Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist eine Stellungnahme des anerkannten Naturschutzverbandes „Wildes Bayern e. V.“ vom 01.04.2024 eingegangen. Diese wird wie folgt abgewogen:
Es liegen keine alternativen Ausgleichsflächen vor. Die Kompensationsmaßnahmen wurden von der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Traunstein genehmigt. Der festgesetzte Flächenanteil liegt nicht im FFH-Gebiet.
Hinweise zu insektenfreundlicher Beleuchtung und Maßnahmen gegen Vogelschlag werden im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Die Stadt Laufen nimmt die Stellungnahmen der Brandschutzdienststelle im Berchtesgadener Land vom 21.03.2024, der Bayernwerk Netz GmbH vom 26.03.2024, des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, vom 28.03.2024 und der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 19.04.2024, deren Belange nicht berührt sind bzw. die sich nicht geäußert haben, werden zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Traunstein vom 29.04.2024: Die Hinweise aus der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen. Sie beziehen sich auf den Bebauungsplan und werden in diesem gewürdigt.
Stellungnahme der Deutsche Bahn AG – DB Immobilien vom 23.04.2024: Die Hinweise aus der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen. Sie beziehen sich auf den Bebauungsplan und werden in diesem gewürdigt.
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 17.04.2024: Die Hinweise aus der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen. Sie beziehen sich auf den Bebauungsplan und werden in diesem gewürdigt.
Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 19.04.2024: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen erhoben werden.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
AB 321 Immissionsschutz: Der Verweis auf die Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren wird zur Kenntnis genommen.
FB 31 Planen, Bauen, Wohnen: Dem Naturschutz wurde Rechnung getragen, indem die tatsächlichen Flächennutzungen gemäß der in der Bayerischen Kompensationsverordnung dargestellten Biotop- und Nutzungstypen kartiert wurde. Dabei wurde festgestellt, dass keine Maßnahmen umgesetzt wurden, die auf eine Ausgleichsfläche hinweisen. Auf Grundlage der Kartierung kann im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung der Ausgleichsbedarf ermittelt werden.
Im Zuge der Änderung des Flächennutzungsplanes kann die Tatsache, dass die relevante Fläche als „Ökoflächenkataster / Festgesetzte Ausgleichsfläche“ dargestellt ist, korrigiert werden. Eine Überprüfung hat ergeben, dass diese Fläche nicht als „Ökoflächenkataster“ eingetragen ist.
AB 322 Wasserrecht-Bodenschutz-Altlasten: Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird beachtet. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Stellungnahmen der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 18.04.2024 und des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 22.04.2024: Die Hinweise aus der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen. Im Flächennutzungsplan vom 30.11.2010 (rechtswirksam seit 15.03.2011) ist die gegenständliche Erweiterungsfläche des bestehenden Bebauungsplanes als „Ökoflächenkataster / Festgesetzte Ausgleichsfläche“ dargestellt. Eine Überprüfung hat ergeben, dass diese Fläche nicht als „Ökoflächenkataster“ eingetragen ist. Die forstlichen Belange wurden im Rahmen einer Ortsbegehung mit dem zuständigen Revierförster am 30.11.2023 abgestimmt.
Stellungnahme des Eisenbahnbundesamtes vom 12.04.2024: Die Hinweise aus der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen. Sie beziehen sich auf den Bebauungsplan und werden in diesem gewürdigt.
Die befürwortenden Stellungnahmen der IHK für München und Oberbayern vom 16.04.2024 und der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 11.04.2024 werden zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Forsten, vom 28.03.2024: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass von der Planung kein Wald i. S. d. Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) betroffen ist.
Die Stadt Laufen beschließt, mit der gem. vorstehendem Abwägungsergebnis geänderten Planung i. d. F. vom 06.08.2024 die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen und fasst hierzu den Auslegungsbeschluss.