Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 60 "Haiden-Point Nord" - Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 07.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 23.11.2021 vorberatend 3
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 07.12.2021 ö beschließend 7

Beschluss

Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Stellungnahmen eingegangen.


Die im Zuge der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stellungnahmen der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 23.08.2021 und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein Bereich Landwirtschaft vom 02.08.2021, die keine Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Traunstein vom 10.08.2021: Die fachlichen Informationen nimmt die Stadt Laufen zur Kenntnis. Durch den Planfeststellungsbeschluss zur Ortsumfahrung der B 20 erfolgt eine Abstufung der St 2103 zur Ortsstraße, die Straßenbaulast würde an die Stadt Laufen übergehen. Damit wäre eine Linksabbiegespur nach Ansicht der Stadt Laufen entbehrlich. Sollte dies jedoch nicht zustande kommen, könnte die Stadt Laufen in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt die Erforderlichkeit einer Linksabbiegespur erörtern und prüfen.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 06.08.2021: Die Informationen werden zur Kenntnis genommen. Die angeführten Hinweise sind bereits weitgehend im Bebauungsplan enthalten

Stellungnahme des Kreisbrandrates Josef Kaltner als Brandschutzdienststelle vom 01.08.2021: Die fachlichen Informationen werden zur Kenntnis genommen. Die Löschwasserversorgung für die geplante Bebauung ist gesichert. Die eingeführte Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ wird im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 20.08.2021 sowie des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 25.08.2021:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass der Bedarf für die Ausweisung der Bauparzellen plausibel dargelegt werden konnte und der Bebauungsplan den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht.


Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 09.09.2021:

Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Bereiche FB 41 Gesundheitswesen, FB 23 Verkehrswesen und SO30 Klimaschutzmanagement keine Einwendungen, Bedenken oder Anregungen vorgebracht haben.

AB 321 Immissionsschutz: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Ausführungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden im vorangegangenen Verfahrensschritt bereits abgewogen.

AB 322 Wasserrecht: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird beachtet.

FB 33 Naturschutz: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich des angesprochenen Spielplatzes wird auf den südlich gelegenen Spielplatz auf Fl.-Nr. 638/18 verwiesen. Dessen Erreichbarkeit soll allerdings wie bereits angesprochen verbessert werden. Zur Grünordnung sind ausreichende Festsetzungen getroffen. Die im Norden dargestellte Eingrünung am vorläufigen Ortsrand trägt zur Einbindung der Bauten in die umgebende Landschaft bei und wird im Hinblick auf eine spätere Erweiterung des Baugebietes als ausreichend erachtet.

FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
Einwendungen: Der im Flächennutzungsplan dargestellte Spielplatz liegt deutlich weiter nördlich außerhalb des Planungsgebietes, daher wurde dieser auch nicht berücksichtigt. Im Falle einer späteren Erweiterung des Planungsgebietes kann der Spielplatz gegebenenfalls in Abstimmung auf den Flächennutzungsplan vorgesehen werden.
Das Regenwasserrückhaltebecken ist im Flächennutzungsplan nicht dargestellt, weil zum Zeitpunkt der Erstellung die Notwendigkeit noch nicht bekannt war. Dieses liegt derzeit im als Allgemeines Wohngebiet dargestellten Bereich. Im beschleunigten Verfahren nach 13 b BauGB kann der Flächennutzungsplan bei Abweichung vom Entwicklungsgebot redaktionell angepasst werden (Baurecht in Bayern: Baumgartner, Jäde, Kommentar zu § 13 b BauGB).
Eine Beeinträchtigung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes ist durch den Bebauungsplan nicht gegeben. Der Bebauungsplan entspricht sehr wohl den städtebaulichen Ordnungsprinzipien des § 1 BauGB. Eine Auseinandersetzung mit den vom Flächennutzungsplan vorgegebenen Grundzügen der Planung hat stattgefunden (vgl. Begründung A 5.) In der Begründung ist die Abweichung vom Flächennutzungsplan ausführlich erläutert. Dieses ist im vorliegenden Fall als erforderliche Nebenanlage bzw. Erschließungsanlage zu der künftigen Wohnnutzung anzusehen und daher zulässig (Baurecht in Bayern: Baumgartner, Jäde, Kommentar zu § 13b BauGB). Im Übrigen kann der Flächennutzungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13 b BauGB, wie bereits erläutert, redaktionell angepasst werden.
Es ist in keiner Weise erkennbar, warum der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument verloren haben könnte bzw. warum die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes beeinträchtigt sein könnte. Gemäß § 13 b bzw. 13a Abs. 2 Nr. 2 ist der Flächennutzungsplan bei einer Abweichung vom bestehenden Plan redaktionell anzupassen. Die betrifft auch die geplante Grünfläche.
Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanes entspricht sehr wohl den Grundzügen des Flächennutzungsplanes und eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist durch die Planung sichergestellt. Die Abweichung ist planerisch sinnvoll und zulässig.
Die Einwendung wird daher zur Kenntnis genommen, führt jedoch nicht zu einer Änderung der Festsetzungen.


