11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06 "Leobendorf West" - Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange, Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 14.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 07.05.2024 vorberatend 7
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 14.05.2024 ö beschließend 9

Beschluss

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist keine Stellungnahme eingegangen.

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass sich die Energienetze Bayern nicht geäußert haben.

Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 26.03.2024:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass gem. Planauskunft keine Hauptleitungen betroffen sind. Im Zuge des späteren Bauvorhabens ist der Eigentümer selbst bzw. sein Bauausführender für die Einholung der erforderlichen Spartenauskünfte verantwortlich.

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 28.03.2024 und des Regionalen Planungsverbands Südostoberbayern vom 03.04.2024:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass der Planung keine Erfordernisse der Raumordnung entgegenstehen.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 17.04.2024:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie finden sich inhaltlich bereits in den Hinweisen des Bebauungsplanes. Auf die vorgeschlagene Formulierung zur Niederschlagswasserbeseitigung wird verzichtet, da diese Änderung des Bebauungsplanes durch die kommende Inkraftsetzung einen Rechtsstand fixiert, für den klare und eindeutige Angaben als erforderlich angesehen werden.

Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 18.04.2024:

Einwendungen: Der Änderungsbereich befindet sich in einem vollständig bebauten und erschlossenen Bebauungsplangebiet. Zuletzt wurde im Baugebiet die Erschließung saniert und auf Kanaltrennsystem umgestellt. Auf die kürzlich erstellte wasserrechtliche Erlaubnis durch das LRA BGL vom 19.02.2020, Az. FB 32-6411.08-95648, wird nachdrücklich verwiesen. Welche Niederschlagswasserbehandlung der Bauherr künftig verwendet, ist ihm im Rahmen der Entwässerungssatzung der Stadt Laufen sowie der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung selbst überlassen. Im Übrigen erfolgt die Abwasserbeseitigung innerhalb der Regelungen der Kommunalen Gebietshoheit der Stadt Laufen. Eine Vorlage der gewünschten Unterlagen wird als nicht erforderlich erachtet und erfolgt demzufolge nicht. 

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen:

AB 321 Immissionsschutz:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass Belange des Immissionsschutzes nach derzeitigem Kenntnisstand augenscheinlich nicht betroffen sind.

FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
Der Hinweis zur grundstücksbezogenen Änderung wird zur Kenntnis genommen. Ergänzend zu den Ausführungen in der Begründung – auf die in der Stellungnahme hingewiesen wird – wird darauf verwiesen, dass 1998 bereits eine Änderung in diesem Parzellenbereich durchgeführt wurde, mit der die Bebauung reduziert wurde. Mit der jetzt durchgeführten Änderung wird dieser „Ausreißer“ wieder rückgeführt.

Eine künftige Überplanung des gesamten Baugebietes wird ebenso wenig ausgeschlossen wie eine mögliche Aufhebung des gesamten Bebauungsplanes, der in seiner Gesamtheit aktuell weitgehend umgesetzt wurde. 

Entgegen der Stellungnahme des LRA empfindet die Stadt Laufen die konkret bezeichnete Streichung einzelner weniger Festsetzungen aus der bisher rechtskräftigen Fassung der Satzung einfacher zu handhaben, als eine komplexe Aufzählung aller rechtsverbindlichen Festsetzungen. Eine Änderung des Entwurfes erfolgt daher nicht.

AB 322 Wasserrecht-Bodenschutz-Altlasten: Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein wird beachtet und sachgerecht abgewogen. Die Hinweise auf Altlasten werden zur Kenntnis genommen.

Die Stadt Laufen beschließt, mit der gem. obenstehendem Abwägungsergebnis nicht geänderten Entwurfsplanung mit Begründung i. d. F. vom 30.01.2024 die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB (n. F.) sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB (n. F.) durchzuführen („Auslegungsbeschluss“).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.08.2024 08:59 Uhr