Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 58 "Feuerwehr Leobendorf" - Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 04.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 20.04.2021 vorberatend 3
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 6

Beschluss

Im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § Abs. 2 BauGB durch öffentliche Auslegung in der Zeit vom 03.02. bis 04.03.2021 sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stellungnahmen der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 12.02.2021, des Staatlichen Bauamtes Traunstein vom 15.02.2021, des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Landwirtschaft, vom 02.03.2021, der Stadtgemeinde Oberndorf vom 02.02.2021, der Gemeinde St. Georgen bei Salzburg vom 27.01.2021, der Gemeinde Kirchanschöring vom 28.01.2021 und der Gemeinde Saaldorf-Surheim vom 04.02.2021, in denen keine Einwände oder Anregungen vorgebracht wurden, werden zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme der Brandschutzdienststelle, Kreisbrandrat Josef Kaltner, vom 30.01.2021: Gemäß Prüfung durch den Bauhof ist die Löschwasserversorgung auch für das Feuerwehrgerätehaus gesichert. Bei der Gestaltung der Außenanlagen wird darauf geachtet, dass das Gebäude auch bei Starkregenereignissen nicht von herabströmenden Wassermassen gefährdet wird.

Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 17.02.2021: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Errichtung der Trafostation kann erforderlichenfalls innerhalb der großzügig festgesetzten Baugrenzen erfolgen.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 23.02.2021: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass mit der Behandlung der Stellungnahme vom 29.07.2020 Einverständnis besteht und keine Einwendungen oder weitere Anregungen erhoben werden. Eine Ableitung des Schmutzwassers zum öffentlichen Kanal ist aufgrund der großen Entfernung möglicherweise nicht realisierbar, wird aber dennoch in der weiteren Planungsphase nochmals geprüft. Die gegebenenfalls bereitzustellende Abwasserreinigungsanlage muss in jedem Fall dem Stand der Technik entsprechen und wird in Abstimmung auf den zu erwartenden Bedarf erstellt.

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 18.02.2021 sowie des Regionalen Planungsverbandes vom 22.02.2021: Den Belangen von Natur und Landschaft sowie des Grund- und Hochwasserschutzes wurde in Abstimmung mit den Behörden Rechnung getragen. Die Stadt Laufen nimmt daher zur Kenntnis, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht entgegensteht.

Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 12.03.2021:

Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass aus den Bereichen AB 321 Immissionsschutz, FB 41 Gesundheitswesen und FB 23 Straßenverkehrswesen keine Einwendungen, Anregungen oder sonstigen fachlichen Hinweise vorgebracht wurden.

FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:

Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen erhoben werden.

Verfahren:
Die Brandschutzdienststelle wurde im Bauleitplanverfahren beteiligt.

Inhalt:
Die beiden Sondergebiete liegen ca. 250 m voneinander entfernt und dazwischen befinden sich auch Waldflächen. Insofern wurde ein Zusammenschluss nicht in Betracht gezogen und ist daher auch kein Thema in der Begründung.
Die bereits in der Begründung ausführlich dargelegte Standortsuche und die diesbezügliche Abstimmung mit der Regierung von Oberbayern wird als ausreichend erachtet, so dass in der Begründung nicht auf die einzelnen nicht geeigneten Standorte eingegangen werden muss. Die Formulierung hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Grundfläche bis zu einer GRZ von maximal 0,6 ist eindeutig und zweifelsfrei formuliert und in der Begründung noch näher erläutert. Es wird hier keinerlei Änderungsbedarf gesehen.
Die geltenden gesetzlichen Abstandsflächen sind in jedem Fall einzuhalten. Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Höhenlage sind aufgrund der großzügigen Baugrenzen und der zulässigen Wandhöhe hier nicht erkennbar.
Hinsichtlich der Erschließungsstraße wird auf die in der frühzeitigen Beteiligung erfolgte Abwägung verwiesen. Die entsprechend der Grenzen in der Flurkarte mit einer Breite von 6,26 m bis 7,37 m festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche ist in jedem Fall ausreichend. Der Ausbau wird bedarfsgerecht, unter Berücksichtigung eines Begegnungsverkehrs, erfolgen. Aufgrund der unterschiedlichen Breite ist eine Bemaßung nicht sinnvoll und durch die bestehenden Grenzen zweifelsfrei festgesetzt.
Voraussichtlich wird die Abwasserentsorgung über eine Kleinkläranlage erfolgen. Wie in der Begründung dargelegt, wird aber im Laufe der weiteren Planungsphase noch geprüft, ob ein Kanalanschluss möglich bzw. wirtschaftlich vertretbar zu realisieren ist. Beide Lösungen sind denkbar und die Entsorgung muss in jedem Fall dem Stand der Technik entsprechen. Die Erläuterungen in der Begründung hierzu werden als ausreichend erachtet. Darüberhinausgehende Kenntnisse liegen derzeit nicht vor.
Die Festsetzung eines ortsüblichen Satteldaches und Dachneigung erscheint als Gestaltungsvorgabe ausreichend. Im Sinne eines schlanken Bebauungsplanes sind weitere Vorgaben wie Dach- oder Fassadenmaterial entbehrlich, zumal davon auszugehen ist, dass von Seiten der Stadt Laufen als Bauherr Sorge getragen wird, dass sich die neuen Gebäude in die umgebende Landschaft harmonisch einfügen. Ferner ist zur Einbindung des Bauvorhabens eine entsprechende Bepflanzung vorgesehen.
Im Umweltbericht sind die erforderlichen Übungen und zu erwartenden Einsätze beschrieben und die zu erwartenden Auswirkungen dargelegt.

Redaktionell:
Eine Ergänzung der Präambel wird als entbehrlich gesehen, da dann der Rechtsstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuwenden ist. Da es sich hier um die Schaffung eines möglichst zeitnah umzusetzenden Feuerwehrstandort handelt, wird auf die Ergänzung verzichtet.

FB 33 Naturschutz:
Der Hinweis auf den erforderlichen Nachweis der Abbuchung aus dem Ökokonto wird zur Kenntnis genommen und beachtet.

AB 322 Wasserrecht-Bodenschutz:
Die Stellungnahme des WWA Traunstein wird beachtet. Ein Hinweis auf den Umgang mit Altlasten ist im Plan enthalten.

Z3 Kommunale Abfallwirtschaft:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Erschließungsstraße wird ausreichend breit ausgebaut, so dass eine Befahrbarkeit mit Müllfahrzeugen sicher gewährleistet ist. Der Vorplatz des Feuerwehrhauses wird eine entsprechende Wendemöglichkeit bieten.

Die Stadt Laufen beschließt daher den gemäß obenstehendem Abwägungsergebnis nicht mehr geänderten Bebauungsplan Nr. 58 „Feuerwehr Leobendorf“ i. d. F. vom 08.09.2020 mit Plan und Begründung gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Er tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.07.2021 12:35 Uhr