Fachliche Informationen:

Inhalt:
Die vorgesehene Geländeanhebung ist aufgrund technischer Auflagen des Kanalbaus erforderlich. Auf eine Anpassung der Höhenlage der geplanten Fußbodenoberkanten an die Höhe der Lindenstraße wurde geachtet. So liegen diese bei den Häusern 1 – 5 gemessen in Gebäudemitte durchwegs nur ca. 0,30 m über dem derzeitigen bzw. künftigen Straßenrand der Lindenstraße. Dies lässt ein harmonisches Orts- und Straßenbild erwarten. Nach Nordwesten sind die Fußbodenhöhen leicht abgestuft und am nördlichen Ortsrand soweit als möglich an das bestehende Gelände angepasst. Insofern wird auch hier ein harmonischer Ortsrand entstehen. Durch die mit 6,30 m festgesetzten Wandhöhen soll eine bessere Ausnutzung der Gebäude ermöglicht werden. Von Seiten der Verwaltung und der Planerin wurden 5,90 m als gerade noch vertretbar eingestuft. Der Stadtrat hat sich intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt und hat sich mehrheitlich für die Höhe von 6,30 m entschieden. 
Es ist durchaus üblich, die Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens ebenso wie die Wandhöhe als maximale Höhe anzugeben. Jedem Bauherrn steht es frei, darunter zu bleiben. In der Mehrheit der Fälle wird zur Vermeidung von Gefahren durch eindringendes Wasser die zulässige Fußbodenhöhe jedoch ausgenutzt. Der Straßenausbau liegt als Konzeptstudie bereits vor und die künftigen Höhen sind im Bebauungsplan als Hinweis enthalten. Die Höhenlage der Gebäude ist auf die geplante Straße abgestimmt.
Entsprechend der Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde die Erschließung von Parzelle 10 mit in den Geltungsbereich aufgenommen. Der Nußbaumweg weist hier zwar nur eine Breite von ca. 3,75 bis 4 m auf, jedoch handelt es sich hier um nur einen bestehenden, sehr kurzen, geraden und damit gut übersichtlichen Straßenabschnitt, durch den bereits 6 Grundstücke erschlossen werden. Insofern wird sich das Verkehrsaufkommen durch ein einziges weiteres Grundstück nicht wesentlich erhöhen und es kann durch die Ausweisung des Baugrundstückes dem Ziel eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden nachgekommen werden. Gemäß RASt 06 sind schmale Zweirichtungsfahrbahnen in gering belasteten Erschließungsstraßen in der Regel zwischen 3,50 und 4,45 m breit. Bei weniger als 70 Kfz/h und geringem Lkw-Verkehr sollten diese eine Breite von 3,50 bzw. bei beengten Verhältnissen mindestens 3 m aufweisen. Hinzu kommen noch die seitlichen Sicherheitsräume von beidseitig 0,5 m bzw. bei eingeschränktem Bewegungsspielraum 0,25 m. Damit wären die Anforderungen zwar weitgehend erfüllt, allerdings sollte dieser schmale Abschnitt nur ca. 50 m lang sein (Bei einer Länge von ca. 100 m sollte der Abschnitt eine Breite von mind. 4,75 aufweisen). Im vorliegenden Fall ist der Straßenabschnitt zwar ca. 100 m lang, weist aber aufgrund der bestehenden Bebauung nur eine äußerst geringe Verkehrsbelastung, jedenfalls deutlich weniger als 70 KFZ/Stunde und sehr gute Übersichtlichkeit auf, so dass die Erschließung einer weiteren Parzelle durch die bestehende Verkehrserschließung gerade noch als vertretbar eingestuft wird. 
Da die nördliche Parzellenreihe voraussichtlich nicht den endgültigen Siedlungsrand darstellt, sondern das Baugebiet gemäß Darstellung des Flächennutzungsplanes noch weiter nach Norden entwickelt werden kann, ist die Situierung der Garage ganz im Norden vertretbar. Damit ist auch davon auszugehen, dass das künftige Gebäude einen ausreichenden Abstand vom südlich benachbarten Baudenkmal einhalten wird. Von Seiten der unteren Denkmalschutzbehörde wurden jedenfalls keine Bedenken geäußert. Von einer Überplanung der Parzelle 10 sollte keinesfalls abgesehen werden, da andernfalls im Zusammenhang mit der westlich geplanten Bebauung und der östlich und südlich vorhandenen Bebauung eine Baulücke entstehen würde.
