Im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § Abs. 2 BauGB durch öffentliche Auslegung in der Zeit vom 03.02. bis 04.03.2021 sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Die Stellungnahmen der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 12.02.2021, des Staatlichen Bauamtes Traunstein vom 15.02.2021, des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Landwirtschaft, vom 02.03.2021, der Stadtgemeinde Oberndorf vom 02.02.2021, der Gemeinde St. Georgen bei Salzburg vom 27.01.2021, der Gemeinde Kirchanschöring vom 28.01.2021 und der Gemeinde Saaldorf-Surheim vom 04.02.2021, in denen keine Einwände oder Anregungen vorgebracht wurden, werden zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 23.02.2021: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass mit der Behandlung der Stellungnahme vom 29.07.2020 Einverständnis besteht und keine Einwendungen oder weitere Anregungen erhoben werden. Die Ableitung des Schmutzwassers zum öffentlichen Kanal wird im Laufe der weiteren Planungen noch eingehend geprüft.
Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 18.02.2021 sowie des Regionalen Planungsverbandes vom 22.02.2021: Den Belangen von Natur und Landschaft sowie des Grund- und Hochwasserschutzes wurde in Abstimmung mit den Behörden Rechnung getragen. Die Stadt Laufen nimmt daher zur Kenntnis, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht entgegensteht.
Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 12.03.2021:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass aus den Bereichen AB 321 Immissionsschutz, FB 33 Naturschutz, FB 41 Gesundheitswesen, FB 23 Straßenverkehrswesen und Z3 Kommunale Abfallwirtschaft keine Einwendungen, Anregungen oder sonstigen fachlichen Hinweise vorgebracht wurden.
FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen erhoben werden.
Verfahren:
Die Brandschutzdienststelle wurde im Bauleitplanverfahren beteiligt.
Inhalt:
Die beiden Sondergebiete liegen ca. 250 m voneinander entfernt und dazwischen befinden sich auch Waldflächen. Insofern wurde ein Zusammenschluss nicht in Betracht gezogen und ist daher auch kein Thema in der Begründung. Ferner ist hinsichtlich des Sportplatzes derzeit keinerlei weitere Entwicklung beabsichtigt. Die Ausweisung des Sondergebietes entspricht den Erfordernissen der Raumordnung und ist in der Begründung ausreichend dargelegt. Die Standortsuche erfolgte in enger Zusammenarbeit mit der Regierung von Oberbayern und dem Landratsamt. Die Schwierigkeiten bei der Standortsuche sind in der Begründung ausführlich dargelegt.
Hinsichtlich der Verkehrserschließung wird auf die erfolgte Abwägung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung verwiesen. Demnach ist die zufahrtsmäßige Anbindung des Sondergebietes an die Esinger Straße im Flächennutzungsplan im Zusammenhang mit den Grundstücksgrenzen bereits ersichtlich. Da im bestehenden Flächennutzungsplan nur überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen farblich dargestellt sind, ist eine farbige Darstellung auch hier nicht geboten. Da die Zufahrt wie aus der Flurkarte ersichtlich ausreichend breit dimensioniert ist und sich im Besitz der Stadt Laufen befindet, ist ein entsprechender Ausbau ohne zusätzlichen Grunderwerb möglich und somit rechtlich gesichert. Dies ist auch in der Begründung erläutert.
Ebenso wird hinsichtlich der Abwasserversorgung auf die bereits erfolgte Abwägung verwiesen. Demnach müssen auf Dauer angelegte Kleinkläranlagen einen vergleichbaren Gewässerschutz wie öffentliche Kläranlagen sicherstellen (vgl. „Abwasserbehandlung bei Einzelanwesen“, herausgegeben vom Bayerischen Landesamt für Umwelt, 2011, Seite 5). Aufgrund der technischen Weiterentwicklung von Abwasserbehandlungsverfahren sowie der vorgeschriebenen regelmäßigen Kontrolle, Wartung und Überprüfung ist eine Beeinträchtigung des wasserwirtschaftlichen Vorranggebietes nicht zu befürchten. Im Laufe der weiteren Planungsphase wird auch noch geprüft, ob ein Kanalanschlusses möglich bzw. wirtschaftlich vertretbar zu realisieren ist. Dies ist in der Begründung ausgeführt.
Wie bereits im letzten Verfahrensschritt abgewogen, wird im Zusammenhang mit dem im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan keine Notwendigkeit gesehen, im Flächennutzungsplan auf Geländeveränderungen einzugehen. Ebenso besteht kein Erfordernis, im Flächennutzungsplan das Maß der baulichen Nutzung aufzunehmen. Aufgrund der bestehenden Sportanlagen ist bereits eine gewisse Vorbelastung des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes gegeben. Die maßvolle Flächenausdehnung des neuen Sondergebietes lässt keine wesentliche Beeinträchtigung erwarten.
AB 322 Wasserrecht: Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein wird beachtet.
Die Stadt Laufen beschließt daher die gemäß obenstehendem Abwägungsergebnis nicht mehr geänderte 6. Änderung des Flächennutzungsplanes i. d. F. vom 08.09.2020 bestehend aus Plan mit Begründung und stellt die Planung fest.