Zufahrtssituation für Einsatzfahrzeuge deutlich verbessert.
Redaktionell:
Auf eine Aufnahme der jeweiligen Fassung der Rechtsnormen wird verzichtet, diese bestimmt sich durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens nachvollziehbar von selbst.
AB 322 Wasserrecht – Bodenschutz – Altlasten: Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein wird beachtet.
Z 3 Kommunale Abfallwirtschaft
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Bei der vorgesehenen zusätzlichen Bebauung einer Einzelparzelle sind ausreichend große Flächen zum Abstellen von Müllbehältern vorhanden. Im Zusammenhang mit den großzügigen Baugrenzen und den zulässigen Nebengebäuden auch außerhalb der Baugrenzen sollte auch die Errichtung von Müllhäuschen durchaus möglich sein, wenngleich eine Aufbewahrung in der Garage flächensparender ist. Die Abholung der Müllgefäße erfolgt an der Eichenstraße an der bereits bestehenden Parzelle 11.
Die Stadt Laufen beschließt die gem. den oben bezeichneten Abwägungen und redaktionellen Änderungen geänderten Planung i. d. F. vom 16.11.2021 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Sie tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.