Unter Pkt. 6.3. Grünordnung ist die Festsetzung zur privaten Grünfläche – Garten begründet. Demnach soll diese als Garten zum bestehenden Haus Nr. 32 (Parz.16) gestaltet werden. Im Zusammenhang mit der deutlich höher gelegenen neuen Straße und deren Böschung soll dieser Bereich von Stellplätzen und Zufahrten freigehalten werden. Ferner kann durch die festgesetzte Grünfläche auch eine gewisse Gliederung des Baugebietes erreicht werden. Das bestehende Gebäude mit großzügiger Gartenfläche stellt einen harmonischen Übergang zum Außenbereich her und unterstreicht damit den ländlich geprägten Ortsrand. Insoweit wird diese Begründung als ausreichend angesehen. Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen der Berichtigung angepasst.
Das Baudenkmal Nußbaumweg 5 weist selbst zwei Vollgeschosse auf. Insofern wird keine Notwendigkeit gesehen, auf den Parzellen 9 und 10 nur Kniestockhäuser zuzulassen.
Das Flurstück Nr. 655/4 stellt bereits derzeit eine Baulücke dar. Insofern entsteht aufgrund des Bebauungsplanes keine ungeordnete Entwicklung, vielmehr wird auf eine Einflussnahme verzichtet. 
Im gesamten Baugebiet sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Insofern könnten bei entsprechender Nachfrage durchaus mehrere Doppelhäuser im Baugebiet entstehen und damit eine maßvolle Verdichtung stattfinden. Eine darüberhinausgehende Verdichtung ist hier am ländlich geprägten Ortsrand nicht erwünscht.
Die Lindenstraße weist im überwiegenden Teil gemäß vorliegender Planung eine Breite von 7,40 m auf. Es ist an der Nordseite die Errichtung eines Gehweges geplant. Durch die vorgeschlagenen punktuellen Fahrbahneinengungen im bebauten Gebiet könnte eine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit und damit eine größere Verkehrssicherheit und geringere Emissionen erzielt werden. Bei der Ausbildung der Buchten wären selbstverständlich die Anforderungen von Rettungsdiensten etc. zu berücksichtigen. Im Übrigen weist die Lindenstraße im weiteren Verlauf nur eine Breite von ca. 5,40 bzw. 5,70 m auf. Insoweit ist Straße auch nur bedingt als geeigneter Zubringer zur geplanten Umgehungsstraße anzusehen, vielmehr wird eine Zufahrt zur Ortsumgehung ermöglicht. 
Ein direkter Zugang zum Spielplatz sollte bei den weiteren Planungen angestrebt werden.
Die Belange des Ortsbildes, der Denkmalpflege sowie des Verkehrs wurden sehr wohl berücksichtigt, thematisiert und abgewogen. Die Anforderungen der RASt 06 und der BayBO wurden ebenfalls beachtet.

Z 3 Kommunale Abfallwirtschaft
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Bei einer Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sind in der Regel ausreichend große Flächen zum Abstellen von Müllbehältern vorhanden. Im Zusammenhang mit den großzügigen Baugrenzen und den zulässigen Nebengebäuden bis 15 m² auch außerhalb der Baugrenzen sollte auch die Errichtung von Müllhäuschen durchaus möglich sein, wenngleich eine Aufbewahrung in der Garage flächensparender ist. Der mit einer Breite von 6 m festgesetzte und als Mischfläche vorgesehene Straßenraum ist für das Befahren mit Müllwagen ausreichend breit bemessen.

SO30 Verkehrsmanagement
Die Informationen und Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen, beziehen sich jedoch nicht auf das gegenständliche Bebauungsplanverfahren, sondern auf den in der Vorplanung befindlichen Bahnausbau der ABS 38. Gegebenenfalls werden die Empfehlungen dort weiterverfolgt.

Die Stadt Laufen beschließt die gem. den oben bezeichneten Abwägungen und redaktionellen Änderungen geänderten Planung i. d. F. vom 10.11.2021 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Sie tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 4

Datenstand vom 08.02.2022 11:49 Uhr